Abonnements- Preis:
Jäbrlich 9 Mark. Halbst 4M. 50Pfg. ^ierreljährlich
1 Mark 25 Pfg. Für auswärtige Abonnenten nur dem betreffenden Postaufschlag. Die einzelne Nummer 10 Pfg.
Zugleich Amtliches Gvgan für Ktcröt- urrö Lccnökveis Kerncru.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
AnsertionS»
Preis:
Die ispaltige Garmondzeile ob, deren Raum
10 Pfg.
Die Lspalt. Zeile
20 Ps
Die3spalttgeZeile
30 Pfg.
/
Nr. 111.
Freitag den 13. Mai
1887.
Amtliches.
Wiederholte Publikation.
Wir bringen im Nachstehenden ein Mittel zur Bekämpfung der Blutlaus zur Kenntniß, welches auf einer größeren Obstpflanzung im Regierungsbezirk Merseburg und auch anderweit mit bestem Erfolge angewendet worden ist.
Cassel am 13. Januar 1885.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
In 3—4 Liter kochendes Wasser werden 3/i Klgr. gewöhnlichen inländischen Tabacks geschüttet. Sobald derselbe zu einer braunen Brühe abgekocht und erkaltet ist, werden nach Entfernung der Tabacksblätter etwa 3 Tassenköpfe Sprozentiger Karbolsäure hinzugesetzt.
Nachdem nun am Baum die mit Blutläusen rc. behafteten Stellen sorgfältig abgeschabt sind, wird die Abkochung (mit Stielbürsten, hinreichend großen Pinseln oder an unzugänglichen Stellen mit Schwämm- chen an Stangen) auf die behafteten Stellen und in die bezüglichen Ritzen und Rindenspalten gestrichen. Die beim Abkratzen der Stämme herunter gefallenen Rindenstücke mit Blutläusen oder Blutlausbrut rc. werden am besten verbrannt. Die dünnen in gleicher Weise behafteten Zweige werden am besten abgeschnitten und gleichfalls verbrannt.
Das Mittel kann zu jeder Jahreszeit mit Erfolg angewandt werden und wird sich noch jetzt als wirksam erweisen, doch ist seine öftere Wiederholung in der Zeit vom März bis August anzurathen. Zum Schutz gegen die aus der Erde frit^er.ben Thiere empfiehlt es sich, im ersten Frühjahr die verdächtigen Bäume unten mit Ringen aus Raupenleim (Brumataleim) zu versehen. In Poplitz hat nach der letzten Anwendung des Tabackabsuds ein Bestreichen der betreffenden Bäume mit der bekannten Kalkmischung unter gutem Erfolge stattgefunden.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Das diesjährige Ober-Ersatz-Geschäft für den Aushebungsbezirk Hanau findet am 1., 2., 3. und 4. Juni c. in dem Gasthause zur Mainlust in Kesselstadt statt und beginnt an jedem Tage Morgens 9^2 Uhr. Die Militairpflichtigen haben sich behufs Verlesens präcis 8^2 Uhr M orgens einzufinden.
Die Eltern oder sonstige Angehörige, zu deren Gunsten wegen Arbeitsunfähigkeit Ansprüche aus Zurückstellung rc. begründet werden sollen, haben bei Meibung der Nichtberücksichtigung ihrer Ansprüche im Aushebungstermin persönlich zu erscheinen.
Militairpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Termine nicht erscheinen oder bei Ausrufung ihres Namens nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Hast bestraft.
Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mark oder entsprechender Gefängnißstrafe geahndet.
Die Herren Ortsvorstände haben strenge darüber zu wachen, daß die Militairpflichtigen im nüchternen Zustande, mit reinem Körper und in sauberer Kleidung erscheinen.
Diese Bekanntmachung ist auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen und die Militairpflichtigen darauf hinzuweisen, daß sie die Loosurgsscheine mitzubringen haben.
Die per Couvert zugehenden speziellen Ladungen sind an die betreffenden Militairpflichtigen ungesäumt auszuhändigen, über die erfolgte Behändigung ist bis spätestens zum 23. d. Mts. eine Bescheinigung hierher einzusenden.
Bei dem Geschäft haben die Herren Ortsvorstände zur Ertheilnng etwaiger Auskunft anwesend zu sein, auch haben dieselben dafür Sorge zu tragen, daß die Eltern, die über 14 Jahre alten Brüder und die unverheiratheten Schwestern der Reclamirtm zur Stelle sind.
Die Stammrollen der Jahrgänge 1865, 1866 und 1867 sind soweit dies nicht bereits geschehen, bis zum 21. d. Mts. hierher einzusenden.
Hanau am 12. Mai 1876.
Der Königliche Landrath:
M. 2381. Gf. Bisinarck.
Unter der Schafheerde zu Marköbel ist die Räude ausgebrochen, was den gesetzlichen Bestimmungen gemäß hiermit veröffentlicht wird.
Hanau am 12. Mai 1887.
Der Königliche Landrath
V. 2273 Gf. Bismarck.
Gefunden: Eine Cylinder-Uhr mit Kette. Zwei Paar Unterhosen. Ein Meter Druckzeug. Zwei Portemonnaies mit etwas Geld. Ein blecherner Kasten (aus der Post stehen geblieben). Auf dem Wege nach Großauheim ein Täschchen mit rothem Plüsch. Ein grauer Kinderstrumpf. Ein Lineal. Ein Knabenhut. Eine blaue Arbeitsschürze
Zugelaufen: Ein gelber Pinscher.
Entflogen: Ein Kanarienvogel.
Hanau am 13. Mai 1887.
Aus Königl. Landrathsamt.
t Die Verbrauchsabgabe aus Branntwein.
Die Branntweinbrennerei, insbesondere soweit sie ihr Erzeugniß aus der Verarbeitung von Kartoffeln gewinnt, ist für die Landwirthschaft von der größten Bedeutung, in Norddeutschland wenigstens, wo sie sich als landwirthschaftliches Gewerbe entwickelt hat. Sie befindet sich seit mehreren Jahren in einer sehr üblen Lage. Der Weltmarktspreis war von 38 M. pro Hektoliter Spiritus im Jahre 1879 auf 20 M. im Jahre 1886 gefallen. Obgleich der italienisch-deutsche und der spanisch- deuische Handelsvertrag Vergünstigungen für den deutschen Spiritus enthalten, ist doch die Ausfuhr dem geschätzten Werthe nach sehr erheblich zurückgegangen und durch die Exportprämien, welche das concurrirende Ausland, namentlich Rußland, seiner Spiritusindustrie gewährt, außerordentlich erschwert worden. Die deutsche Spiritusindustrie hat die größten Anstrengungen gemacht, sich selber zu helfen und insbesondere durch freiwillige Einschränkung der Produktion die Preise wieder zu heben, ohne nennenswerthen Erfolg.
Das Re ch braucht Geld, um seine eigenen Bedürfnisse voll befriedigen und den Einzelstaaten Einnahmen überweisen zu können, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben brauchen, aus den ihnen verbliebenen Einnahmequellen aber nicht bestreiten können. Alle Welt ist darüber einig, daß das geeignetste Objekt der indirekten Besteuerung der Branntwein ist, und der einigermaßen Unterrichtete weiß auch, daß andere Staaten bei geringerem Branntweinverbrauch sehr viel höhere Erträge als Deutschland aus der Besteuerung des Branntweins ziehen.
So bekannt diese Dinge sind, so muß doch jede gerechte Beurtheilung eines neuen Vorschlags zur Branntweinsteuerreform mit ihnen beginnen. Denn sie zeigen die Forderungen an, welche oie letztere erfüllen muß: sie darf die durchaus eigenartige, durch das in Preußen seit 1820 bestehende System der Maischraumsteuer herbeigeführte Entwickelung des Brennereigewerbes nicht umwälzen oder zerstören, sie muß dessen Interessen um so mehr schonen, als sie namentlich in dem ärmeren Osten mit denen der wahrhaftig nicht auf Rosen gebetteten Landwirthschaft auf's Engste verknüpft sind und als obendrein auch die Spiritusindustrie sich in einer Krisis befindet, und sie soll endlich viel mehr Geld einbringen, als der Branntwein jetzt der Reichskasse abwirft. Ein höchst schwieriger Casus, und es wäre selbst bei einem Reichstage, der von besserem Willen beseelt gewesen wäre, als der vorige, begreiflich gewesen, wenn die ersten Versuche, wie es thatsächlich geschehen, nicht zum Ziele geführt hätten.
Der neue Entwurf schlägt eine Verbranchsabgabe von 50 und 70 Pfennigen auf das Liter reinen Alkohols vor, aus welchem etwa 21 /» Liter Trinkbranntwein hergestellt werden. Ueber diese Form der Besteuerung herrscht kaum Streit; Conservative, Nationalliberale, Centrum sind mit ihr einverstanden. Auch die Höhe der Abgabe an sich obgleich sie den Werth des Objekts weit übersteigt, unterliegt geringeren Bedenken. Aber ihre Folge wird unzweifelhaft sein, daß, was in sittlicher und gesundheitlicher Beziehung gar nichts schadet, der Trinkbranntwein im Jn- lande um den Betrag der Abgbe theurer und der Verbrauch geringer wird. Nach der Größe des Rückgangs des Verbrauchs richtet sich der Ausfall an Einnahmen für die Brennereien. Es ist nicht nur billig, sondern in Anbetracht der Eingangs erwähnten Umstände nothwendig und unerläßlich, daß die Brenner einen Ausgleich für den ihnen drohenden