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Nr. 139.
Samstag den 18. Juni
1887.
Amtliches.
Bekanntmachungen aus Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §, 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Flugschrift: „An die Wähler Deutschlands", beginnend mit den Worten: „Wähler! Am Tage der Auflösung des vorigen Reichstages" und dem Schluß: „Zur Pfingstzeit 1887. Das Central-Wahlcomitö der sozialdemokratischen Partei Deutschlands: Grillenberger, Hasenclever, Liebknecht, Meister, Singer. Verlag von C. Grillenberger in Nürnberg. Druck von Woer- lein u. Comp. in Nürnberg" —■ nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.
Berlin den 5. Juni 1887.
Der Königliche Polizei-Präsident.
Freiherr von Richthofen.
Das im Verlage von C. Grillenberger in Nürnberg erschienene, von Woerlein & Comp. daselbst gedruckte Flugb latt,. welches nach der Aufschrift: „An die Wähler Deutschlands!" mit den Worten: „Wähler! Am Tage der Auflösung" beginnt, und vor den Worten: „Zur Pfingstzeit 1887. Das Central-Wahlkomitö der sozialdemokratischen Partei Deutschlands. Grillenberger, Hasenclever, Liebknecht, Meister, Singer." mit „die schwindende Macht ihrer Verfolger sieht" schließt, wird hierdurch auf Grund von §.11 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Erfurt den 5. Juni 1887.
Der Regierungs Präsident. In Vertr.: H ennig.
Die nichtperiodische Druckschrift: „Sozialdemokratisches Liederbuch, Zehnte Auflage, Hottingen-Zürich, Verlag der Volksbuchhandlung 1887, Schweizerische Genossenschafts-Buchdruckerei Hottingen-Zürich", — wird hiermit auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 verboten.
Konstanz den 5. Juni 1887.
Der Großherzoglich badische Landeskommissär für die Kreise Konstanz, Villingen und Waldshut. Engelhorn.
Die Druckschrift, betitelt: „An die Wähler Deutschlands", datirt und unterzeichnet: „Zur Pfingstzeit 1887. Das Central- Wahlcomitö der sozialdemokratischen Partei Deutschlands. Grillenberger, Hasenclever, Liebknecht, Meister, Singer", verlegt von C. Grillenberger in Nürnberg und gedruckt von Wörlein & Comp. in Nürnberg — 16 Seiten enthaltend — wird auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878, betreffend: „Die gemeingefährlichen Be strebungen der Socialdemokratie", hiermit verboten.
Freiburg den 9. Juni 1887.
Der Großherzogliche Landeskommiffär für die Kreise Lörrach, Freiburg und Offenburg. Siegel.
Die unterzeichnete Königlich sächsische Kreishauptmannschaft hat aus Grund von §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die Nummer 49 der periodischen Druckschrift:
„Die Fackel",
Sonntagsblatt der „Chicagoer Arbeiter-Zeitung " — Unabhängiges Organ zur Belehrung, Unterhaltung und Erheiterung.
8. Jahrgang. Chicago, Sonntag den 10. April 1887. verboten. Dresden den 9. Juni 1887.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft.
______ v on Ko pp enfel s. _____
Unter Bezugnahme auf die Amtsblatt- Bekarintmachung von- 23. April 1880 (Amtsblatt Seite 99/100) wird der nachstehende Erlaß des Herrn Handelsministers hiermit bekannt gemacht.
Cassel den 17. Mai 1887.
Der Regierungs-Prästdent. Schwarzenberg, i. V.
Die Bestimmung in Absatz 3 des Circular-Erlaffes vom 24. März 1880, betreffend die Bewilligung von Staatsprämien für Ausstellungen von Lehrlingsarbeiten — Nr. 3020 —, nach welcher nur im allgemeinen Verkehr gangbare und verkäufliche Lehrlings - Erzeugnisse zur Ausstellung gelangen sollen, ist, wie ich in Einzelfällen bereits wiederholt zu bemerken Gelegenheit gehabt habe, mehrfach dahin mißverstanden worden, daß in der Regel nur sofort verkäufliche Lehrlingsarbeiten zur Ausstellung zuzu- lassen seien. Ich nehme hieraus Anlaß, allgemein darauf hinzuweisen, daß jene Bestimmung, wie auch aus dem Zusammenhänge hervorgeht, die im gewöhnlichen Verkehr gangbaren und verkäuflichen Erzeugnisse nur im Gegensatz zu bloßen Schaustücken und Spezialitäten als allein geeignete Ausstellungsgegenstände bezeichnet, eine Vollendung der auszustellenden Arbeiten bis zu dem Grade, daß dieselben sofort verkauft werden könnten, aber nicht fordert. Das letztere wird vielmehr in der Regel nicht verlangt werden dürfen, da, wenn auf die sofortige Verkäuflichkeit des einzelnen Stückes Gewicht gelegt würde, die auszustellenden Gegenstände in vielen Fällen in einer die eigene Leistung der Lehrlinge verdunkelnden Weise von anderer Hand überarbeitet werden müßten, bevor sie ausgestellt würden. Dies aber hat stets zu unterbleiben, ohne Rücksicht darauf, ob die unfertige Arbeit in Folge dessen zur Zeit unbrauchbar oder unverkäuflich ist. Die auszustellenden Gegenstände dürfen daher, nachdem daran diejenige Arbeit, welche die zeitweilige technische Ausbildung des ausstellenden Lehrlings darlegen soll, von dem Letzteren ausgeführt worden ist, nicht irgendwie von anderer Hand bearbeitet, z. B. polirt, bemalt, lackirt oder sonstwie dekorirt, auch nicht nachträglich durch Zuthaten, wie Anbringung von Schnitzereien, von anderer Hand vervollständigt oder verschönert werden. Andererseits ist zur Klarstellung von Art und Umfang der Leistung des Lehrlings' bei jedem Gegenstände, welcher, bevor er dem Lehrlinge übergeben wurde, von anderer Hand bearbeitet worden ist, z. B. bei einem Broncestück, welches ein anderer Arbeiter gegossen und der Lehrling nachher abgedreht hat, das Sachverhältniß durch eine dem Gegenstände mitzugebende Beischrift zu erläutern.
Im Anschlüsse hieran bemerke ich zur Ergänzung des Circular- Erlasses vom 24. März 1880 noch Folgendes:
Es ist mehr, als bisher geschehen zu sein scheint, darauf hinzuwirken, daß nur die Werkzeichnungen der auszustellenden Arbeiten von den Lehrlingen hergestellt werden, da die letzteren fast ausnahmslos außer Stande sind, für eine Arbeit die Skizze oder den Entwurf anzufertigen. Prämiirt dürfen Zeichnungen überhaupt nicht werden.
Weitere Kosten als diejenigen Des Hin- und Hertransports des Ausstellungsgegenstandes dürfen den ausstellenden Lehrlingen durch die Ausstellung nicht erwachsen.
Der Ankauf ausgestellter Lehrlingsarbeiten für die Zwecke einer mit der Ausstellung etwa verbundenen Lotterie wird sich bei strenger Jnnehaltung der Eingangs ausgestellten Grundsätze in vielen Fällen von selbst verbieten und hat daher, schon um eine ungleiche Behandlung der Aussteller zu vermeiden, ganz zu unterbleiben. Demgemäß sind mit Ausstellungen, welche sich auf Lehrlingsarbeiten beschränken, Lotterien überhaupt nicht zu verbinden.
Schließlich mache ich darauf aufmerksam, daß der Zweck des Erlasses vom 24. März 1880 beeinträchtigt wird, wenn die Gesuche um Bewilligung von Staatszuichüssen für Ausstellungen von Lehrlingsarber- ten, wie häufig geschieht, hier nicht so rechtzeitig eingehen, daß noch die Möglichkeit bleibt, die Bedingungen, unter welchen die einzelne Ausstellung statifinden soll, erforderlichenfalls abzuändern. Dies wird nahezu ausgeschlossen, wenn die Staatsunterstützong erst lange nachdem die Veranstalter der Ausstellung ihre Vorbereitungen getroffen haben, bei mir nachgeiucht wird. . Die in Absatz 7 des mehrerwähnten Erlasses bestimmte Frist — der erste Oktober jeden Jahres — bezieht sich nicht auf Ausstellungen, welche während des laufenden Etatsjahres stattfinden sollen, sondern auf solche, welche für das nächstfolgende in Au' ficht genommen sind.
Berlin den 30. April 1887.
Der für Handel und Gewerbe. _____In Vertretung: M a g d e b u r g.
Die Herren Bürgermeister und Guts vor sicher werden auf nachstehende Verfügung des Herrn Regierung«-Präsidenten aufmerksam gemacht" und angewiesen, die eingehenden Gesuche um Ertheilung von Waffenscheinen