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Nr. 81.

Mittwoch den 6. April

1887.

Amtliches.

Zum Schutz der Reichs.Telegraphenanlagen sind im Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 nachstehende Bestimmungen erlassen:

§. 317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Tele­graphenanstalt vorsätzlich Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.

§. 318. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Tele­graphenanstalt fahrlässiger Weise Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu Neunhundert Mark bestraft.

Gleichwohl sind die Reichs-Telegraphenanlagen häufig vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigungen, namentlich durch Zertrümmerung der Isolatoren mittelst Steinwürsen rc., ausgesetzt.

Derjenige, welcher vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen der Reichs-Telegraphenanlagen so zur Anzeige bringt, daß gegen die Thäter mit Erfolg eingeschritten werden kann, erhält in jedem einzelnen Falle eine Belohnung bis zur Höhe von 15 Mark.

Cassel, den 4. März 1887.

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor:

V. 1434 z u r Linde.

^■m Könisil, Lärtdrstysamts.

Betreffend: Maßregeln gegen das Bagantenthum, hier die Errichtung von Berpflegnngsstationen.

Friedberg, den 23. März 1887.

Das Großher^ogliche Kreis amt Friedberg an die Großherzog- lichen Lurgermeistereien des Kreises.

Mit dem 1. April l. I. treten an den Orten Groß-Karben, Fried­berg und Butzbach Naturalverpflegungsstationen ins Leben, deren Kosten aus Mitteln des Kreises bestritten werden und hat deßhalb die seitherige Einrichtung der Verabreichung-won Naturalunterstützungen an unbemittelte Durchreisende von Seiten der Gemeinden nunmehr in Wegfall zu kommen. Jeder um Unterstützung nachsuchende mittellose Durchreisende ist vom 1. April l. I. ab an die nächste der obengenannten Verpflegungs­stationen zu verweisen. Mit denselben werden Arbeitsnachweisestellen ver­bunden werden und sind die bei Ihnen erfolgenden Anmeldungen alsbald den Bürgermeistereien der Orte, an welchen Verpflegstationen sich befinden, mitzutheilen.

Um den getroffenen Maßregeln den gewünschten Erfolg zu sichern, ist es erforderlich, daß Ihre Ortsangehörigen sich persönlich der Unter­stützung aller Bettler enthalten. Dabei ist es allerdings geboten, daß dem Publikum durch die Polizeiorgane der genügende Schutz gegen Zu­dringlichkeiten, Drohungen u. s. w. seitens der Bettler zu Theil wird und daß die sofortige Festnahme und Vorführung der auf der That ergriffenen Bettler und Landstreicher erfolgt. Diejenigen Polizeibediensteten, welche sich durch Thätigkeit und Energie in dieser Beziehung auszeichnen, werden wir bei Vertheilung der Remunerationen besonders berücksichtigen. Außer­dem erhäll der Polizeibedienstete für jede Vorführung eines vagirenden Bettlers an das Gericht eine Vergütung von 15 Pf. pro Kilometer des Hinwegs.

Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie vor dem 1. April l. I. in Ihren Gemeinden veröffentlichen und auch dem Gemeinderath in nächster Sitzung besonders Kenntniß davon geben, wie wir denn auch von demselben thätige Mitwirkung und Unterstützung zur Durchführung der getroffenen Maßnahmen erwarten.

Dr. Braden.

Wird veröffentlicht. ' ~

Hanau am 1. April 1887.

Der Königliche Landrath.

A• 808 _______I, V.: Baabe.__

Bekanntmachung.

In der Nacht vom 24.-25. d. Mts. mittelst Einbruches dahier gestohlen:

1 großer Suppenlöffel, Werth 40 Mark; 3 schwere Eemüselöffel,

Werth 60 Mark; 1 Fischbesteck, bestehend aus 1 silbernen Gabel, 1 Tran- chirmesser und Gabel, nebst 1 Stahl, Werth 40 Mark; 1 silberner Punschlöffel, den Holzstiel hat der Dieb abgebrochen, Werth 10 Mark; 1 Spargelgabel, Werth 20 Mark; 6 silberne Eßlöffel, Werth 72 Mark; 12 silberne Gabeln, Werth 36 Mark; 12 silberne Kaffeelöffel, Werth 72 Mark; 2 große Vorlegelöffel, Werth 60 Mark. Sämmtliche Sachen sind nicht gezeichnet, es befindet sich jedoch an den Stielen ein Firmazeichen und ein Adler. 2 Zuckerlöffel, gez. M. C., Werth 20 Mark; 1 Eisstech- Maschine, Werth 25 Mark; 1 Tortenschaufel, gez. M. C., Werth 20 Mark; 2 Serviettenringe, gez. M. C., Werth 20 Mark.

In der Nacht vom 28.—28. d. Mts. mittelst Einbruches dahier gestohlen:

1 großer silberner Sahnentopf, gez. F.; 1 große silberne Kaffee­kanne, gez. F.; 1 große silberne Theekanne, gez. F.; 6 silberne Kaffee­löffel; 24 silberne Eßlöffel; 1 großer silberner Suppenlöffel; 1 großer silberner Saucenlöffel; 1 große silberne Gabel; 12 neusilberne Messer­bänkchen ; 1 neusilberne Sauciöre; 1 silberner Salz- und Pfefferständer, auf 3 Füßen stehend. Diese Sachen waren gezeichnet theils L. D. F. verschlungen, theils P. F. nicht verschlungen.

1 silberner Serviettenring, innen vergoldet, gez. D. F.; 1 silberner Serviettenring, gez. D. F.; 1 silberner Serviettenring, innen vergoldet, gez. M. F. verschlungen; 1 silberner Serviettenring, gez. A. F.; 1 neu­silberner Serviettenring, gez. P. F.; 1 silberner Kinderserviettenring, gez. Paula. Der Gesammtwerth der Sachen, die vom 28.—29. ds. Mts. gestohlen worden sind, beträgt 1000—1500 Mark.

1 Brache mit rothen Granatsteinen; 1 Ring, in der Mitte ein achtes Plättchen, ohne Namen; 2 vergoldete Kettchen, oben dick, mit 1 JD^e, 1 Ring ohne Namen/

' * * Seit längerer Zeit »mben in hiesiger Stadt, besonders in den Nachtstunden, schwere Einbru^sdiebstähle verübt, bei welchen zumeist Gegenstände von echtem Silber entwendet.werben sind.

Es ist bisher noch nicht gelungen eine sichere Spur der Diebe aus­findig zu machen und wird deßhalb denjenigen, welche zur Ermittelung der Diebe wesentlich beitragen, eine Belohnung im Gesammtbetrage von 550 Mark (Fünfhundert und fünfzig Mark) zugesichert.

Frankfurt a. M., den 29. März 1887.

Königl. Polizei-Präsidium.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 2. April 1887.

Der Königliche Landrach

P. 1954_____________________Gf. Bismarck.____________________________

NR. Die Alters- und Invalidenversicherung.

Wenn es die Aufgabe der in der Ausführung begriffenen Spezial- gesetzgebung ist, für die Arbeiter diejenigen Nachtheile thunlichst zu besei­tigen, welche daraus entstehen, daß die Arbeiter für ihre Lebensunter­haltung wesentlich auf ihre eigene Arbeitsfähigkeit angewiesen sind, so trägt sie nach ihrem Abschluß auch nach einer anderen Seite dazu bei, die sozialen Unterschiede zwischen den Arbeitern und den übrigen Kreisen der Bevölkerung zu verwischen. Denn die Arbeiter hören sämmtlich und ganz abgesehen von denjenigen Vermögensstücken, welche sie etwa erarbeitet oder durch Sparen erworben haben, allein schon durch die Wirkungen dieser Gesetzgebung auf, besitzlos zu sein. Das Recht, im Falle der Ar­beitsunfähigkeit eine zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichende Rente zu erhalten, welche allerdings erst durch die in Aussicht stehende Alters­und Invalidenversicherung zur Verwirklichung gelangen wird, ist ein wertbvoller vermögensrechtlicher Besitz der Arbeiter. Ist ihnen dieses Recht erst in vollem Umfange und als letzte Ergänzung dafür auch das Recht auf Waisen- und Wittwenversorgung gesichert, so scheidet der Arbeiter aus den Reihen derjenigen aus, welche nichts zu verlieren und demgemäß kein persönliches materielles Interesse an der Erhaltung der bestehenoen Staats- und Rechtsordnung haben. Er hat vielmehr zu besorgen, daß innere oder äußere Erschütterungen dieser Ordnung diejenigen Verbände, welchen die Gewährung der Rente obliegt, zur Erfüllung ihrer Verpflich­tung unfähig machen und er demzufolge sein Recht auf Rente verliert. Er, der Arbeiter, gewinnt damit das nämliche Interesse an dem Bestände derjenigen Staatseinrichtungen, auf denen die Erhaltung und Sicherung