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Nr. 107.

Montag den 9. Mai

1887.

Seine Majestät der Kaiser und König haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 6. d. Mts. dem Pferdemarkt-Verein zu Darmstadt die Er­laubniß zu ertheilen geruht, zu den mit Genehmigung der Großherzog­lichen Landesregierung im Frühjahre und Herbste dieses Jahres daselbst stattfindenden Pferdemarkt - Lotterieen auch im diesseitigen Staatsgebiete, und zwar in den Kreisen Frankfurt a. M. und Hau au Loose zu ver­treiben.

Dem Vertriebe der betreffenden Loose in den Kreisen Hanau (Stadt und Land) ist ein Hinderniß nicht entgegenzusetzen.

Hanau am 6. Mai 1887.

Der Königliche Landrath

V. 2181. Gf. Bismarck.

Behufs Besprechung der Angelegenheit, betreffend Bildung einer Schmiedeinnung, werden sämmtliche Herren Schmiedemeister zum Samstag den 14. d. Mts., Nachmittags 2 Uhr, zu einer Zusammenkunft im goldenen Löwen hierselbst eingeladen.

Die Herren Bürgermeister wollen diese Bekanntmachung in ihren Gemeinden publiciren lassen und möglichst dahin wirken, daß die Bethei­ligung an der Versammlung eine recht rege wird. Zugleich wird den Herren Bürgermeistern die Theilnahme an der Besprechung empfohlen.

Hanau am 5. Mai 1887.

Der Königliche Landrath

V. 2152 Gf. Bismarck.

Nachstehende Mittheilung des Königl. Bayerischen Bezirksamts Alzenau wird hierdurch veröffentlicht.

Hanau am 6. Mai 1887.

Der Königliche Landrath

V. 2189 Gf. Bismarck.

Vom 15. ds. Mts. an beginnt, und zwar auf die Dauer von 2 Wochen, die Umpflasterung der Ortsstraße zu Kälberau (Ortstraverse der Distriktsstraße von Alzenau nach Michelbach), weshalb letztere aus erwähnte Zeit für schwere Fuhrwerke unpassirbar ist.

Alzenau den 5. Mai 1887.

Der k. Bezirksamtmann

Fuchs.

Gefunden: Ein Oelstein. Ein runder Spiegel. Ein Porte­monnaie mit etwas Geld. Ein Köcher. Ein Kinderhut. Ein weißer Sonnenschirm. Eine kleine Hacke. Ein Regenschirm.

Zug flogen: Ein Kanarienvogel.

Verloren: Ein Portemonnaie mit 11 Mk. Ein desgl. mit 5 Mk. 60 Pf. Ein schwarzer Filzhut (in einer Wirthschaft vertauscht).

Hanau am 9. Mai 1887.

Aus Königl. Landrathsamt.

Bekanntmachung,

Unter Bezugnahme auf die Regierung - Polizei^Verordnung vom liefen Kenntniß, daß künftig nur die nachstehend abgedruckten Formulare . 18. November 1874, betr. das MeIdewes en (Amtsblatt von 1874 für An- bezw. Abmeldungen Verwendung finden sollen.

Nr. 49 S. 289) und meine Bekanntmachung vom 22. Dezember 1874

Die seither benutzten Formulare können, soweit noch vorräthig,

(Nr. 297 des Hanauer Anzeigers 1874) bringe ich hiermit zur öffent- aufgebraucht werden.

Nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen.

An- bez. Abmeldung

Ginge- bez. Uerzogen im Hause Nr............der...............................Straße bei..............................

Hanau den 22. April

Un- 6sz. AkimelllMg im, bez. aus dem Hause Nr........der.....................Straße

Register Nr.....................

SS -

äs

W

Vor- u. Zunamen des

Zu- bez. Abziehenden.

(Bei Frauen Wittwen auch der Ceburtsname.)

Stand oder Gewerbe.

G eburt s-

Re­ligion.

Ob ledig, ver- heirathet oder ver- wittwet.

Staats­angehö­rigkeit.

Frühere Wohnung oder Wohnort, bez. Angabe der neuen Wohnung oder des neuen Wohnorts.

(Hiesige Wohnungen sind nach Straße u.

Hausnummer $. bez)

Angabe ob in Miethe, Pension, Arbeit, Lehre, od. Dienst.

Tag u. Jahr.

Ort.

Kreis.

1887.

Der Oberbürgermeister Rauch.

t Die Branntweiusteuervorlage.

Dem Reichstag ist am Donnerstag die neue Branntweinsteuervor­lage zugegangen. Dieselbe beruht auf dem von verschiedenen Parteien wrederholt, auch schon vor einem Jahre bei Berathung des Monopol- entwurfs befürworteten Gedanken der Ansrechterhaltung der Maischraum- ftem in Verbindung mit einer Besteuerung des Verbrauchs des fertigen Produkts (Consumsteuer). Dieser Gedanke ist in dem vorliegenden Ent­wurf in folgender Weise zu verwirklichen versucht worden.

Das fertige Produkt Branntwein soll, sobald es aus der Brennerei in den freien Verkehr gelangt, vom 1. April 1888 ab mit einer Abgabe belastet werden. Der Steuerpflichtige ist der, welcher den Branntwein zur freien Verfügung erhält. Der Steuersatz soll aber ein verschiedener sein, und zwar soll bis zu einem Consum von 41A> Liter auf den Kopf eine Steuer von 0,50 M. für das Liter erhoben, was über diesen Consum hinausgeht, mit einer Steuer von 0,70 M. für das Siter belegt werden. Da die Bevölkerungszahl der Branntweinsteuer­

gemeinschaft etwa 38 Millionen beträgt, würden also als die mit dem niedrigeren Steuersatz zu belegende Verbrauchsmenge 4,5 Liter x 38 Millionen = 1,710,000 Hektoliter zu berechnen sein. Für die einzelnen Brennereien wird diese Menge nach den von ihnen bisher in den letzten fünf Jahren gezahlten Steuerbeträgen bemessen, für neue bisher noch nicht bestandene Brennereien wird die von ihnen zu erzeugende und jenem Steuerersatz unterliegende Jahresmenge nach dem Umfange ihrer Betriebs­anlagen entsprechend berechnet. Sowohl die Jahresmenge Branntwein im Allgemeinen, als auch die auf die einzelnen Brennereien entfallende Menge, desgleichen auch der Steuerersatz sollen alle 3 Jahre einer Revision unterliegen.

Der für den Export und zu gewerblichen, Heil-, wissenschaftlichen 2C. Zwecken bestimmte Branntwein unterliegt dagegen keiner Verbrauchs- algabe. Dem Steuerpflichtigen soll die Abgabe gegen Sicherheit gestundet werden können. Ueber die erzeugte und für den inländischen Consum bestimmte Branntweinmenge wird von der Steuerbehörde eine genaue