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Samstag den 5. März
Nr. 54.
Gekanntmachungeu auf Grund des Reichsgesetzes vorn 2L Oktober 1878.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 sind folgende Druckschriften von der unterzeichneten Landes- Polizeibehörde unterm heutigen Tage verboten worden:
1) das Wahlflugblatt mit der Ueberschrift: „An die Wähler des 6. schleswig-holsteinischen Wa hlkreises", beginnend: „Der 21. Februar soll ein Tag von außerordentlicher Bedeutung werden", und schließend: „Es lebe die Sozialdemokratie". „Es lebe das freie Deutschland!" ohne Angabe des Druckortes;
2) das Wahlflugblatt mit der Ueberschrift: „An die Reichstagswähler des VII. schleswig-holsteinischen Wahlkreises!", den Eingangsworten: „Wähler! Wieder einmal stehen wir" it. s. w., unterzeichnet: „Mehrere .Wähler", ohne Angabe des Druckortes ;
3) das Wahlflugblatt mit der Ueberschrift: „An die Wähler des 8. schleswig-holsteinischen Wahlkreises" und im Texte gleichlautend mit Nr. 1, ohne Angabe des Druckortes;
4) das Wahlflugblatt mit der Ueberschrift: „An die Wähler des 8. schleswig-holsteinischen Wahlkreises!", den Eingangsworten: „Mitbürger! Wiederum bewirbt sich" u. s. w., gedruckt in der Vereinsbuchdruckerei Hottingen-Zürich.
Schleswig den 21. Februar 1887.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Frank.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund von §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die Druckschrift:
„Wähler des 4. sächs. Reichstagswahlkreises", beginnend mit den Worten: „Morgen, Montag ist Wahl. Diese Wahl, wir hoffen es, macht Euch keine Qual;"
Verleger: August Lehmann, Dresden.
Druck von R. Schmidt, Dresden, verboten.
Dresden den 21. Februar 1887.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft, von Koppenfels.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund von §.11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 das Wahlflugblatt mit der Aufschrift:
Reichstagswähler, Bürger, Handwerker, Arbeiter", unterzeichnet mit: „Das Wahl-Comitö für die Wahl des Herrn Horn", Verleger A. Stelzer, Löbtau. Druck von R. Schmidt, Dresden, verboten.
Dresden den 21. Februar 1887.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft.
von Koppenfels.
Die Königliche Kreishauptmannschaft als Landes-Polizeibehörde hat das mit der Ueberschrift: „An die Wähler Leipzigs" versehene und mit: „Das Arbeiter-Wahlkomitee" unterzeichnete Wahlflugblatt — Druck von Albert Seebach, Leipzig.
Verlag von W. Liebknecht, Borsdorf, sowie das mit
„Herr Dr. m ed. Ferd. Götz (Lindenau) vor 20 Jahren" beginnende, an bte Wähler des 13. Wahlkreises gerichtete und mit: „Das Arbeiter- Wahlkomitee" unterzeichnete Wahlflugblatt -
Druck: Wörlein und Co., Nürnberg.
Verleger: W. Liebknecht, Borsdorf,
™ r ?on §§• 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr- uchen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21, Oktober 1878 verboten.
Lerpzig am 20. Februar 1887.
Königliche Kreishauptmannschaft. Graf zu Münster.
1887.
Das Flugblatt mit der Ueberschrift: „In vielen Orte" des badischen Landes", unterzeichnet: „Offenburg, den 18. Janua^ 1887 Adolf Geck, Kandidat der Arbeiterpartei" — Druck und Verlag von Adolf Geck in Offenburg, Eigenthum des Kreiswahlcomitöe's" wird auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie verboten.
Karlsruhe den 20. Februar 1887.
Der Großherzoglich badische Landeskommissär für die Kreise Karlsruhe und Baden. I. V.: Fr. Wielandt.
Die Nummer 21 des in Offenburg erscheinenden Wochenblattes „Der Volks freund" wird auf Grund der §§. 11 und 12 des Gesetzes vom 21sten Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie verboten und dieses Verbot wird zugleich auf das fernere Erscheinen des „Volksfreund" erstreckt.
Freiburg den 20. Februar 1887.
Der Großherzogliche Landeskommissär für die Kreise Lörrach, Freiburg _____ und Offenburg. Hebting.
BskÄrmtMachrmgeu Kömgl. LauörathsKmts.
Nach der bisherigen Praxis werden bei der Veranlagung der Hinterbliebenen von Beamten und Pensionairen zur Klassen- bezw. klassi- ficirten Einkommensteuer die Bezüge des Gnadenquartals bezw. Gnaden- monats (§. 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1881 — G.-S. S. 17 — §. 31 des Gesetzes vom 27. März 1872 — G.-S. S. 268) zum vollen Betrage in Anrechnung gebracht.
Dieses Verfahren unterliegt insofern rechtlichen Bedenken, als die von dem Verstorbenen selbst noch erhobenen Beträge zur Nachlaßmasse gehören und ein steuerpflichtiges Einkommen der Hinterbliebenen nicht bilden.
Aber auch abgesehen hiervon entspricht die Anrechnung der gedachten Bezüge bei der Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens der Hinterbliebenen nicht der für die Gnadenbewilligungen maßgebenden Absicht des Gesetzes.
Der Zweck dieser Bewilligungen besteht theils in der Bereitstellung der Mittel zur Deckung der durch den Todesfall in der Regel verursachten bedeutenden Kosten, theils in der Gewährung einer Unterstützung zum Unterhalt der Hinterbliebenen. Wenn nun auch der dem letzteren Zweck entsprechende Theil der Gnadenbewilligung als eigenes wirthschaft- liches Einkommen der Hinterbliebenen erachtet werden könnte, so würde sich derselbe doch seinem Betrage nach weder auf Grund allgemeiner Normen, noch für den einzelnen Fall ohne lästiges Eindringen in die Vermögensverhältnisse der Hinterbliebenen feststellen lassen. Jedenfalls würde die Besteuerung dieses letzteren Theiles der Gnadenbewilligungen finanziell von ganz untergeordneter Bedeutung sein.
Mit Rücksicht hierauf ist vom Herrn Finanzminister bestimmt, daß fortan bei der Veranlagung der Hinterbliebenen von Beamten und Pensionairen zur Klassen- bezw. klassificirten Einkommensteuer die Bezüge des Gnadenquartals bezw. Gnadenmonats ganz außer Anrechnung gelassen werden.
Die Herrn Bürgermeister und Gutsvorsteher haben hiernach bei der Einschätzung zur Klassensteuer zu verfahren.
Hanau am 26. Februar 1887.
Der Königliche Landrath
St. 261 Gf. Bismarck.
Die Hamburg-Amerikanische Packetfahrt-Actien-Gesellschaft in Hamburg hat um Rückgabe der für den Auswanderungs-Agenten Adolph Treusch von hier hinterlegten Kaution gebeten.
Es wird dies mit dem Bemerken hierdurch veröffentlicht, daß etwaige Ansprüche, welche der Rückgabe der Kaution entgegengesetzt werden sollen, innerhalb sechs Monaten, vom Tage dieser Publikation an gerechnet, mit einer Nachweisung darüber dahier anzumelden sind, daß wegen solcher Ansprüche bei Gericht Klage erhoben worden ist.
Hanau am 4. März 1887.
Der Königliche Landrath
P. 1378 Gf. Bismarck.