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Freitag den 17. Jum
Nr. 138.
Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Ein Meter rothes Band. Ein hellgrauer Damen- handschuh (linker). Ein Kinderstrohhut. Ein kleines Körbchen. Eine Hundekette. Ein goldener Ohrring. Ein Portemonnaie mit Geld.
Verloren: Eine Uhr. Ein Plaidriemen (vonLeder, doppelt, mit Handgriff).
Hanau am 17. Juni 1887.
Tagesschau.
P. Aus dem Reichstage. Berlin, 15. Juni. Der Reichst ag beendigte die zweite Berathung der Branntweinsteuervorlage, indem er die Frage der Nachsteuer zur Erledigung brächte. §. 43 wurde schließlich in folgender Fassung angenommen: „Aller am 1. Oktober d. Js. innerhalb des Gebietes der Branntweinsteuer-Gemeinschaft im freien Verkehr befindliche Branntwein unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundesraths der Verbrauchsabgabe in Form einer Nachsteuer von 0,30 M. * für das Liter reinen Alkohols. Von der Nachsteuer befreit bleibt: 1. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird; 2. Branntwein in Mengen von nicht mehr als 40 Liter, welche sich im Besitz von Wirthen oder Branntweinhändlern befinden, oder 10 Liter im Besitz von anderen Haushal- tungsvorständen. 3. Branntwein, welcher nachweislich gegen Erlegung des Zollbetrages von 125 bezw. 180 Mark für 100 Kilogramm vom Auslande eingeführt worden ist. Für Branntwein, der auf Grund von Verträgen, die nachweislich vor dem 7. Juni d. I. abgeschlossen sind und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember d. I. an einen anderen Besitzer übergeht, ist die Nachsteuer vom Käufer zu erheben, sofern der Verkäufer diesen Branntwein am 1. Oktober d I. bei der Steuerbehörde anmeldet. Der Nachweis soll durch alle in der deutschen Zivilprozeßordnung zugelassenen Beweismittel erbracht werden können. — Für die Zeit vom 1. Juli d. I. ab bis zum 30. September d. I. wird a) der Betrieb jeder Brennerei mit Ausnahme der Hefebrennereien auf drei Viertel des Umfanges desjenigen Betriebes beschränkt, welchen dieselbe in dem entsprechenden Zeitraume des Vorjahres gehabt hat, unter sachgemäßer Anwendung der Bestimmungen des §. 2, Absatz 2. b) Die Maischbottichsteuer auf das Dreifache des bisherigen Satzes und dementsprechend die Steuervergütung für Branntwein, welcher aus Dem deutschen Zollgebiete ausgeführt oder zu gewerblichen Zwecken einschließlich der Essigbereitung verwendet wird, im letzteren Falle jedoch nur insoweit, als der Bundesrath von der ihm durch §. 1 des Gesetzes, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, vom 19. Juli 1879 ertheilten Befugniß Gebrauch gemacht hat, auf 48,03 Mark für das Hektoliter reinen Alkohols festgesetzt. Hefebrennereien unterliegen jedoch nur einer Erhöhung der Maischbottichsteuer um 100 Prozent, andere Getreidebrennereien einer solchen um 175 Prozent des bisherigen Satzes. Die Bestimmungen des §. 3 Absatz 3 des gegenwärtigen Gesetzes finden auf die Stundung der Nachsteuer mit der Maßgabe Anwendung, daß der Bundesrath ermächtigt ist, weitergehende Erleichterungen eintreten zu lassen. Insbesondere kann derselbe den Brennereibetrieben, soweit abgeschlossene Verträge dazu Anlaß geben, die Brennerei über das vorbezeichnete Maß hinaus und zu dem einfachen Maischbottichsteuerbetrag gestatten. Zu dem bisherigen Satz der Maischbottichsteuer ist der nach vorstehender Vorschrift beschränkte Betrieb auch denjenigen landwirthschaftlichen Brennereien gestattet, welche Getreide verarbeiten und in einem Jahre nicht mehr als 150 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen." — §. 43 a, betreffend die dem Bundesrathe ertheilte Ermächtigung, gewisse Erleichterungen für die Ueber: gangszeit zu gewähren, erhielt eine etwas veränderte Fassung. Darauf wurden die Verhandlungen abgebrochen und auf heute Abend 8 Uhr vertagt.
In der Abendsitzung wird in zweiter Lesung das Gesetz, betr. die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, nach den Vorschlägen der Kommission genehmigt. Schließlich wird in zweiter Lesung das Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschifffahrt betheiligten Personen, nach den Beschlüssen der Kom-
1887.
mission mit einer vom Abg. Struckmann zu §. 2 beantragten Aenderung, wonach als deutsche Schiffe die unter deutscher Flagge segelnden zu betrachten sind, angenommen.
Berlin, 16. Juni. Der „R. u. St.'A." veröffentlicht: 1) Gesetz, betr. die Rechtsverhältnisse der Kaiserlichen Beamten in den Schutzgebieten, vom 3 l. Mai 1887. — 2) Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts - Etat für das Etatsjahr 1887/88, vom 1. Juni 1887.
Berlin, 16. Juni. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen heute Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Wilhelm vor Ihrer morgen erfolgenden Abreise nach England. Nachmittags 4 Uhr wurde der Reichskanzler Fürst v. Bismarck von Sr. Majestät empfangen und reifte sodann nach Friedrichsruh ab. Im Laufe des späteren Nachmittags wird Ihre Königliche Hoheit die Erbprinzeffin von Meiningen Sich von Sr. Majestät dem Kaiser verabschieden.
Berlin, lß. Juni. Se. Königliche Hoheit der Prinz Wilhelm ist, wie der „R. u. St.-A." meldet, heute Vormittag 11 Uhr 15 Min. zu Wagen von Potsdam nach Spandau gefahren, um von dort die Reise nach England fortzusetzen.
Berlin, lß. Juni. Der Bundesrath stimmte dem Antrag auf Verlängerung des kleinen Belagerungszustandes für Leipzig zu.
Berlin, lß. Juni. Der Dampfer „Preußen" mit dem Ablö- sungs-Kommando für S. M. Kanonenboot „Wolf" ist am 15. Juni er. in Port Said eingetroffen und hat an demselben Tage die Weiterreise fortgesetzt.
Kiel, 15. Juni. Briefe und Sendungen find zu richten: für S. M. Kreuzerfregatte Prinz Adalbert vom 17. ds. ab und bis zum 31. Juli nach Zoppot, vom 1. August ab uud bis auf weiteres nach Kiel, ferner für S. M. Kanonenboot Hyäne vom 15. ds. Mittags ab und bis zum 29. ds. Vormittags nach Capstadt — letzte Post aus Berlin am 29. ds. Vormittags 11 Uhr 37 Minuten —, vom 29. ds. Mittags ab und bis auf weiteres nach St. Vincent (Cap Verdische Inseln). (K. Z.)
Köln, lß. Juni. Fürst Bismarck hat die ihm von der hiesigen Kameradschaftlichen Vereinigung gedienter Jäger und Schützen angetragene Ehrenmitgliedschaft dankend angenommen. Der Reichskanzler diente seinerzeit als Einjährig-Freiwilliger im zweiten Jägerbataillon zu Greifswalde.
Leipzig, lß. Juni. Im Hochverrathsprozeß beantragt Reichsanwalt Tessendorf gegen Köchlin 2, Jordan P4 Jahre Festungshaft, gegen Blech 3, Schiffbauer 2^2, Trapp und Reybel 2 Jahre Zuchthaus. Für Freund und Humbert beantragt er Freisprechung. Der Vertheidiger beantragt Freisprechung eventuell nur Festungshaft. Die Urtheilsverkündigung erfolgt übermorgen um 12 Uhr Mittags. (F. N.)
Lübeck, 16. Juni. (K Z.) Der König von Dänemark ist heute auf dem Dannebrog hier angekommen und mit dem Hamburger Morgenzug nach England weitergereist.
München, lß. Juni. Kronprinz Rudolf von Oesterreich ist heute früh hier eingetroffen und von dem Prinzen Leopold und der Prinzessin Gisela sowie den Mitgliedern der österreichischen Gesandtschaft empfangen worden.
Wien, 15. Juni. Kronprinz Rudolf ist heute zur Feier des Regierungsjubiläums der Königin Victoria nach London abgereist.
London, lß. Juni. (K. Z.) Dr. Mackenzie hat den deutschen Kronprinzen gleich nach seiner Ankunft in Norwood untersucht und festgestellt, daß der Zustand des Kehlkopfes sich seit der letzten Untersuchung in Berlin nicht unerheblich gebessert hat.
Bukarest, lß. Juni. Nach den hier eingegangenen amtlichen Meldungen über die große Feuersbrunst in der Stadt Botoschani beträgt die Zahl der eingeäscherten Häuser 800; sieben Personen sollen umge- kommen sein. Das Feuer ist noch nicht völlig bewältigt.
Pctersburg, lß. Juni. In maßgebenden Kreisen wird behauptet, trotz vortrefflicher Beziehungen der deutschen und russischen Regierungen werde eine Zusammenkunft der beiden Kaiser von keiner Seite beabsichtigt. Zar Alexander werde, so schreibt die „K. Z.", seinen Aufenthalt in Kopenhagen, wohin er sich Ende August für etwa zwei Monate begibt, nicht unterbrechen.