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Nr. 112. Samstag den 14. Mai 1887.

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Die nachfolgende Regierungs-Polizei-Verordnung vom 18. November 1874 wird wiederholt zur Nachachtung veröffentlicht.

Hanau am 9. Mai 1887. Der Königliche Landrath Graf von Bismarck.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei-Verordnung erlassen.

§. 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet, vor seinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung seiner Staats- und Kommunalsteuerzettel sich persönlich oder schriftlich abzumelden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Ab­meldung wird eine Abmeldebescheinigung (Abzugsattest) ertheilt.

§. 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung der ihm an seinem früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmeldebescbeiniqung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelven und auf Erforvern über seine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militairverhält- nisse Auskunft zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung w.rd eine Be­scheinigung (Anmelveschein) ertheilt.

§. 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist. verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die ge­schehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.

§. 4. Zu den in den §§. 1, 2 u. 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienst­boten, Gesellen, Arbci.er oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb sechs Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der bezüglichen ortsvorstandlichen Be­scheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.

§. 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle entsprechender Haft.

§. 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks hinsichtlich des Meldewesens erlassenen Polizei-Verordnungen werden von dem im §. 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.

Caffel, am 18. November 1874.

__Königliche Regierung, v. Hardenberg.__

Mittwoch den 22. Juni d. Js., von 9 Uhr Vormittags ab, sollen hierselbst ungefähr 100 Gestütpferde, bestehend aus Mutterstuten, 4jährigen Hengsten, Wallachen und Stuten und jüngeren Fohlen meistbie­tend gegen Baarzahlung verkauft werden.

Sämmtliche vierjährigen und älteren Pferde sind mehr oder weniger geritten. Die zum Verkauf kommenden gerittenen Pferde werden am 20. und 21. Juni, von 7 bis 10 Uhr Vormittags, unter dem Reiter, sowie sämmtliche von 4 bis 6 Uhr Nachmittags auf Wunsch an der Hand gezeigt.

Listen über die zum Verkauf kommenden Pferde werden am 1. Juni zum Versandt rc. fertig gestelltffein und auf Wunsch zugeschickt werden.

Für Personalbeförderung zu den bezüglichen Zügen vom und zum Bahnhof Trakehnen wird am 20., 21. und 22. Juni gesorgt sein.

Trakehnen am 4. April 1887.

Der Landstallmeister: v. Daßel.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Das diesjährige Ober-Ersatz-Geschäft für den Aushebungsbezirk Hanau findet am 1., 2., 3. und 4. Juni c. in dem Gasthause zur Mainlust in Kesselstadt statt und beginnt an jedem Tage Morgens 9 V? Uhr. Die Militairpflichti gen haben sich behufs Verlesens präcis 8^2 Uhr Morgens einzufinden.

Die Eltern oder sonstige Angehörige, zu deren Gunsten wegen Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf Zurückstellung rc. begründet werden sollen, haben bei Meidung der Nichtberücksichtigung ihrer Ansprüche im Aushebungstermin persönlich zu erscheinen.

Militairpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Termine nicht erscheinen oder bei Ausrufung ihres Namens nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.

Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mark oder entsprechender Gefängnißstrafe geahndet.

Die Herren Ortsvorstände haben strenge darüber zu wachen, daß die Militairpflichtigen im nüchternen Zustande, mit reinem Körper und in sauberer Kleidung erscheinen.

Diese Bekanntmachung ist auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen und die Militairpflichtigen darauf hinzuweisen, daß sie die Loosungsscheine mitzubringen haben.

Die per Couvert zugehenden speziellen Ladungen sind an die be­treffenden Militairpflichtigen ungesäumt auszuhändigen, über die erfolgte Behändigung ist bis spätestens zum 23. d. Mts. eine Bescheinigung hierher einzusenden.

Bei dem Geschäft haben die Herren Ortsvorstände zur Ertheilnng etwaiger Auskunft anwesend zu sein, auch haben dieselben dafür Sorge zu trogen, daß die Eltern, die über 14 Jahre alten Brüder und die unverheiratheten Schwestern der Reclamirt^n zur Stelle sind.

Die Stammrollen der Jahrgänge 1865, 1866 und 1867 sind soweit dies nicht bereits geschehen, bis zum 21. d. Mts. hierher einzu­senden.

Hanau am 12. Mai 1876.

Der Königliche Landrath:

M. 2381. Gf. Bismarck.

Gefunden: Im Souterrain der hiesigen Kaserne ein goldener Siegelring. Eine Brille. Ein Messer. Ein Paar graue Handschuhe.

Hanau am 14. Mai 1887.

Aus Königl. Landrathsamt.

Tagesschau.

P. Aus den Parlamenten. Berlin, 12. Mai. Im Abgeordnetenhause gelangte heute der Antrag der Konservativen, betreffend die Reform der direkten Steuern, zur Berathung. In der Be­gründung desselben betonte Abg. v. Rauchhaupt (kons.), daß der Antrag nach keiner Richtung hin einen agitatorischen Zweck verfolge. Der Herr Finanzminister Dr. V. Scholz sprach seine Sympathie mit dem Anträge aus, gab aber anheim, zunächst die Schwierigkeiten zu beseitigen, welche bisher einer rationellen Reform der direkten Steuern entgegenstanden. In der weiteren Diskussion traten für den Antrag der Konservativen nur die Mitantragsteller Wolff und Frhr. v. Minnigerode ein, während die Abgg. Frhr. v. Huene (Centr.), Hobrecht (nat.-lib.) und Frhr. v. Zedlitz-Neu- kirch (freikons.) unter Befürwortung eines gemeinschaftlich gestellten An­trages auf motivirte Tagesordnung zwar die Tendenz des Antrages billigten, denselben aber nicht geeignet erachteten, der Regierung für ihre Reformen auf diesem Gebiete eine bestimmte Direktive zu geben. Die Abgg. Rickert und Dr. Meyer-Breslau (deutschsreis.) erklärten nur für eine Resolution stimmen zu wollen, welche den Gedanken der Quotisirung der Steuer zum Ausdruck bringe. Der konservative Antrag wurde schließlich durch Annahme der motivirten Tagesordnung erledigt. Morgen: Petitionen.

Berlin, 13. Mai. Das Herrenhaus nahm den Gesetzent­wurf, betr. die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz, unverändert an und genehmigte den Antrag auf strafrechtliche Verfolgung der Freiherren v. Solemacher und v. Schorlemer. Bei der Verhandlung über die Anträge wegen strafrechtlicher Verfolgung verschiedener Zeitungen wurde dieOeffent- lichkeit ausgeschlossen. Die nächste Sitzung sinvet morgen statt. Tages­ordnung: Kreistheilung in den Provinzen Westpreußen und Posen.

Berlin, 13. Mai. Das Abgeordnetenhaus nahm nach längerer Debatte, betr. die Petitionen wegen Zulassung der Abiturienten der Oberrealschulen zur Staatsprüfung im Baufache, den Antrag des Abg. v. Minnigerode an, über die Petitionen, soweit dieselben einseitig die