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Nr. 64.

Donnerstag den 17. März

1887.

Bekknutmachungen Königl. Landrsthsamts.

Nachstehende Anweisung für die Bestellung der Ortsschätzer und Dienstanweisung für dieselben tritt für den diesseitigen Regierungsbezirk, mit Ausnahme des Kreises Gersfeld und der Amtsbezirke Orb und Vöhl, am 1. November d. I. in Kraft.

Cassel am 18. Juli 1885.

Königliche R egierun g, Abtheilung des Innern.

A. Anweisung für die Bestellung der Ortsschätzer.

§ . 1. Die Ortsschätzer werden von dem Königlichen Landrathe nach Anhörung geeigneter Auskunftspersonen, namentlich der Bürgermeister der in Betracht kommenden Gemeinden, der Königlichen Amtsrichter und Reutmeister, in deren Bezirk diese Gemeinden liegen, unter dem Vorbe­halte jederzeiligen Widerrufs bestellt und zwar, je nachdem die Verhält- Nisse es angemessen erscheinen lasten, für eine oder mehrere Gemeinden resp, selbstständige Gutsbezirke.

§ . 2. Zu Ortsschätzern sollen nur volljährige, im vollen Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Männer von hinreichender Sach- kenntniß und Ortskunde, sowie von bewährter Redlichkeit und strengster Unparteilichkeit bestellt werden.

§ . 3. Von den Ortsschätzern ist nach vorgängiger eingehender Be­lehrung über ihre Pflichten und ihre Verantwortlichkeit, namentlich darüber, daß sie für den aus Pflicht- und ordnungswidrigen Abschätzungen entstehenden Schaden solidarisch haften und den wegen falscher Schätzungen im Strafgesetzbuche angedrohten Strafen unterworfen sind, auch bei Ver­nachlässigung ihres Amtes sofortige Entlastung zu gewärtigen haben, sowie nach Vorlesung der Dienstanweisung für dieselben, folgender Eid zu leisten:

Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich die von mir geforderten Abschätzungen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der mir ertheilten Dienstanweisung erstatten werde, so wahr mir Gott helfe."

Denselben ist ein gedrucktes Exemplar der Dienstanweisung ein- zuhändigen.

Das über ihre Verpflichtung aufgenommene Protokoll ist von ihnen zu unterzeichnen.

§ . 4. Für die Ortsschätzer sind für den Fall ihrer Behinderung Stellvertreter durch den Königlichen Landrath widerruflich zu bestellen. Sind in den betreffenden Gemeinden hierzu geeignete weitere Personen nicht vorhanden, so sind die Schätzer der Nachbargemeinden als Stell­vertreter zu bestellen.

§ . 5. Für diejenigen Fälle, in denen mehr als gewöhnliche Kennt­nisse erforderlich find, können besondere, mit dem erforderlichen höheren Sachverstand ausgerüstete Schätzer bestellt und verpflichtet werden.

B. Dienstanweisung für die Ortsschätzer.

§ . 1. Die Ortsschätzer dürfen Abschätzungen nur in den Gemar­kungen der Gemeinden resp. Gutsbezirke, für welche sie bestellt sind, vor­nehmen.

§ . 2. Ein Ortsschätzer darf keine Abschätzung vornehmen, bei welcher er selbst, sein Mündel, seine Verlobte, seine Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, oder Personen betheiligt sind, die mir ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, sollte auch die Ehe, durch welche die Schwäger­schaft begründet ist, nicht mehr bestehen.

§ . 3. Ist ein Ortsschätzer nach dem vorgehenden Paragraphen oder sonst verhindert, so tritt einer der bestellten Stellvertreter und falls auch diese verhindert sind, ein vom Königlichen Landrathsamte besonders zu bestellender Stellvertreter für ihn ein.

§ . 4. Die Ortsschätzer müssen bei allen ihnen aufgetragenen Ge­schäften mit größter Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verfahren.

Sie dürfen sich bei Abgabe ihres Gutachtens durch Freundschaft oder Feindschaft, Wohlwollen, Mitleid oder Mißgunst u. s. w. nicht im Geringsten beeinflussen lassen. Sie dürfen dabei weder auf den Zweck der Abschätzung oder sonstige Umstände, noch auf bestimmte Persönlichkeiten Rücksicht nehmen.

§ . 5. Ihre Aufgabe ist, den zeitigen, ortsüblichen Ver kaufswerth der abzuschätzenden Gegenstände, d. h. den Preis zu er­mitteln, zu welchem der Gegenstand am Orte verkäuflich ist.

§ . 6. Sind ideelle Antheile zu schätzen, so haben sie den Werth des Ganze» anzugeben und dies zu bemerken.

§ . 7. Die erbetene Abschätzung ist von ihnen ohne Verzug abzu- geben, und habe» sie sich dazu in der Regel an Ort und Stelle zu be» geben.

Wenn es nöthig erscheint, ist der Eigenthümer oder derjenige, in dessen Interesse sonst die Schätzung erfolgt, dabei zuzuziehen. Dies muß geschehen, sobald Zweifel über den Gegenstand der Abschätzung entstehen.

§ . 8. Die Abschätzungen sind schriftlich abzugeben.

Die schriftliche Abschätzung muß die genaue, alle Irrthümer aus­schließende Bezeichnung der abgeschätzten Gegenstände und die Schätzungs­summe zu einem jeden einzelnen Gegenstand enthalten. Die Gesammt- summe der Schätzung muß sowohl in Ziffern, wie in Buchstaben geschrie­ben sein.

Zulässig ist es, wenn der Angabe einer bestimmten Ziffer sich Be­denken entgegenstellen, einen gewissen Spielraum zu lassen und zwei Ziffern (z. B. 450 bis 500 Mark) zu geben.

§ . 9. Sind die beiden Ortsschätzer über den Werth verschiedener Ansicht, dann sind die beiden Beträge mit Bezeichnung des Namens eines jeden Schätzers aufzunehmen.

§ . 10. Die Schätzung muß die Versicherung der Pflichtmäßigkeit des Gutachtens auf den geleisteten Eid enthalten. Die Schätzung ist von beiden Schätzern zu unterschreiben. Die Unterschriften sind von dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter zn beglaubigen.

§ . 11. Für die Abschätzung von Grundeigenthum gilt insbesondere Folgendes:

Es empfiehlt sich, diese Schätzungen auf einer Abschrift des betref­fenden Grundbuchartikels oder auf dem Steuerbuchsauszuge selbst nieder­zuschreiben.

Wo dies nicht angeht, muß die Schätzung die Grundstücke genau nach Kartenbezeichnung, Lage, Größe und Culturart bezeichnen.

Bei Gebäuden ist immer anzugeben, ob sie an Verkehrsstraßen liegen, welches Alter sie ungefähr haben, ob sie aus Fach werk, Stein, oder welchem sonstigen Material^gebaut und in welchem baulichen Zustande sie sind.

Auch hier muß ohne Rücksicht darauf, ob die Schätzung zum Zwecke einer Hypothekenerrichtung, einer Erbtheilung, Zwangsversteigerung u. s. w. erfolgt, lediglich der wahre, zeitige Verkaufswerth, d. h. der Preis in der Abschätzung festgestellt werde», welcher bei einem Verkaufe muthmaß- lich aus dem Grundstücke erlöst werden kann.

Rein zufällige, vorübergehende und veränderliche Verhältnisse, na­mentlich solche, welche lediglich auf der Person des gegenwärtigen Besitzers beruhen, darf der Schätzer nicht berücksichtigen.

Ebenso darf bei Gebäude» nicht der Brandkassenverhalt oder die Erbauungskosten als maßgebend betrachtet werden, sondern überall ent­scheidet nur der ortsübliche Verkaufswerth.

§ . 12. Bei den Abschätzungen von Grundeigenthum haben die Ortsschätzer deshalb vor Allem Rücksicht darauf zu nehmen, welche Preise im Laufe der letzten Jahre in derselben Gemarkung für Grundstücke in gleicher Lage und gleichen Verhältnissen bezahlt worden sind. Solche Preise sind wo möglich in der Abschätzung anzugeben.

Lassen sich solche Fälle nicht ermitteln, so sind die üblichen "Pacht- oder Miethzinsen ähnlicher Grundstücke in Betracht zu ziehen und anzu­geben.

Wenn diese Hülfsmittel nicht ausreichen, haben die Ortsschätzer nach den allgemeinen Verhältnissen sich eine wahrheitsgetreue Ansicht über den Werth zu bilden.

§ 13. Bäume und sonstige Gewächse, welche sich auf einem Grund­stücke befinden, sind besonders zu veranschlagen. Ablösungs- und Entschädigungskapitalien, Grundlasten, Auszüge, Servitute bleiben bei der Abschätzung unberücksichtigt.

§ . 14. Durch gegenwärtige Dienstanweisung wird nicht ausge­schlossen, daß auf Anweisung von Behörden Abschätzungen unter Berück- sichtiguug anderer Grundsätze vorgenommen werden.