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Dienstag den 24. Mai
Amtliches.
BeLauutmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom
21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 6 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Münchener Filiale des „Unterstützungsvereins deutscher Schuhmacher" mit dem Sitze in Nürnberg gemäß §. 1 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten worden ist.
München den 1. Mai 1887.
Königliche Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern. Freiherr von Pfeufer, Präsident.
Auf Grund des §. 6 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Fach verein der Schreiner Münchens gemäß §. 1 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten worden ist.
München den 3. Mai 1887.
Königliche Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern.
Freiherr von Pfeufer, Präsident.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe V zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staats-Prämien-Anleihe vom Jahre 1855.
Die letzten Zinsscheine zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staats-Prämienanleihe vom Jahre 1855 Reihe V Nr. 1 bis 7 über die Zinsen für die Zeit vom 1. April 1887 bis 31. März 1894 werden vom 1 4. März d. I. ab von der Kontrolle der Staatspapiere Hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie durch die Kreiskasse in Frankfurt a. M. bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den innerhalb der Monarchie wohnenden Inhabern der Zins scheinanwei sungen nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzial- kassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen.
Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieoer abzuliefern.
Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzial- kafsen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzial- kassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 1. März 1887.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
L 432 gez. Sydo w.
1887.
Bekanntmachungen Kömgl. Landrathsamts.
Das diesjährige Ober-Ersatz-Geschäft für den Aushebungsbezirk Hanau findet am 1., 2V 3. und 4. Juni c. in dem Gasthause zur Mainlust in Kesselstadt statt und beginnt an jedem Tage Morgens 9Vä Uhr. Die Militairpflichtigen haben sich behufs Verlesens präcis 8V2 Uhr Morgens einzufinden.
Die Eltern oder sonstige Angehörige, zu deren Gunsten wegen Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf Zurückstellung 2c. begründet werden sollen, haben bei Meldung der Nichtberückstchtigung ihrer Ansprüche im Aushebungstermin persönlich zu erscheinen.
Militairpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Termine nicht erscheinen oder bei Ausrufung ihres Namens nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mark oder entsprechender Gefängnißstrafe geahndet.
Die Herren Ortsvorstände haben strenge darüber zu wachen, daß die Militairpflichtigen im nüchternen Zustande, mit reinem Körper und in sauberer Kleidung erscheinen.
Diese Bekanntmachung ist aus ortsübliche Weise zu veröffentlichen und die Militairpflichtigen darauf hinzuweisen, daß sie die Loosungsscheine mitzubringen haben.
Die per Couvert zugehenden speziellen Ladungen sind an die betreffenden Militairpflichtigen ungesäumt auszuhändigen, über die erfolgte Behändigung ist bis spätestens zum 23. d. Mts. eine Bescheinigung hierher einzusenden.
Bei dem Geschäft haben die Herren Ortsvorstände zur Ertheilung etwaiger Auskunft anwesend zu sein, auch haben dieselben dafür Sorge zu tragen, daß die Eltern, die über 14 Jahre alten Brüder und die unverheiratheten Schwestern der Reclamirt-n zur Stelle sind.
Die Slammrollen der Jahrgänge 1865, 1866 und 1867 sind soweit dies nicht bereits geschehen, bis zum 21. d. Mts. hierher einzusenden.
Hanau am 12. Mai 1887.
Der Königliche Landrath
M. 2381. Gf. Bism ar ck.
Jmpfordnung
für die diesjährigen Impfungen in den nachstehenden Gemeinden: Grotzauheim: Erstimpfung den 1. Juni c., Nachmittags 4 Uhr;
Revision am 8. dess. M., „ 4 „
Wiederimpfung am 8. dess. M., „ 5 „
Revision am 15. dess. M. zu derselben Stunde;
Grotzkrotzenburg: Erstimpfung am 3. Juni c., Nachmittags 4 Uhr; Revision am 10. dess. M. zu derselben Zeit; Wiederimpfung am 10. Juni, Nachmittags 5 Uhr; Revision am 17. dess. Mts. zu derselben Zeit.
Die Herren Bürgermeister der vorstehend genannten Orte mache ich aufmerksam auf die genaue Befolgung der Vorschriften, insbesondere des §. 3, für die Ortspolizeibehörden bei der Ausübung des Jmpfgeschäfts.
Hanau am 20. Mai 1887.
Der Königliche Landrath
A. 1163 Gf. Bismarck.
Die Herren Bürgermeister, welche mit der Erledigung meiner durch das Kreisblatt ergangenen Verfügung vom 2. d. M. noch im Rückstände sind, werden an umgehende Einreichung der Uebersichten über die zur Zwangsvollstreckung üdeiwiesenen Rückstände an Communal- unv Schul- abgaben resp. Erstattung von Vocal-Anzeigen wiederholt dringend erinnert.
Hanau am 24. Mai 1887.
Der Königliche Landrath
A. 1080. Gf. Bismarck.
Tayesschau.
P. Aus dem Reichstage. Berlin, 23. Mai. Der Reichstag erledigte heute die mit einigen Staaten abgeschlossene internationale Literarkonvention in dritter Berathung durch definitive An-