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Nr. 108

Dienstag den 10. Mai

1887.

Amtliches.

Die nachfolgende Regierungs-Polizei-Verordnung vom 18, November 1874 wird wiederholt zur Nachachtung veröffentlicht.

Hanau am 9. Mai 1887.

Der Königliche Landrath Graf von Bismarck.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei-Verordnung erlassen.

§ . 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlaffen will, ist verpflichtet, vor seinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung seiner Staats- und Kommunalsteuerzettel sich persönlich oder schriftlich abzumelden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Ab­meldung wird eine Abmeldebescheinigung (Abzugsattest) ertheilt.

§ . 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung der ihm an seinem früheren Aufemhaltsorte ertheilten Abmeldebescheinigung (Abzugsaltest) persönlich oder schrrfilich anzumelden und auf Erfordern über seine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militairoerbält- nisse Auskunft zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung werd eine Be­scheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.

§ . 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die ge­schehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.

§ . 4. Zu den in den §§. 1, 2 u. 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienst­boten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb sechs Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der bezüglichen ortsvorstandlichen Be­scheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.

§ . 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle entsprechender Haft.

§ . 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks hinsichtlich des Meldewesens erlaffenen Polizei-Verordnungen werden von dem im §. 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.

Caffel, am 18. November 1874.

Königliche Regierung, v. Hardenberg.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Seine Majestät der Kaiser und König haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 6. d. Mts. dem Pferdemarkt - Verein zu Darmstadt die Er­laubniß zu ertheilen geruht, zu den mit Genehmigung der Großherzog­lichen Landesregierung im Frühjahre und Herbste dieses Jahres daselbst stattfindenden Pferdemarkt - Lotterieen auch im diesseitigen Staatsgebiete, und zwar in den Kreisen Frankfurt a. M. und Hanau Loose zu ver­treiben.

Dem Vertriebe der betreffenden Loose in den Kreisen Hanau (Stadt und Land) ist ein Hinderniß nicht entgegenzusetzen.

Hanau am 6. Mai 1887.

Der Königliche Landrath

V. 2181. Gf. Bismarck.

Behufs Besprechung der Angelegenheit, betreffend Bildung einer Schmiedeinnung, werden sämmtliche Herren Schmiedemeister zum Samstag den 14. d. Mts., Nachmittags 2 Uhr, zu einer Zusammenkunft im goldenen Löwen hierselbst eingelaoen.

Die Herren Bürgermeister wollen diese Bekanntmachung in ihren Gemeinden publiciren lassen und möglichst dahin wirken, daß die Bethei­

ligung an der Versammlung eine recht rege wird. Zugleich wird den Herren Bürgermeistern die Theilnahme an der Besprechung empfohlen.

Hanau am 5. Mai 1887.

Der Königliche Landrath

V. 2152 Gf. Bismarck.

Tagesschau.

P. Aus den Parlamenten. Berlin, 9. Mai. Das Abgeordnetenhaus beendigte die Berathung des Gesetzentwurfs, be­treffend die Theilung von Kreisen in den Provinzen Posen und West­preußen, in zweiter Lesung und genehmigte denselben im Wesentlichen nach den Vorschlägen der Kommission, nachdem ein Antrag auf Wiederherstel­lung der Regierungsvorlage in Betreff der Theilung des Kreises Neustadt in Westpr., welcher die Kommission nicht zugestimmt hat, bei Zahlung mit 118 gegen 118 Stimmen verworfen war. Der Gesetzentwurf, betreffend die Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen, wurde unverändert genehmigt. Morgen: Landgüterordnung für den Reg.-Bez. Caffel; kleinere Vorlagen; Petitionen.

Berlin, 9. Mai. Se. Majestät der Kaiser und König empfin­gen gestern den kommandirenden General des 3. Armeekorps, Grafen v. Wartensleben, den Regierungs - Präsidenten, Freiherrn Frank v. Fürsten- weny, uno den Oberst - Lieutenant Mueller, Commandeur des 9. Feld- Artillerie-Regiments. Um 4 Uhr hielt der Staatssekretär Graf Bismarck Sr. Majestät Borlrag. Heute arbeiteten Se. Majestät der Kaiser mit dem Chef des Civilkabinets.

Berlin, 9. Mai. S. M. KanonenbootIltis", Kommandant Kapitän.Lieutenant v. Eickstedt, ist am 7. Mai cr. in Gibraltar einge- getroffen. S. M.Schiffsjungen - SchulschiffNixe", Kommandant Korvettenkapitän v. Arnim, ist am 8. Mai cr. in Gibraltar eingetroffen und beabsichtigt am 23. desselben Monats wieder in See zu gehen.

Berlin, 9. Mai. Der russische Botschafter Graf Schuwaloff ist heute Morgen hier eingetroffen.

Dem Bundesrath ist der folgende Gesetzentwurf zur Ergänzung des Gesetzes betreffend Postdampffchiffs - Verbindungen mit überseeischen Ländern vom 6. April 1885 zugegangen:Der Reichskanzler wird er­mächtigt, den Curs der Anschluß-Zweiglinien im Mittelländischen Meer abweichend voll der im §. 2 des Gesetzes betreffend Postdampfschiffs- Verbindungen mit überseeischen Ländern vom 6. April 1885 enthaltenen Bestimmungen festzusetzen." Der Entwurf will gesetzliche Feststellung be­stimmter Anlaufhäfen beseitigen, die Mittelmeerlinie auf die Strecke Brindisi-Port Said beschränken und Ausdehnung des Curses der Haupt- linie auf den Hafen von Genua erwirken. Diese Vorschläge sind durch eine besondere Denkschrift erläutert.

Aus den Kreisen der Kornbranntweinbrenner und der Preß­hefefabrikanten theilt man derK. Z." den Wunsch mit, daß der Reichs­tag in die Branntweinsteuer-Commission auch die entsprechende Anzahl solcher Mitglieder wähle, die grade diesem Theile der Branntweinindustrie näher stehen. In der Branntweinsteuer-Commission des vorigen Reichs­tages sei dies nicht in nöthiger Weise geschehen, dagegen hätten der Commission fünf Kartoffelbrenner angehört, und bekanntlich ständen sich die Interessen von Getreide- und Kartoffelbrennern in allen Stücken entgegen.

Ueber die chemische Zusammensetzung des Melinits hat der Professor der Chemie Dr. Scheibler in Berlin dem Kriegsministerium bereits zu einer Zeit Mittheilung gemacht, wo diese Zusammensetzung noch nicht in weiteren Kreisen bekannt war, und gleichzeitig hatte derselbe eine Anzahl von Melinitproben wechselnder Mischung an die königliche Artillerie-Prüfungscommission abgeliefert. Bei diesen Proben hat sich nun die interessante Thatsache ergeben, daß sich dieser Sprengstoff mit der Zeit von selbst entmischt, wobei Stickoxydgas oder salpetrige Säure frei wird. Das Melinit eignet sich hiernach nicht zu kriegerischen Zwecken, was man auch schon in Frankreich eingesehen zu haben scheint, da man von seiner weiteren Verwendung absieht und das bereits vorhandene Material vernichtet. Das Experiment soll Frankreich über 50 Millionen Franken gekostet haben, wovon nur die deutschen Pikrinsäure- und Schwefel- ätherfabrikantcn einen Nutzen gehabt haben würden. Vielleicht hat dasselbe