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20 S1
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Nr. 113.
Montag den 16. Mai
1887.
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Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Das diesjährige Ober-Ersatz-Geschäft für den Aushebungsbezirk Hanau findet am 1., 2., 3. und 4. Juni c. in dem Gasthause zur Mainlust in Kesselstadt statt und beginnt an jedem Tage Morgens O1^ Uhr. Die Militairpflichtigen haben sich behufs Verlesens präcis 8Va Uhr Dtorgens einzufinden.
Die Eltern oder sonstige Angehörige, zu deren Gunsten wegen Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf Zurückstellung rc. begründet werden sollen, haben bei Meidung der Nichtberücksichtigung ihrer Ansprüche im Aushebungstermin persönlich zu erscheinen.
Militairpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Termine nicht erscheinen oder bei Ausrufung ihres Namens nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mark oder entsprechender Gefängnißstrafe geahndet.
Die Herren Ortsvorstände haben strenge darüber zu wachen, daß die Militairpflichtigen im nüchternen Zustande, mit reinem Körper und in sauberer Kleidung erscheinen.
Diese Bekanntmachung ist auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen und die Militairpflichtigen darauf hinzuweisen, daß sie die Loosungsscheine mitzubringen haben.
Die per Couvert zugehenden speziellen Ladungen sind an die betreffenden Militairpflichtigen ungesäumt auszuhändigen, über die erfolgte Beendigung ist bis spätestens zum 23. d. Mts. eine Bescheinigung hierher einzusenden.
Bei dem Geschäft haben die Herren Ortsvorstände zur Ertheilung etwaiger Auskunft anwesend zu sein, auch haben dieselben dafür Sorge zu tragen, daß die Eltern, die über 14 Jahre alten Brüder und die unverheiratheten Schwestern der Reclamirtm zur Stelle sind.
Die Stammrollen der Jahrgänge 1865, 1866 und 1867 sind soweit dies nicht bereits geschehen, bis zum 21. d. Mts. hierher einzu- senden.
Hanau am 12. Mai 1887.
Der Königliche Landrath
M. 2381. Gf. Bismarck.
Polizei-Verordnung betreffend die Zulassung minderwerthigen Fleisches auf der sogenannten Freibank.
Auf Grund der §§. 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen, sowie der §§. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Stadtraths für den Umfang des Stadtbezirks Hanau die nachstehende Polizei-Verordnung erlassen.
In dem Lokal des städtischen Waagegebäudes am Heumarkt (Neustadt) hier wird eine Verkaufsstelle zum Verkaufe minderwerthigen Fleisches: „die Freibank" errichtet. Diese Verkaufsstelle steht unter polizeilicher Controlle und wird als solche von au^en entsprechend bezeichnet. Für dieselbe ist die vom Stadtrath unterm 14. b. M. beschlossene Freibank-Ordnung gültig.
§. 2.
An die Freibank ist abzuliefern:
1) das minderwerthige Fleisch von dem im Schlachthause hier Fgeschlachteten Vieh;
2) oas von außerhalb hier eingesührte minderwerthige Fleisch.
§■ 3.
Als minderwerthiges Fleisch wird angesehen, bezw nach stattgehabter Untersuchung auf der Freibank zugelassen, das Fleisch:
a) von zu alten abgemagerten aber gesunden Thieren und von zu jungen Kälbern;
b) von Thieren, welche verunglückt sind (z. V. Thiere mit Knochenbrüchen, sofern dieselben früher als in den letzten 24 Stunden
erfolgten, sonst nicht minderwerthig) oder von Thieren, welche wegen Schwergeburt baldigst nothgeschlachtet sind;
c) das Fleisch von kranken Thieren, soweit dasselbe für den menschlichen Genuß ohne Nachtheil noch geeignet ist (z B. Perlsucht, Lungensucht, Lungenseuche rc.).
§. 4 .
Die Untersuchung des Fleisches von geschlachteten Thieren und des hier eingeführten irischen Fleisches erfolgt durch den Schlachthausverwalter (Schlachthausthierarzt), bezw. durch den auf der Stadtwaage postirten Fleischbeschauer. Die Entscheidung, ob das minderwerthige Fleisch auf die Freibank zu verweisen ist, bezw. auf derselben zugelassen werden kann, erfolgt durch den städtischen Schlachthausverwalter (Thier- arzl) oder in den seiner amtlichen Begutachtung unterliegenden Fällen durch den Kreisthierarzt.
Glaubt der Besitzer des Fleisches bei dem Ausspruche des Sachverständigen sich nicht beruhigen zu können, so steht ihm innerhalb zwölf Stunden frei, die Entscheidung der Königlichen Polizeiverwaltung anzu- rufen.
§• 5 .
Wer den vorstehenden Bestimmungen sowie der vom Stadtrathe dieserhalb besonders erlassenen Freibank-Ordnung zuwiderhandelt, wird, soweit eine solche Zuwiderhandlung nach den allgemeinen Gesetzen nicht mit einer höheren Strafe zu ahnden ist, mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine verhältnißmäßige Haft tritt, bestraft.
§• 6 .
Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage der Publikation in Kraft.
Hanau am 16. Mai 1887.
Der Landrath
_____G r a f B i s m arck.________________________
FeMaukordmmg.
Für den Verkauf minderwerthigen Fleisches auf der in dem städtischen Waagegebäude am Heumarkt (Neustadt) eingerichteten Freibank wird hiermit Folgendes angeordnet:
§ 1.
Dem Freibankverkaufe unterliegt alles Fleisch, welches durch den Schlachthausverwalter (Thierarzt) als minderwerthig, aber der Gesundheit nicht schädlich befunden wird.
§ 2.
Der Verkauf des Freibankfleisches findet unter Aufsicht des bestellten Fleischbeschauers statt. Solange nicht von der Schlachthof.Verwaltung Personal für das Aushauen und den Verkauf des Freibankfleisches bestellt wird, in welchem Falle der Eigenthümer sich ausschließlich dieses Personals gegen die hierfür festzusetzenden Gebührensätze zu bedienen hat, ist von dem Eigenthümer selbst für Aushauer und Verkäufer zu sorgen. — Für die Aufsicht bei dem Verkauf des Fleisches hat der Fleischbeschauer von dem Eigenthümer des Fleisches an Gebühren zu beanspruchen: für 1 Stück Großvieh . . M. 1.— Pf.
„ 1 „ ..Kleinvieh . . „ —.50 „
„ Fleischtheile per Kilo . „ —.^ „
Besorgt der Fleischbeschauer auch das Aushauen, so hat er hierfür zu erhalten:
f ür 1 Stück Großvieh . . M. 1.— Pf.
„ 1 „ Kleinvieh . . „ —.50 „
„ Fleischtheile per Kilo . „ —.'/a „
§ 3.
Der Verkauf des Fleisches darf nur von Morgens 8 Uhr bis Abends 6 Uhr stattfinden Der Tag des Verkaufes, sowie der Fleischpreis, welchen der Eigenthümer selbst zu bestimmen hat, der aber wenigstens unter dem gewöhnlichen Ladenpreis bleiben muß, wird durch Anschlag an der hierfür bestimmten außerhalb des Freibanklokals angebrachten Tafel, sowie durch Anschlag auf einer solchen im Innern des Lokals bekannt gegeben.
§ 4.
Ter Verkauf des Fleisches auf der Freibank darf nur in Quanti-