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Nr. 90.
Dienstag den 19. April
1887.
BefkunLmachuugen Königl. LsndrathsamLs.
Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewirkten Ver- loosung von Schuldverschreibungen der 4procentigen Staatsanleihen von 1850, 1852 und 1853 sind die in der Anlage verzeichneten Nummern gezogen worden.
Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 1. Oktober 1887 ab gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibungen und der nach dem 1. Oktober 1887 fällig werdenden Zinsscheine nebst Zinsscheinanweisungen bei der Staatsschulden-Tilgungskasse, Taubenstraße Nr. 29, hierselbst zu erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats.
Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs-Hauptkassen und in Frankfurt a/M. bei der Kreiskasse.
Zu diesem Zwecke können die Schuldverschreibungen nebst Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen einer dieser Kassen schon vom 1. September d. Js. ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden-Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 1. Oktober 1887 ab bewirkt.
Mit den verlooften Schuldverschreibungen sind unentgeltlich abzu- liefern und zwar: von der Anleihe von 1850 die Zinsscheine Reihe X. Nr. 3 bis 5, von der Anleihe von 1852 die Zinsscheine Reihe X. Nr. 3 bis 7 und von der Anleihe von 1853 die Zinsscheine Reihe IX. Nr. 6 bis 8 und Anweisungen zur Abhebung der Reihe X.
Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird von dem Kapitale zurückbehalten.
Mit dem 1. Oktober 1887 hört die Verzinsung der verlooften Schuldverschreibungen auf.
Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf der Anlage verzeichneten, noch rückständigen Schuldverschreibungen wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben mit den einzelnen Kündigungsterminen aufgehört hat.
Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen über die Zahlungsleistung nicht einlassen.
Formulare zu den Quittungen werden von den sämmtlichen obengedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin, den 2. März 1887.
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.
Wird hierdurch veröffentlicht mit dem Hinzufügen, daß die vorerwähnte Nummerliste dahier eingesehen werden kann, auch in den Geschästs- lokalen der Königlichen Steuerkassen offen gelegt ist.
Hanau am 12. April 1887.
Der Königliche Landrath.
V. 1484 I. V.: Baabe.
Zur Benutzung bei der statistischen Ausnahme des Heilpersonals, des pharmazeut'schen Personals und der pharmazeutischen Anstalten wollen mir die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher bestimmt innerhalb 6 Tagen berichten: *
1) ob und welche Krankenpfleger sich zum Gewerbebetrieb angemeldet haben, also berufsmäßig diesem Erwerbszweige nachgehen und
2) ob und welche nicht approbirte Personen sich in Ihren Gemeinden mit der Behandlung kranker Menschen befassen und ihren Gewerbebetrieb bei der Behörde angemeldet oder öffentlich angekündigt haben.
Hanau am 18. April 1887.
Der Königliche Landrath.
V. 1797. I. V.: Baabe.
Die Herrn Bürgermeister werden an Erledigung meiner Verfügung vom 4. d. Mts. V. 1483 — Kreisblatt Nr. 83 — betreffend Belästigung
durch den Betrieb landwirthschaftlicher Maschinen, mit Frist bis spätestens den 24. d. Mts. erinnert.
Hanau am 18. April 1887.
Der Königliche Landrath.
V. 1483 J. V.: Baabe.
Zugelaufen: Am 12. ds. Mts. ein gelbbrauner Dachshund mit weißer Brust und 4 weißen Pfoten, w. Geschl.; Empfangnahme bei Weißbinder Johannes Reinstädt zu Niederrodenbach.
Gefunden: Ein Hundemaulkorb. Ein Ortskrankenkassenbuch, ausgestellt für Heinrich Becker zu Großauheim. Ein Quittungsbuch über gezahlte Zinsen mit der Unterschrift: Jacob Neuling. Ein weißes Armband. Ein goldener Ring.
Verloren: Eine neue gedruckte Schürze. Ein lederner Leitriemen. Ein Portemonnaie mit über 3 Mark Inhalt.
Hanau am 19. April 1887.
Aus Königl. Landrathsamt.
t Die Leistungen für Volksschulen.
Das Abgeordnetenhaus wird sich demnächst mit einem Gesetzentwurf beschäftigen, welcher betreffs Feststellung der Leistungen für Volksschulen eine Aenderung der bisherigen Praxis vorschlägt.
Bisher hatten allein die Schulaufsichtsbehörden darüber zu befinden, welche Leistungen für das Volksschulwesen von den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten aufzubringen seien; die Regierungen und in höherer Instanz der Cultusminister trafen über das Bedürfniß und die Aufbringung aller Leistungen die abschließende Entscheidung, und die Schulgemeinden (die bürgerliche Gemeinde, der Gutsherr oder der Schulvorstand) hatten sich dieser Entscheidung zu fügen. Nur für bestimmte Fälle, insonderheit in Schulbauangelegenheiten, war durch die Kreisordnung und später durch das Zuständigkeitsgesetz eine Mitwirkung der Organe der Selbstverwaltung vorgesehen. Nach dem Entwurf soll nun überhaupt in allen Fällen, wo es sich um eine von der Schulaufsichtsbehörde beanspruchte Vermehrung der Schullasten handelt, von dem Kreisausschuß (für Landgemeinden), bezw. von dem Bezirksausschuß (für Stadtgemeinden) Beschluß gefaßt werden, falls ein Einverständniß der zur Unterhaltung der Volksschule Verpflichteten betreffs der neuen Anforderungen nicht erzielt worden ist. In letzter Instanz soll der Provinzialrath entscheiden.
Bekannt sind die Klagen der Gemeinden über die Höhe der Lasten, die ihnen namentlich durch die Ausgaben für die Volksschule aufgebürdet werden. Thatsächlich hat bei den Anforderungen, die von Seiten der Schulaufsichtsbehörden an die zur Unterhaltung der Volksschule Verpflichteten gestellt worden sind, die Leistungsfähigkeit der Betreffenden nicht immer die richtige Würdigung gefunden und es ist deshalb in weiten Kreisen eine Verstimmung über die Maßnahmen der Schulaufsichtsbehör- oen eingetreten.
Sowohl mit Rücksicht auf diese Thatsache, als auch in der Erkenntniß, daß eine richtige Beurtheilung der Leistungsfähigkeit nur ausgehen kann von Organen, welche genau mit den Bedürfnissen und Zuständen der zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten bekannt sind und deshalb auch das Maß der Anforderungen richtiger abzuwägen im Stande sind, als es die doch ferner stehende Regierung vermag, sollen an Stelle der Regierung in Bezug auf die Funktionen der Feststellung der Leistungen für die Volksschule die Organe der Selbstverwaltung treten.
Nun wird hiergegen eingewandt, daß diese Organe das Schulinteresse nicht genügend zu würdigen verstehen würden, daß sie vielmehr nur durch Rücksichten des Geldbeutels sich in ihren Entscheidungen über die Mehrforderungen zu Echulzwecken bestimmen lassen würden. Indeß erscheint dieses Mißtrauen ungerechtfertigt. Die Organe der Selbstverwaltung haben sich aus anderen Gebieten während der Zeit ihres Bestehens hinreichend bewährt und nichts berechtigt zu der Annahme, daß sie die ihnen übertragenen neuen Obliegenheiten, entgegen dem Vertrauen, welches in sie gesetzt wird, nicht erfüllen werden. Sollten aber wirklich in diesem oder jenem Falle einmal in den Entscheidungen des Bezirks- oder Kreis- ausschusses die materiellen Interessen auf Kosten der Interessen der Volksbildung nnseitig überwiegen, so ist zu erwarten, daß der Provinzialrath, welchem die letzte Entscheidung übertragen wird, sich von diesen weist