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Freitag den 1. April
1887.
Amtliches.
I I. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Hochbauten.
(Fortsetzung.)
§ . 7. Güte der Arbeitsleistungen und der Matrria - Iien. Die Arbeitsleistungen müssen den besten Regeln der Technik und den besonderen Bestimmungen des Verdingungs-Anschlages und des Vertrages entsprechen.
Bei den Arbeiten dürfen nur tüchtige und geübte Arbeiter beschäftigt werden.
Arbeitsleistungen, welche der bauleitende Beamte den gedachten Bedingungen nicht entsprechend findet, sind sofort, und unter Ausschluß der Anrufung eines Schiedsgerichts, zu beseitigen und durch untadelhafte zu ersetzen. Für hierbei entstehende Verluste an Materialien hat der Unternehmer die Staatskasse schadlos zu halten.
Arbeiter, welche nach dem Urtheile des bauleitenden Beamten untüchtig sind, müssen auf Verlangen entlassen und durch tüchtige ersetzt werden.
Materialien, welche dem Anschläge, bezw. den besonderen Bedingungen oder den dem Vertrage zu Grunde gelegten Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des bauleitenden Beamten innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist von der Baustelle zu entfernen.
Behufs Ueberwachung der Ausführung der Arbeiten steht dem bauleitenden Beamten oder den von demselben zu beauftragenden Personen jederzeit während der Arbeitsstunden der Zutritt zu den Arbeitsplätzen und Werkstätten frei, in welchen zu dem Unternehmen gehörige Arbeiten angefertigt werden.
§ . 8. Erfüllung der dem Unternehmer, Handwerkern und Arbeitern gegenüber obliegenden Verbindlichkeiten. Der Unternehmer hat der bauleitenden Behörde und dem bauleitenden Beamten über die mit Handwerkern und Arbeitern in Betreff der Ausführung der Arbeit geschlossenen Verträge jederzeit auf Erfordern Auskunft zu ertheilen.
Sollte das angemessene Fortschreiten der Arbeiten dadurch in Frage gestellt werden, daß der Unternehmer Handwerkern oder Arbeitern gegenüber die Verpflichtungen aus dem Arbeitserträge nicht oder nicht pünktlich erfüllt, so bleibt der bauleitenden Behörde das Recht vorbehalten, die von dem Unternehmer geschuldeten Beträge für dessen Rechnung unmittelbar an die Berechtigten zu zahlen. Der Unternehmer hat die hierzu erforderlichen Unterlagen, Lohnlisten rc. der bauleitenden Behörde bezw. dem bauleitenden Beamten zur Verfügung zu stellen.
§ . 9. Entziehung der Arbeit 2C. Die bauleitende Behörde ist befugt, dem Unternehmer die Arbeiten und Lieferungen ganz oder theilweise zu entziehen und den noch nicht vollendeten Theil auf seine Kosten ausführen zu lassen oder selbst für seine Rechnung auszuführen, wenn
a) seine Leistungen untüchtig sind, oder
b) die Arbeiten nach Maßgabe der verlaufenen Zeit nicht genügend gefördert sind, oder
c) der Unternehmer den von der bauleitenden Behörde gemäß §. 8 getroffenen Anordnungen nicht nachkommt.
Vor der Entziehung der Arbeiten rc. ist der Unternehmer aur, Beseitigung der vorliegenden Mängel bezw. zur Befolgung der getroffenen Anordnungen unter Bewilligung einer angemessenen Frist auszufordern.
Von der verfügten Arbeitsentziehung wird dem Unternehmer durch . eingeschriebenen Brief Eröffnung gemacht.
Auf die Berechnung der für die ausgeführten Leistungen dem Unternehmer zustehenden Vergütung und den Umfang der Verpflichtung desselben zum Schadensersatz finden die Bestimmungen im §. 6 gleichmäßige Anwendung.
Nach beendeter Arbeit oder Lieferung wird dem Unternehmer eine Abrechnung über die für ihn sich ergebende Forderung und schuld mitgetheilt.
Abschlagszahlungen können im Falle der Arbeitsentziehung dem Unternehmer nur innerhalb desjenigen Betrages gewährt werden, welcher als sicheres Guthaben desselben unter Berücksichtigung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ist.
Ueber die in Folge der Arbeitsentziehung etwa zu erhebenden ver- mögensrechtlichen Ansprüche entscheidet in Ermangelung gütlicher Einigung das Schiedsgericht (§. 19).
§. 10. Ordnungsvorschriften. Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß sich zufolge Aufforderung des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden, so oft nach dem Ermeffen des Letzteren die zu treffenden baulichen Anordnungen ein mündliches Benehmen auf der Baustelle erforderlich machen. Die sämmtlichen auf dem Bau beschäftigten Bevollmächtigten, Gehülfen und Arbeiter des Unternehmers sind bezüglich der Bauausführung und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Bauplatze den Anordnungen des bauleitenden Beamten bezw. dessen Stellvertreters unterworfen. Im Falle des Ungehorsams kann ihre sofortige Entfernung von der Baustelle verlangt werden.
Der Unternehmer hat, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, für das Unterkommen seiner Arbeiter, insoweit dies von dem bauleitenden Beamten für erforderlich erachtet wird, selbst zu sorgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angewiesenen Orten die nöthigen Abtritte herstellen, sowie für deren regelmäßige Reinigung, Desinfektion und demnächste Beseitigung Sorge tragen.
Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe 2c., sowie seiner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers.
Mitbenutzung von Rüstungen.
Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Benutzung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemeren Benutzung Seitens der übrigen Bauhandwerker vorzunehmen, ist der Unternehmer^nichl verpflichtet. ________________________________(Fortsetzung folgt.)
MekanntMackuagen Königl. LKndrathssmts.
Entlaufen: Vier Enten. Ein kleiner schwarzer Spitzhund, rechte Vorderpfote etwas weiß, w. Geschl.., auf den Namen „Mohr" hörend.
Hanau am 1. April 1887.
Aus Königl. Landrathsamt.
Tagesschau.
P. Aus dem Abgeordnetenhaus. Berlin, 31. März. Das Abgeordnetenhaus hielt heute seine letzte Sitzung vor dem . Osterfeste. Nachdem der Gesetzentwurf betreffend die Feststellung der Leistungen für die Volksschule von der Tagesordnung abgesetzt war, wurden die übrigen Gegenstände derselben in rascher Aufeinanderfolge erledigt. Der Gesetzentwurf betreffend die Heranziehung der Fabriken u. s. w. mit Präzupualleistungen in der Provinz Sachsen wurde in erster und zweiter Lesung durch unveränderte Annahme erledigt. Der Gesetzentwurf betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen in der Provinz Hannover, sowie der Entwurf einer Haubergordnung für den Dillkreis und den Oberwesterwaldkreis wurden in zweiter Berathung en bloc angenommen. Endlich wurde der Gesetzentwurf betreffend Abänderung einiger bezüglich des Verkehrs auf den Kunststraßen bestehenden Verordnungen einer besonderen Kommission von 14 Mitgliedern überwiesen. Nächste Sitzung Dienstag, 19. April, Nachmittags 1 Uhr (Petitionen).
Berlin, 31. März. Der „R. u. St.-A." Nr. 77 veröffentlicht: 1) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts - Etats für das Etatsjahr 1887,88, vom 30. März 1887. — 2) Gesetz, betreffend die Ausnahme' einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, sowie zur vorläufigen Deckung der aus dem Reichs Festungsbaufonds entnommenen Vorschüsse, vom 30. März 1887. — 3) Gesetz, betreffend den weiteren Erwerb von Privat - Eisenbahnen für den Staat, vom 28. März 1887.
Berlin, 31. März. Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsular-Agenten Fr. Molars zum Vize-Konsul in Mosselbap (Britisch Süd-Afrika) zu ernennen geruht.
Berlin, 31. März. Se. Majestät der Kaiser und König hörten heute den Vortrag des Chef des Kriegsministers und des Chefs des Militärkabinets.