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Nr. 57.
Mittwoch den 9. März
1887.
Amtliches.
BekaNNtmachuNgen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nichtperiodische Druckschrift mit der Ueberschrift: „An die Reichstagswähler Münchens I. und il.", unterzeichnet: „Das Wahlcomitä der Arbeiter- partei in München." Druck von M. Ernst in München, gemäß §. 11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten worden ist.
München den 22. Februar 1887.
Königliche Regierung von Ober-Bayern, Kammer des Innern.
Freiherr von P f e u f e r, Präsident.
Auf Grnnd des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Flugblatt:
„An die Wähler des 3. Ham burgisch en Wahlkreises", welches mit den Worten beginnt:
„Mitbürger! Wiederum bewirbt sich" und schließt:
„zur Zeit in Chemnitz."
Vereinsdruckerei Hottingen-Zürich. nach 11 des genannten Gesetzes von der unterzeichneten Landes-Polizei- behörde verboten worden ist.
Hamburg den 22. Februar 1887.
Die Polizeibehörde. Hachmann.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Broschüre:
„Anti-Syllabus"
von Dr. Hermann Krasser in Hermannstadt in Siebenbürgen, nach §.11 des vorgedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Londes-Polizeibehörde verboten worden ist.
Posen den 22. Februar 1887.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Auf Grund des §.11 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das Wahlflugblatt:
An die Wähler des Wahlkreises Bielefeld-Wieden- brück, beginnend mit den Worten: „Wähler! Angesichts der für nächsten Montag bevorstehenden Reichstagswahl" und unterzeichnet: „Das sozialdemokratische Wahl-Comite. I. A. D. Hegemann." verboten.
Minden den 22. Februar 1887.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Schierstedt.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das in polnischer und deutscher Sprache gedruckte Flugblatt, welches betitelt ist:
„Od ez wa do Pol k i ego 1 u d u" und unterzeichnet:
Viele Arbeiter Ostrowo's,
Verlag von K. Komernicki in Dresden, Druck von Schönfeld und Harnisch in Dresden, nach §. 11 des vorgedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landes-Polizeibehörde verboten worden ist.
Posen den 22. Februar 1887.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. von H o l w e d e.'
Auf Grund der §§. 11, 12 und 15 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das bei E. Herzog in Mainz gedruckte, im Verlage von Franz Jöst daselbst erschienene Wahlflugblatt, mit den Worten beginnend: „Offener Brief an die Wähler Wiesbadens" und mit den Worten schließend: „und energisch für die Volksrechte eingetreten ist", hierdurch verboten.
Wiesbaden den 23. Februar 1887.
Der Königliche Regierungs-Präsident.
von Wurmb.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das im Druck von Goedecke und Gallinek, Berlin N. Friedrichstraße 105a, und unter verantwortlicher Redaktion des Karl Fringel in Brandenburg erschienene Flugblatt mit der Ueberschrift: „An die Wähler des W esthavelländischen Wahlkreises" und mit den Schlußworten: „Ferdinand Ewald, Vergoldermeister in Brandenburg a. H." verboten.
Potsdam den 24. Februar 1887.
Der Regierungs-Präsident. von Neefe.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist der „Wahlaufruf an die Reichstagswähler des 5. Schleswig-Holsteinischen Wahlkreifes", beginnend: „Wähler! Wieder einmal stehen wir vor einer Reichstagswahl" und endigend: „Gebt am 21. Februar Eure Stimme nur dem Arbeitervertreter Herrn Stephan Heinzel", unterzeichnet: „Mehrere Wähler", gedruckt von Wilhelm Jansen, Jtzehoe — von uns verboten worden.
Schleswig den 24. Februar 1887.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Frank.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie hat die unterfertigte Landes-Polizeibehörde mit Beschluß vom Heutigen die Nr. 44 der in Kaiserslautern erscheinenden Zeitung: „Pfälzische Freie Presse", vom 22. Februar d. I. (redigirt und verlegt von Adam Frank in Kaiserslautern, gedruckt in der Karl Willig'schen Buchdruckerei in Kaiserslautern), verboten.
Speyer den 25. Februar 1887.
Königlich bayerische Regierung der Pfalz, Kammer des Innern.
von Braun, Königlicher Regierungs-Präsident.
Auf Grund des Gesetzes vom 21. Oktober 1878, betreffend die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie, habe ich das im Verlage von A. Bunk in Königsberg erschienene, bei Heinr. Thierbach Nachfolger dortselbst gedruckte Flugblatt:
Wähler des Jnsterburg-Gumbinner Wahlkreises, besonders Ihr Arbeiter, Handwerker, Kleinbürger und Landleute u. s. w.,
in welchem zur Wahl des Schloffers August Godau als Reichstags-Ab- geordneten im Jnsterburg-Gumbinner Reichstags-Wahlbezirke aufgefordert wird, verboten.
® um binnen den 25. Februar 1887.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung: von Stockhausen.
Bekanntmachungen Königl. Landrüthsamts,
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Frühjahrs-Control-Versammlungen im Kreise Hanau finden an nachstehenden Orten, Tagen und Stunden statt:
In Windecken auf dem Schloßberg am 1. April 1 8 8 7, Vormittags 8 Uhr, und zwar für die Orte: