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Kugteich Amtliches Kvgcm fkv SLcröt- und Lcrnö kreis Kcrncru.

Trschrint täglich mit AuÄmhme der S«m- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 83.

Samstag den 9. April

1887.

Amtliches.

BekKNNtmachungeu auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hier­durch zur öffentliche» Kenntniß gebracht, daß die nicht periodische Druckschrift:Sozialdemokratische Bibliothek. XIII. Zur Wohnungsfrage. Von Friedrich Engels. Separatabdruck aus dem Volksstaat" von 1872. Zweite durchgesehene Auflage. Hottingen- Zürich. Verlag der Volksbuchhandlung 1887. nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen ver­boten worden ist.

Berlin den 29. März 1887.

Der Königliche Polizei-Präsident.

Freiherr von Richthofen.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nicht perio­dische Druckschrift mit den Eingangsworten:An die Einwoh­nerschaft Münchens!" und mit dem Schluffe:Auf Wieversehen also bei den Landtagswahlen! Und ungebeugten, frischen Muthes vor­wärts!" Druck und Verlag von Maximin Ernst, München, Sene- felderstraße 4, gemäß §. 11 des gedachten Gesetzes Seitens der unter­zeichneten Landes-Polizeibehörde verboten worden ist.

München den 30. März 1887.

Königliche Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern.

Freiherr von Pfeufer, Präsident.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe V zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staats-Prämien-Anleihe vom Jahre 1855.

Die letzten Zinsscheine zu den Schuldverschreibungen der Preußi­schen Staats-Prämienanleihe vom Jahre 1855 Reihe V Nr. 1 bis 7 über die Zinsen für die Zeit vom 1. April 1887 bis 31. März 1894 werden vom 1 4. März d. I. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang ge­nommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie durch die Kreis­kasse in Frankfurt a. M. bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zins­scheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangs­bescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbe­scheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats­papiere sich mit den innerhalb der Monarchie wohnen­den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht ein­lassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzial- kaffen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen.

Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung ver­sehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern.

Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzial- kassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen ab­handen gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzial- kassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin, den 1. März 1887.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

L 432 gez. Sydow.

^«kmmtumMmqen Königl. LandrathsamtS.

Es sind von verschiedenen Seiten Klagen über die großen Belästi­gungen laut geworden, welche dem Anliegen durch den Betrieb landwirth- schastlicher Maschinen, namentlich durch das Geräusch, welches die Dresch­maschinen veranlassen, erwachsen.

Ich ersuche die Herren Bürgermeister, binnen 8 Tagen darüber zu berichten, ob derartige Belästigungen der Nachbarschaft, denen an der Hand der geltenden Bestimmungen nicht oder nicht genügend entgegenge­treten werden konnte, auch zu Ihrer Kenntniß gekommen sind. Für den Fall der Bejahung dieser Frage ersuche ich zugleich um Aeußerung, ob und durch welche neuen Bestimmungen die in der Polizei-Verordnung vom 17. August 1875, Amtsblatt Seite 225, enthaltenen Vorschriften zu er­gänzen sind, um solchem Mißstande am besten abzuhelfen.

Hanau am 4. April 1887.

Der Königliche Landrath

V. 1483. Gf. Bismarck.

Uebersicht

über die Thätigkeit der Natural - Verpflegungs- und Arbeits- Stationen während des Monats März d. I.

1) Windecken: Zahl der Unterstützten 30. An dieselben wurden verabfolgt: 8 Portionen Mittagessen, 22 desgl. Abendessen, 20 desgl. Frühstück und 22 Nachtquartiere, im Werthe von zusammen 14,72 Mk.

2) Langenselbold: Zahl der Unterstützten 102. An dieselbe» wur­den verabfolgt: 1 Portion Brod, 38 desgl. Mittagessen, 63 desgl. Abendessen, 63 desgl. Frühstück und 63 Nachtquartiere, im Ge- sammtwcrthe von 47,01 Mk.

Hanau am 5. April 1887.

Der Königliche Landrath

A, 889 Gf. Bismarck.

In Rücksicht auf die mehrfachen Abänderungen und Ergänzungen, welche das Regulativ über Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die unteren Stellen des Forstdienstes in Verbindung mit dem Militairdienst im Jägercorps vom löten Februar 1879 im Laufe der Zeit erfahren hat und in Erwägung weiter nothwendig gewordener Abänderungen hat der Herr Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten eine neue Redaktion mit dem Herrn Kriegsminister vereinbart.

Dieses neue Regulativ vom 1. Februar 188 7 kann von den Interessenten in meinem Geschäftslokale oder bei den Königlichen Ober­förstern eingesehen werden. Nach den §§. 6, 38 und 36 des neuen Re­gulativs ist hinfort die Erwerbung des beschränkten Forstversorgungsscheins (Klasse A II) nicht mehr möglich.

Hanau am 4. April 1887.

Der Königliche Landrath

V. 1024 Gf. B is marck.

Zugelaufen: Ein schwarzer Hund mit weißer Brust und 4 weißen Pfoten, m. Geschl.; Empfangnahme bei dem Spezereihändler Casimir Wenzel zu Gronau. Ein schwarzer Spitzhund mit gelben Beinen und stumpfer Ruthe, m. Geschl.; derselbe kann bei dem Ackermann Johannes Müller 5r zu Wachenbuchen in Empfang genommen werden.

Gefunden: Eine Brille. Eine blau-karrirte Kinderhose.

Hanau am 9. April 1887.

Aus Königl. Landrathsamt.