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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Nr. 131.
Mittwoch den 8. Juni
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Amtliches.
Bekanntmachung. Postpacketverkehr mit den Straits-Settlements, sowie mit Hongkong und den chinesischen Plätzen.
Für die mittels Deutscher Postdompfer zu befördernden Postpackete nach den Straits-Settlements, sowie nach Hongkong und den chinesischen Plätzen Amor), Canton, Foo-Chow, Hankow, Hoihow, Ningpo, Shanghai, Cwatow ist das Meistgewicht von 3 kg auf 5 kg erhöht worden. Die Taxe über Bremen beträgt bis zu letzterem Gewicht für ein Packet nach den Straits-Settlements 3 M. 80 Pf., nach Hongkong und Shanghai 3 M. 60 Pf. und nach den anderen chinesischen Plätzen 3 M. 80 Pf.
Berlin W., 28. Mai 1887.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
In Vertretung: Sachse.
Bekannt»6chuugen Königl. Landrathsamts.
Der Silberwaarenfabrikant Karl Kurz in Kesselstadt beabsichtigt auf seinem daselbst in der Burgallee belegenen Grundstücke Karte 0. 149/150, Brandversicherungs-Nr. 9, ein Hammerwerk aufzustellen und in Betrieb zu setzen.
Es wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß etwaige Einsprüche innerhalb 14 Tagen im Büreau des Unterzeichneten, woselbst auch Zeichnung und Beschreibung der Anlage zur Einsicht offen liegen, zu erheben sind.
Hanau am 28. Mai 1887.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses Gf. Bismarck,
A. 1213 Königlicher Landralh.
Jmpfordnung für die im Stadtkreise Hanau im Jahre 1887 auszuführenden öffentlichen Impfungen.
a. Erstimpfungen.
1) Montag den 27. Juni, Nachmittags 3 ^2 Uhr, Vorstellung derjenigen Kinder, deren Zurückstellung auf Grund vorhandener Kränklichkeiten gewünscht wird, oder deren Jmpffähigkeit aus Gesundheitsrücksichten zweifelhaft erscheint.
Anmerkung: Das Sistiren der rorgenannten Kinder in di auf den 29. Juni, 5., 6. und 13. Juli ange- setzten Jmpftermine ist nicht gestartet.
2) Mittwoch den 29. Juni, Nachmittags 3 Uhr, für die in den Jahren 1885 und früher geborenen noch nicht geimpften, sowie für die bis jetzt erfolglos geimpften Kinder.
Dienstag den 5. Juli, Nachmittags 3 Uhr, Revision derselben.
3) Mittwoch den 6. Juli, Nachmittags 3 Uhr, für die im Jahre 1886 geborenen Kinder, sowie für die im Jahre 1887 geborenen Kinder, deren Impfung gewünscht wird.
Mittwoch den 13. Juli, Nachmittags 3 Uhr, Revision derselben. Impf lokal: Oberer Saal des Rathhauses.
b. Wiederimpfungen.
4) Knabeubürgrrschule I: Mittwoch den 8. Juni, Nachmittags S1^ Uhr, Impfung; Dienstag den 14. Juni, Nachmittags 4 Uhr, Revision.
5) Knabkubürgerschule 11: Sonnabend den 11. Juni, Nachmittags 3^2 Uhr, Impfung; Freitag den 17. Juni, Nachmittags 4 Uhr, Revision.
6) Mädchonburgerschule 1: Mittwoch den 15. Juni, Nachmittags 3^2 Uhr Impfung ; Dienstag den 21. Juni, Nachmittags 4 Uhr Revision.
7) Mädchenbürgerschule H: Sonnabend den 18. Juni, Nachmittags 3V2 Uhr, Impfung für die im Jahre 1875 geborenen Kinder mit den Anfangsbuchstaben A bis R; Freitag den 24. Juni, Nachmittags 4 Uhr Revision.
Mittwoch den 22. Juni, Nachmittags 3'/- Uhr, Impfung für die im Jahre 1875 geborenen Kinder mit den Anfangsbuchstaben S bis Z, sowie alle vor 1875 geborenen Kinder, welche entweder noch
1887.
nicht oder erfolglos geimpft sind; Dienstag den 28, Juni, Nachmittags 4 Uhr Revision.
8) Realschule: Sonnabend den 25. Juni, Nachmittags 3 Uhr, Impfung; Freitag den 1. Juli, Nachmittags 4 Uhr, Revision.
9) Gymnasium: Sonnabend den 25. Juni, Nachmittags 4^2 Uhr, Impfung; Freitag den 1. Juli, Nachmittags 5 Uhr, Revision.
10) Höhere Töchterschule und 11) Davidsohn'sche Privatschule: Sonnabend den 25. Juni, Nachmittags 5 Uhr, Impfung; Freitag den 1. Juli, Nachmittags 5'/? Uhr, Revision.
Jmpflokal: zu 4, 5, 6, 7 und 8 in den betreffenden Schulen, zu 9, 10 und 11 oberer Saal des Rathhauses.
Die vorstehenden Jmpftermine sind außerdem noch durch Aushang am Rathhause bekannt gemacht. Den Angehörigen der Erstimpflinge sind Seitens der hiesigen Königlichen Polizei-Verwaltung (Landrathsamt) gedruckte Verhaltungsvorschriften für die öffentlichen Impfungen und über die Behandlung der Impflinge während der Entwickelung der Jmpfblattern zugestellt, auf deren Beachtung ich ausdrücklich aufmerksam mache. Exem> plare qu. Verhaltungsvorschriften können außerdem auf Verlangen bei hiesigem Standesamt entgegengenommen werden. Impfscheine über vollzogene Privatimpfungen sind behufs Eintrags in die Jmpflisten auf dem Standesamt vorzulegen, welche nach erfolgten« Einträge sofort zurückgegeben werden.
Hanau, am 5. Juni 1887.
Der Oberbürgermeister.
__________________Rauch.___________________
Bekanntmachung.
Wir machen darauf aufmerksam, daß an unserer Gerichtstafel, an der zu öffentlichen Bekanntmachungen bestimmten Stelle der Gemeinde Oberissigheim und in dem Anzeiger des Amtsblatts der Königlichen Regierung zu Cassel Behufs Grundbuchregulirung in der Gemarkung Oberissigheim ein Aufgebot von uns erlassen ist.
Hanau, den 6. Juni 1887.
5475 Königliches Amtsgericht III. Fuchs.
t Freihändlerische Umkehr.
Der Ablauf unserer Handelsverträge mit der Schweiz, Oesterreich und Italien und die in Aussicht stehende neue vertragsmäßige Regelung des Waarenaustausches mit diesen Staaten geben der Freihandelspresse Anlaß, die handelspolitische Lage Deutschlands zu erörtern. Dabei zeigt sich ganz unverkennbar, wie sich der freihändlerische Fanatismus allmählich gar sehr abgekühlt hat und eine gewisse Entsagung an seine Stelle getreten ist. Die Gründe liegen nahe genug: man braucht nur an die fehlgeschlagenen Prophezeiungen über die verderbliche Wirkung der Schutzzölle und an den Rückgang des Freihändlerthums in anderen Ländern zu denken, der sich am deutlichsten in dem Sinken des Ansehens des Cobdenclubs ausspricht. Nach solchen Erfahrungen ist auch die Einsicht gewachsen, wie man z. B. an einem Artikel der freihändlerischen Natio- nalzeitung über die handelspolitische Lage ersehen kann.
Das Blatt erklärt es für Phantasterei, zu verlangen, daß bei der Erneuerung der Handelsverträge eine freihändlerische Linie im Sinne der in den sechziger und siebziger Jahren herrschenden Auffassung innegehalten werden solle, wonach jede Zollermäßigung für das Land, das sie beschloß, als ein Gewinn betrachtet wurde, einerlei, ob ein anderes Land dafür eine Zollermäßigung bewilligte oder nicht. Es sagt auch ganz richtig: „Beim Erlaß des deutschen Zolltarifs von 1879 ging man von der Ansicht aus, daß Deutschland in der freihändlerischen Periode feine Zollschranken zu seinem Schaden ohne angemessene Gegenleistung der anderen Staaten beseitigt oder ermäßigt habe und daß es darauf ankomme, durch Wiedererhöhung derselben diesen Fehler gut zu machen." Obgleich die Zeitung ferner noch zugibt, daß eine schutzzöllnerische Bewegung schon vor Erlaß des neuen deutschen Zolltarifs in Frankreich und Oesterreich sich bemerklich machte, von Rußland ganz zu schweigen, mithin es für uns um so bedenklicher war, unentwegt bei der Freihandelsfahne zu bleiben, so soll dennoch der neue Tarif seinen Zweck großenteils verfehlt haben: „Er mag", sagt das Blait, „der deutschen Produktion in der Heimath selbst Absatzgebiete zurückgegeben haben, welche die fremde Concurrenz ihr