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Nr. 136. Mittwoch den 15. Iunr 1887.
Amtliches.
Mit Bezug auf die Vorschriften in den §§. 4 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 25. Mai er., betreffend die Errichtung einer ärztlichen Standesvertretung (Ges. S. S. 169), mache ich hierdurch bekannt, daß eine Liste der nach dieser Verordnung wahlberechtigten Aerzte des hiesigen Regierungsbezirks vom 17. bis 30. Juni cr. in dem Bureau der Königlichen Landrathsämter und der Königlichen Polizeidirektion da- hier während der üblichen Geschäftsstunden an den Wochentagen zur Einsicht öffentlich ausgelegt werden wird.
Einwendungen gegen die Liste sind unter Beifügung der erforderlichen Bescheinigungen bis zum 14. Juli d. J. bei mir anzubringen.
Cassel, den 11. Juni 1887.
Der Regierungs-Präsident. Rothe.
Bekanntmachungen Königl. Lanörathsamts. Jmpfordnung
für die diesjährigen Impfungen in den nachstehenden Gemeinden: La«gendiebach: den 15. Juni, Nachmittags 5 Uhr, Impfung, „ 22. „ „ 5 „ Revision, (im Rathhause daselbst).
Bruchköbel: den 16. Juni, Vormittags 8 Uhr, Impfung, „ 23. „ „ 8 „ Revision, (im Rathhause daselbst).
Ravolzhausenr den 17. Juni, Vormittags 7^2 Uhr, Impfung, „ 24. „ „ 7^2 „ Revision, (im Schulhause daselbst).
Oberisstgheim: den 18. Juni, Vormittags 7^2 Uhr, Impfung, „ 25. „ „ 7^2 „ Revision, (im Schulhause daselbst).
Rückinge«: den 20. Juni, Vormittags 9 Uhr, Impfung,
2 7. „ „ 9 „ Revision, (im Rathhause daselbst).
Niederisftgheim: den 21. Juni, Vormittags 8 Uhr, Impfung, „ 28. „ „ 8 „ Revision, (im Rathhause daselbst).
Rüdigheim: den 29. Juni, Nachmittags 3 Uhr, Impfung, „ 6. Juli, ■ „ 3 „ Revision, (im Rathhause daselbst).
Marköbel r den 29. Juni, Nachmittags 4 Uhr, Impfung,
„ 6. Juli, „ 4 „ Revision, (im Rathhause daselbst).
Niederrodenbach: den 30. Juni, Nachmittags 4 Uhr, Impfung, „ 7. Juli, „ 4 „ Revision,
(im Rathhause daselbst).
Oberrodenbach r den 30. Juni, Nachmittags 5 Uhr, Impfung, „ 7. Juli, „ , 5 „ Revision,
(in der Fickert'schen Gastwirthschaft daselbst).
Die Herren Bürgermeister der vorstehend genannten Orte mache ich aufmerksam auf die genaue Befolgung der Vorschriften, insbesondere des §. 3, für die Ortspolizeibehörden bei der Ausübung des Jmpfgeschäfts.
Hanau am 3. Juni 1887.
Der Königliche Landrath Gf. Bismarck.
Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücksfällen und zur Wahrung des Anstandes beim Baden die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:
1) das Baden in der Kin zig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten;
2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind;
3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestattet;
4) das Baden im offenen Main längs der Philippsruher
Straße, des Schlaffes Philippsruhe und des dazu gehörigen Schloßgartens, sowie
5) das Baden im offenen Main, Rumpenheim gegenüber, ist verboten.
Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der Ordnung beauftragten Badeaufseher werden mit Geldstrafe von mindestens einer Mark ober bei Unvermögen mit Haft geahndet.
Hanau am 8. Juni 1887.
Der Königliche Landrath
______Gf. Bismarck.______________________
Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Ein Buch „Jllustrirte Bibliothek" rc. „Eugenie und ihr Schützling" mit der Inschrift: 186 M. B. I. Ein weißes Kindertaschentuch. Ein kleines Hundehalsband. Ein schwarzer Glacehandschuh, 7knöpf. (rechter). Ein Paar grauseidene Handschuhe. Ein silbernes Medaillon. Ein schwarzer Sonnenschirm.
Zugelaufen: Ein schwarzer junger Hund.
Vom Wasenmeister eingefangen: Ein schwarzer Dachshund mit gelben Abzeichen; ein gelber Spitz; beide m. Geschl.
Verloren: Drei Regen- und ein Sonnenschirm (zusammenge- bunden). Ein Regenschirm. Ein Kinder-Ueberzieher; dem Wieberbringer eine Belohnung.
Hanau am 15. Juni 1887.
Ein Wandergewerbeschsin auf den Namen Peter Vincenz Rehn in Wiesbaden lautend, ist abhanden gekommen. Zur Verhütung etwaigen Mißbrauchs wird dies hiermit veröffentlicht.
Hanau am 14. Juni 1887.
t Elsatz-Lothringe« im Reichstage.
Seit dem Jahre 1881 haben die Angelegenheiten von Elsaß- Lothringen den Reichstag nicht mehr beschäftigt. Es handelte sich damals um die von dem verstorbenen Statthalter Feldmarschall von Manteuffel beantragte Einführung der deutschen Sprache für die Sitzungen des Landesausschusses unter gleichzeitiger Oeffentlichkeit der letzteren. Seit jener Maßnahme, welche ja für Die reichsländischen Verhältnisse von großer Bedeutung gewesen ist, hat die Reichsgesetzgebung in den speziell elsaß- lothringischen Angelegenheiten fast vollständig geruht. Die jetzt erfolgte Wiederaufnahme derselben knüpft an die letzten Reichstagswahlen an. Es ist weniger das nicht wesentlich veränderte Ergebniß derselben, welches die Aufmerksamkeit in Alt-Deutschland den Verhältnissen in Elsaß-Lothringen wieder lebhafter zugewendet hat, als vielmehr der Umstand, daß sowohl während der Wahlperiode als auch nach derselben sich Erscheinungen geltend machten, die auf eine starke, von außen in das Land hineingetragene Agitation zurückführen. Die gesteigerte Thätigkeit der elsässischen Emigration in Paris sowie der französischerseits officiell begünstigten Patriotenliga hatte die Aufmerksamkeit der Landesregierung von Elsaß- Lothringen schon seit einer Reihe von Jahren in Anspruch genommen, doch ist jener Einfluß noch niemals mit solcher Wirkung ausgetreten, wie in der letzten Wahlperiode, seit welcher er im Lande eine heute noch nachzitternde Erregung hervorgerufen hat. Demgegenüber waren Maßregeln der Abwehr geboten. Dieselben waren entweder auf dem Wege organisatorischer Aenderungen, durch Aufhebung oder Beschränkung der im Jahre 1879 geschaffenen verfassungsmäßigen Autonomie, oder mittelst solcher Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung anzustreben, weiche den wachsenden feindlichen Einflüffen gegenüber die Wirksamkeit und die Autorität der deutschen Behörden zu sichern und zu stärken geeignet sind.
Der letztere Weg ist betreten worden. Dem Reichstag sind für die gegenwärtige Session noch drei Gesetzesvorlagen zugegangen, von denen die erste die Ernennung der Bürgermeister und Beigeordneten, die zweite die Einführung der deutschen Gewerbeordnung und die dritte die Anwendung abgeänderter Reichsgesetze auf landesgesetzliche Angelegenheiten Elsaß- Lothringens betrifft. Da auf eine Mitwirkung der Landesvertretung von Elsaß-Lothringen für diese Zwecke nicht zu rechnen war, so ist der vorgesehene verfassungsmäßige Weg der Reich-gesetzgebung eingeschlagen worden.