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Kugteich Amtliches Hvgcrn für Ktcröt- und Lcrnök^eis Kcrrrcru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Ssn«- md Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 60.

Samstag den 12. März

1887.

Amtliches.

BekaARimachunge» aus Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktüber 1878.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die ge­meingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 sind folgende Druckschriften von uns verboten worden:

1) der Wahlaufruf mit der Ueberschrift:Ein letztes ernstes Wort an die Wähler des 7 ten s ch I e s wi g - ho lstei - Nischen Wahlkreises. Arbeiter! Handwerker! Mitbürger!" welcher beginnt:am Tage der Stichwahl trete ein Jeder" und schließt:NB. Der Wegfall der untersten Klastensteuerstufe ist kein Wahlhinderniß", Druck von Wörlein u. Co., Nürnberg;

2) der Wahlaufruf:An dieWähler des 6. schleswig- holsteinischen Wahlkreises!" beginnend:Mitbürger! Noch ein­mal sollt Ihr zur Urne schreiten" und mit den Schlußworten:Wählt einstimmig den Vertreter der Sozialdemokratie Hermann Molkenbuhr in Kellinghusen", ohne Angabe des Druckers.

Schleswig den 28. Februar 1887.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Frank.

Auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das mit der Ueberschrift:An die Wähler des Lübecker Wahl-' k reifes" versehene, mit den Worten:Wähler! Die erste Wahlschlacht in Deutschland ist geschlagen" beginnende Flugblatt, welches unter­zeichnet ist:Das ArbeiterWahlcomitee. J. V I. Kretschmann. Druck von L. Schmidt in Lübeck", von der unterzeichneten Landesbehörde hie- mittelst verboten.

Lübeck den 28. Februar 1887.

Das Polizei-Amt. Senator Dr. Rittscher.

Nachdem durch die rechtskräftigen Urtheile des Königlich preußischen Landgerichts zu Glatz vom Uten Mai v. I. und 18. Januar d. J. gegen die Nummern 2, 4, 5, 7, 8, 11 und 14 des V. Jahrganges der in Prag erscheinenden periodischen Druckschrift:Präger Wochenblatt" Verurtheilungen auf Grund der §§. 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird auf Grund des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (R.-G.-Bl. S. 65) die fernere Verbreitung dieser Druckschrift im Reichsgebiet auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten.

Berlin den 1. März 1887.

Ter Reichskanzler. In Vertr.: von Boettich er.

Auf Grund des §.12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nicht perio­dische Druckschrift:Sozia ld em okrati sch e Bibliothek. XII. Christenthum und Sozialismus." Eine religiöse Polemik zwischen Herrn Kaplan Hohoff in Hüffe und dem Verfasser der Schrift: Die parlamentarische Thätigkeit des Deutschen Reichstages und der Land­tage und die Sozialdemokratie. Separataddruck aus demVolksstaat" von 1873/74. Hottingen-Zürich. Verlag der Volksbuchhandlung. 1887. nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.

Berlin den 2. März '1887.

Der Königliche Polizei-Präsident.

Freiherr von Richthofen.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemein­gefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 haben wir das Wah l f lugbla tt:An die Reichstagswähler des 7. fch les w i g- h o lste inis chen Wahlkreises! Mahnruf!" l>eg innend:Wähler! Die Hauptwahlschlacht ist geschlagen" und mit den Sch lußworten:und dies kann nur der Kandidat der Arbeiterpartei

Stephan Heinzel in Kiel", unterzeichnet:Mehrere Wähler", Druck von Wörlein u. Co. Nürnberg, verboten.

Schleswig den 2. März 1887.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

_______________________I. V.: Tetens.______________________

Bekanntmachungen Königl. Lansrathsamts.

Der Landwirth Georg Philipp Böff zu Fechenheim ist für die genannte Gemeinde zum Schiedsmann-Stellvertreter bestellt und in tiefer1 Eigenschaft vereidigt worden.

Hanau am 7. März 1887.

Der Königliche Landrath

V. 988 Gt. Bismarck.

t Das Wirthschaftsjahr 1886.

Die im Januarheft der statistischen Monatshefte vorliegende Zu­sammenstellung der Ein- und Ausfuhr von Waaren während des Jahres 1886 gewährt, obwohl vorläufig noch nicht der Werth, sondern nur die Mengen der ein- und ausgeführten Waaren berechnet sind, einen nach mehreren Richtungen hin interessanten Einblick in die wirthschaftliche Lage des verflossenen Jahres.

In erster Linie nehmen die Zahlen der Einfuhr von Getreide unsere Aufmerksamkeit in Anspruch. Durch das Gesetz vom 22. Mai 1885 waren die Zölle, namentlich auf Roggen, Weizen und Hafer erhöht worden, weil in den Vorjahren ein sehr bedeutendes Anwachsen der Einfuhr zu constatiren gewesen war. Im Jahre 1884 waren von den genannten drei Getreidearten 9,615,000, bezw. 7,545,120 und 3,664,130 Doppel- centner eingeführt worden. Das Jahr 1885 brächte eine Abnahme der Einfuhr und im Jahre 1886 sank dieselbe weiter auf 5,625,690, bezw.

2,729,883 und 810,289 Doppelcentner herunter. Damit ist die Einfuhr von Roggen und Hafer ziemlich bedeutend unter die Einfuhr des Jahres 1880, die von Weizen fast bis auf die Zahlen der Einfuhr jenes Jahres zurückgegangen. Diese erhebliche Einschränkung der Einfuhr ist in erster Linie die Wirkung der Zollerhöhung gewesen, der hohe Zoll machte den ausländischen Producenten die Einfuhr weniger profitabel. An der Ab­nahme der Einfuhr sind besonders stark Rußland und die Vereinigten Staaten betheiligt. Die Weizeneinfuhr aus Amerika verminderte sich nämlich von 379,380 Doppelcentner im Jahre 1884 auf 166,800 im Jahre 1886, während die russische Weizeneinfuhr von 3,258,720 auf 1,417,138 Doppelcentner zurückging. Die Roggeneinfuhr von Amerika ist unbedeutend, die aus Rußland hat sich von 5,662,420 Doppelcentner im Jahre 1884 auf 3,729,615 im Jahre 1886 vermindert. Trotz der erheblichen Einschränkung an Getreide ist kein Mangel an Getreide bei uns zu verspüren gewesen; das ergibt sich daraus, daß der Preis immer noch ein sehr niedriger ist: der Durchschnittspreis von Roggen im vorigen Jahre in Berlin war 13,06 Mk. für den Doppelcentner, also um fast 6 Mk. niedriger als 1880, der von Weizen betrug 15,13 Mk., also um etwa 6,65 Mk. niedriger als 1880; auch der Hafer, welcher 12 Mk. kostete, stand im Jahre 18-0 um etwa 2,76 Mk. höher. Die Zölle haben freilich der Staatskasse nicht den erwarteten Ertrag eingebracht, aber doch insofern der Landwirthschaft Vortheil verschafft, als dieselbe ihre reichlicheren Ernteerträge, wenn auch nur zu niedrigen Preisen, losschlagen konnte, während sie ohne die Zollschranke mit einer geradezu verderblichen Concurrenz zu kämpfen gehabt hätte. Damit ist hinreichend bewiesen, daß die Zollerhöhung eine nothwendige und nützliche wirth­schaftliche Maßnahme war.

Auch die Eisenindustrie hat, was den Absatz nach dem Auslande anbetrifft, kein ungünstiges Jahr gehabt, wenn auch die Preise gedrückt waren. Die Ausfuhr von Brucheisen, Roheisen, Eck- und Winkeleisen, schmiedbarem Eisen, Radkranzeisen, Luppeneisen, Eisendraht, Federn, Achsen, Röhren, groben Eisenwaaren hat zum Theil gegen das Jahr 1885 ganz erheblich zugenommen: für Eisendraht waren die Haupt­abnehmer England und die Vereinigten Staaten, für Roheisen Rußland, Frankreich, Belgien, Oesterreich-Ungarn und die Vereinigten Staaten, für schmiedbares Eisen Rußland. Schweiz, Belgien und die Vereinigten Staaten; die Einfuhr von Roheisen aus England ist gegen das Vorjahr erheblich um mehr als eine halbe Million Doppelcentner zurück-' gegangen.