*MM » Sie* -Ä»i.E. SWf,. MsklWrktq
Ä M«ri M WZ.
W? <Bewtote« SawiBentsn
Mir jetu er!r«ffk„-
^ ^»SsuWeg. K-e»!«z-!kr Mum« « 10 Psg.
Hanatier LiyeigE
Kttgteich AmikieHes ^rgon M^ Stcröt- unö LcrrröKveis Kcrncru.
Erscheint täglich mit AllsNshme der SMM- Md Feiertage, mit belletristischer Beilage.
»rei»:
Lt- 1»->Mg- •armonbjeUt ak bereu Raum
10 Pfg.
Die Sipalt. Seite SO Vfg.
Sie Sjpa!tigeZ«!r
80 Pfg
Nr. 79.
Montag den 4. April
1887.
ms
II. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Hochbauten.
(Schluß.)
§. 16. Sicherheitsstellung. Bürgen. Bürgen haben als Selbstschuldner in den Vertrag mit einzutreten.
Kautionen.
Kautionen können in baarem Gelde oder guten Werthpapieren oder sicheren — gezogenen — Wechseln ober Sparkassenbüchern bestellt werden.
Die Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reiche, oder von einem Deutschen Bundesstaate ausgestellt oder garantirt sind, sowie die Stamm- und Stamm-Prioritäts-Aktien und die Prioritäts-Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den Preußischen Staat gesetzlich genehmigt ist, werden zum vollen Kurswerthe als Kaution angenommen. Die übrigen bei der Deutschen Reichsbank beleihbaren Effekten werden zu dem daselbst beleihbaren Bruchtheil des Kurswerthes als Kaution angenommen.
Die Ergänzung einer in Werthpapieren bestellten Kaution kann gefordert werden, falls in Folge eines Kursrückganges der Kurswerth bezw. der zulässige Bruchtheil desselben für den Betrag der Kaution nicht mehr Deckung bietet.
Baar hinterlegte Kautionen werden nicht verzinst. Zinstragenden Werthpapieren sind die Talons und Zinsscheine, insoweit bezüglich der letzteren in den besonderen Bedingungen nicht etwas Anderes bestimmt wird, beizuiügen. Die Zinsscheine werden so lange, als nicht eine Veräußerung' der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlichkeiten in Aussicht genommen werden muß, an den Fälligkeitsterminen dem Unternehmer ausgehändigt. Für den Umtausch der Talons, die Einlösung und den Ersatz ausgelooster Werthpapiere sowie den Ersatz abgelaufener Wechsel hat der Unternehmer zu sorgen.
Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommt, kann die Behörde zu ihrer Schadloshaltung auf dem einfachsten gesetzlich zulässigen Wege die hinterlegten Werthpapiere und Wechsel veräußern bezw. einkassiren.
Die Rückgabe der Kaution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen ist, erfolgt, nachdem der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, und insoweit die Kaution zur Sicherung der Garantieverpflichtung dient, nachdem die Garantiezeit abgelausen ist. In Ermangelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der Garantieverbindlichkeit einzubehalten ist.
§. 17. Ueber tragbarfeit des Vertrages. Ohne Genehmigung der bauleitenden Behörde darf der Unternehmer seine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf Andere übertragen.
Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrages in Konkurs, so ist die bauleitenbe Behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben. ,
Bezüglich der in diesem Falle zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des §. 9 sinngemäße Anwendung. -
Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die bauleitende Behörde die Wahl, ob sie das" Vertragsverhältniß mit den Erben desselben fortsetzen oder dasselbe als ausgelöst betrachten will.
§.18. Gerichtsstand. Für die aus diesem Vertrage entspringendes Rechisstreitigkeiten hat der Unternehmer — unbeschadet der im §. 19 vorgesehenen Zuständigkeit eines Schiedsgerichts — bet dem für den Ort der Bauausführung zuständigen Gerichte Recht zu nehmen.
§. 19. Schiedsgericht. Streitigkeiten über die, durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten, sowie über die Ausführung des Vertrages sind, wenn die Beilegung im Wege der Verhandlung zanicheu dem bauleirenden Beamten und dem Unternehmer nicht gelingen sollte, zunächst der bouleitenben Behörde zur Entscheidung vorzulegen.
Gegen die Entscheidung dieser Behörde wird, die Anrufung eines Schiedsgerichtes zugelassen. Die Fortführung der Bauarbeiten nach Maßgabe der von der bauleitenden Behörde getroffenen Anoronnngen darf hierdurch nicht aufgehalten werden.
Für die Bildung des Schiedsgerichts und das Verfahren vor demselben kommen die Vorschriften der Deutschen Zivil Prozeß-Ordnung vom 30. Januar 1877 §§. 851—872 in Anwendung. Bezüglich der Er-
nennung der Schiedsrichter sind abweichende, in den besonderen Vertragsbedingungen getroffene, Bestimmungen in erster Reihe maßgebend.
Falls die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, daß sich unter ihnen Stimmengleichheit ergeben habe, wird das Schiedsgericht durch einen Obmann ergänzt. Die Ernennung desselben erfolgt — mangels anderweiter Festsetzung in den besonderen Bedingungen — durch den Präsidenten oder Vorsitzenden einer benachbarten Provinzialbehörde desjenigen Berwaltungs- zweiges, welchem die vertragsschließende Behörde angehört.
Ueber die Trazung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens entscheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen.
§. 20. Kosten und Stempel. Briefe und Depeschen, welche den Abschluß und die Ausführung des Vertrages betreffen, werden beiderseits frankirt.
Die Portokosten für solche Geld- und sonstige Sendungen, welche im ausschließlichen Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt der Letztere.
Die Kosten des Vertragsstempels trägt der Unternehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Die übrigen Kosten des Vertragsabschlusses fallen jedem Theile zur Hälfte zur Last.
mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in Rede stehenden Bedingungen allgemein bei der Vergebung von Arbeiten und Lieferungen im Bereiche der Allgemeinen Bauverwaltung, der Staats- Eisenbahn- und Berg-Verwaltung in Anwendung kommen.
Caflel den 14. März 1887.
__Der Regierungs-Präsident. J. V.: Schwarzenberg. ___
Kömsil- Landrsthsamts.
In Folge höherer Anordnung werden die Herren Ortsvorstände veranlaßt, mir bis zum 2 0. k. Mt s. zu berichten, wie viele Personen der resp. Gemeinde in jedem der fünf Jahre 1882 bis 1886 Bißverletzungen durch tollwuthkranke Thiere erlitten haben, an welchen Körperteilen sich die letzteren befanden und von welcherlei Thieren sie herrührlen, wie die Tollwuth bei den Thieren fcstgestellt worden ist, welcherlei Behandlung der Gebissenen stattgefunden hat und welchen Ausgang die Verletzungen genommen haben, bezw. in wie langer Zeit nach dem Biß der Tod der verletzten Person an Tollwuth ein getreten ist.
Ferner wird hiermit angeordnet, daß fortan alle Fälle der in Rede stehenden Art Seitens der Haushaltungsvorstände ungesäumt zur Kenntniß der Ortspolizeibehörden gebracht werden und von letzteren über jeden derselben in Betreff der vorbezeichneten Punkte sofort und demnächst nach Verlauf von zehn*) Monaten nach der stattgehabten Verletzung bezw. ■ nach dem etwaigen Tode der gebissenen Person mir Anzeige erstattet werde.
Hanau am 30. März 1887.
Der Königliche Landrath Gf. Bismarck.
*) In der jüngsten Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vierzehn Monate gesetzt.
Jakob Roll zu Oberrodenbach ist heute als Viehschauer, sowie als Sachverständiger für die Untersuchung
war
und des
irrthümlich
Fleischbe- Schweine-
fleisches auf Trichinen für die Gemeinde Oberrodenbach verpflichtet worden.
Hanau am
a. 886
Die Herren sügung vom 26.
25. März 1887.
Der Königliche Landrath. J. V.: Baabe.
Bürgermeister werden unter Hinweis auf mUne Ver- März 1885, St. 1696, Kreisblatt Nr. 76, veranlaßt.
-innerhalb 8 Tagen die Nachmessungen der im Etatsjahre 1886/87 vorgekommenen Wanderlager und Wauderauctionen und der zur Gemeinde- kasse eingezogenen Wanderlagersteuern einzureichen, oder vacat. Anzeige anher zu erstatten.
Hanau am 2. April 1887.
St. 477
Der Königliche Landrath. J. V.: B aabe.
T a g e s s ch a u.
Berlin, 2. April. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute einen längeren Vortrag des Generals der Emanierte, von Treskow, Vorsitzenden der Kommission für die neue Felddiei siocdnung, entgegen und arbeiteten mit dem Chef des Militärkabinets.