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Erscheint täglich mit Ausnahme der Smm- imb Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Nr. 69.
Mittwoch den 23. März
1887.
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„Hanauer Anzeiger", zugleich amtliches Organ für StaM- und Landkreis Hanau.
Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanan, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, ferner Geschäfts- und Privat - Anzeigen. Das Unterhaltnngsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.
Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der „Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ifpaltige Zeile nur 10 Pf.
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__________Die Expedition des Hanauer Anzeigers.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Den Herren Bürgermeistern bringe ich nachfolgend eine Auseinandersetzung des Königlichen Herrn Regierungspräsidenten in Caffel über die Entnahme von Kies, Sand, Steinen 2C. aus größeren öffentlichen Gewässern auszugsweise zur Kenntniß.
An allen der Wasserbau-Verwaltung unterstellten öffentlichen Gewässern (§. 7 der Kurheffischen Wasserbau - Ordnung vom 31. Dezember 1824) ist fernerhin keinerlei Entnahme von Sand, Kies, Steinen rc. zu dulden, wenn nicht hierzu von der zuständigen Behörde die Genehmigung ertheilt ist oder ein besonderer Rechtstitel nachweislich vorliegt.
Mit Rücksicht auf die in letzterer Zeit sich mehrenden Gesuche um Gestattung erwähnter Entnahme ist zur einheitlichen Behandlung solcher Anträge Nachstehendes bestimmt worden:
1) Die Erlaubniß soll nur unter folgenden Bedingungen ertheilt werden:
a. die Genehmigung erfolgt unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und vorbehaltlich der Rechte Dritter.
b. In Betreff der Stellen im Flusse, auf welchen die Entnahme stattsinden soll, sowie in Betreff der Art und Weise der Gewinnung und des Transports des Materials aus dem Flusse bleiben der Wasserbau-Verwaltung die näheren Anordnungen vorbehalten, welche letztere demnächst strengstens zu beobachten sind.
c. Jeder durch die Entnahme oder den Transport des Materials etwa entstehende Schaden ist zu beseitigen und zu ersetzen.
AIs Regel ist ferner auszubedingen:
d. Die Zahlung einer Vergütung Seitens des Antragstellers, bezw. des Unternehmers an den Staat in Höhe von
5 Pfg. für jedes Kubikmeter entnommenen Kies rc. bei Lieferungen an Private bezw. Verwendung zu Privatzwecken,
2 Pfg. desgl. bei Lieferungen an Behörden.
e. Die alsbaldige Hinterlegung einer Caution in der annähernden Höhe der zu leistenden Gefammt-Vergütung.
2) Von den Bedingungen d. und e. ist abzusehen, wenn es sich handelt unter Ausschluß von Unternehmern um eine Entnahme Seitens einer Behörde in eigener Regie und namentlich Seitens einer Gemeinde lediglich zu Gemeindezwecken.
3) Für die Fälle der letzteren Art, unter welche Anträge von Bürgermeistern als Privatpersonen indessen selbstredend nicht zu rechnen sind,
sowie wenn es sich um die einmalige Entnahme von nicht mehr als 50 cbm handelt, sind die Königl. Lokalbeamten ermächtigt, selbstständig die Erlaubniß zu ertheilen.
4) Für alle übrigen Fälle behält sich der Herr Regierungspräsident die Entschließung über die Anträge vor.
5) Im Hinblick auf die den Gemeinden gesetzlich obliegende Räumungspflicht wird entsprechenden Anträgen auf Kies- rc. Entnahme thun- lichst Vorschub zu leisten und namentlich werden Anträge derselben auf Ertheilung der Erlaubniß zur Räumung vor allen andern zu berücksichtigen sein. In solchen Fällen wird die Verwendung des Räumungsmaterials den Gemeinden überlaffen.
6) Für die Erwägung und Festsetzung (b. der Bedingungen), an welcher Stelle und in welcher Menge eine Entnahme zu gestatten ist, ist in erster Linie das öffentliche Interesse maßgebend, erst die Rücksicht auf Sicherung und soweit thunlichst auf Verbesserung der Flußverhältnisse; besonderen Wünschen der Antragsteller ist erst dann Folge zu geben, wenn und soweit dieselben sich mit jenen Rücksichten vereinigen lassen.
Hanau am 18. März 1887.
Der Königliche Landrath
V. 847. Gf. Bismarck.
Auszug aus dem Protokoll über die heute stattgehabte Sitzung des Kreistages des Landkreises Hanau.
1) Für den Feuerwehrbezirk Windecken wird der Bürgermeister Reul zu Windecken zum Oberbrandmeister bestellt.
2) Der Kreishaushaltsetat pro 1887/88 wird festgestellt.
3) Der Kreistag stimmt einem vorliegenden Anträge auf Ausscheidung forstfiskalischer Grundstücke aus den Gemarkungen Ober- und Nie- derrodenbach und Einverleibung derselben in den Gutsbezirk Oberförsterei Wolfgang zu.
4) Der Kreistag genehmigt ein Statut über Ausdehnung des Krankenversicherungszwanges auf die land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter.
5) Die Jmpfangelegenheiten werden für das Jahr 1887 geregelt. Hanau am 19. März 1887.
Der Königliche Landrath
A. 788. Gf. Bismarck.
Der Bürgermeister in Langendiebach hat seinen Antrag auf Einziehung des Wiesendammweges zwischen Langendiebach und Rückingen zurückgezogen.
Hanau am 14. März 1887.
Der Königliche Landrath
a. 786 Gf. Bismarck.
Wilhelm S eip zu Bischofsheim ist als Vieh- und Fleischbeschauer- Stellvertreter für die genannte Gemeinde verpflichtet worden.
Hanau am 15. März 1887.
Der Königliche Landrath
a. 785 Gf. Bismarck.
Der am 2. Februar 1881 in Bruchköbel geborenen Anna Marga- retha Ermold ist auf Ansuchen ihrer Pflegeeltern gestattet worden, fortan den Familien-Namen „Waidenschläger" zu führen.
Hanau am 16. März 1887.
Der Königliche Landrath
V. 1169 Gf. Bismarck. -
Georg Wörner II. zu Niederissigheim ist zum Todtenbeschauer für die genannte Gemeinde bestellt und am 16. d. Mts. verpflichtet worden.
Hanau am 17. März 1887.
Der Königliche Landrath
a. 787 Gf. Bismarck.
In neuerer Zeit ist sowohl bei den Verhandlungen im deutschen