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Nr. 53.

Freitag den 4. März

1887.

Geksuntnrachuugen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hier­durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Flugblatt, be­ginnend :

An die Wähler des 3. Hamburger Wahlkreises. Der 21. Februar soll" u. s. w. und schließend mit den Worten:

Es lebe das freie Deutschland", ohne Unterschrift und ohne Angabe des Druckers und Verlegers, nach §. 11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landes-Polizei- behörde verboten worden ist.

Hamburg den 18. Februar 1887.

Die Polizeibehörde. Hachmann.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Flugblatt mit der Ueber- schrift:Wähler des 5. Berliner Reichstags-Wahlkreises! Mitbürger! Arbeiter! Handwerker!" Druck und Verlag der Berl. Druckerei-Actien-Gesellschaft, Kochstraße 3, nach §. 11 des gedachten Ge­setzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.

Berlin den 21. Februar 1887.

Der Königliche Polizei-Präsident. Freiherr von Richthofen.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die ge- j meingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das im Druck von Julius Koch Nachfolger Friedrichsberg erschie­nene Flugblatt mit der Ueberschrift:An die Wähler des Niederbarnimer Kreises" und mit der Unterschrift:G. Mayn- Hardt. J. Vieweg" verboten.

Potsdam den- 19. Februar 1887.

Der Regierungs-Präsident. von Neefe.

Auf Grund des §.12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Flugblatt mit der Ueberschrift:Wähler des dritten Berliner Reichstags- Wahlkreises! Mitbürger! Arbeiter! Handwerker!", und den Ein­gangsworten:Der Liste Februar wird für Euch von unermeßlicher Bedeutung sein! rc." Verlag von A. Brand, Michaelkirchstr. 4. Druck von F. Köpke, Berlin nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.

Berlin den 20. Februar 1887.

Der Königliche Polizei-Präsident. Freiherr von Richthofen.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemein­gefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (R.-G.-Bl. S. 351) wird hierdurch das Flugblatt, beginnend mit den Worten:

Wähler Danzigs! Der Tag der Entscheidung, der 21. Fe­bruar, rückt heran rc. rc." Redaktion und Verlag von J. Do- rowski, Danzig. Druck von C. Langowski, Danzig, Altschottland 90. durch die unterzeichnete Landes-Polizeibehörde verboten.

Dies Verbot ist für das ganze Deutsche Bundesgebiet wirksam.

Danzig den 19. Februar 1887.

Der Königliche Regierungs-Präsident. Rothe.

Das bei M. Ernst zu München gedruckte Flugblatt, welches mit den Worten:An die Reichstagswähler von Mühlhau- sen!" beginnt und mit den Worten:Das Wahlcomito der Arbeiter­partei in Mühlhausen i. Th." schließt, wird hierdurch auf Grund von K. 11 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozial- demokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.

Erfurt den 20. Februar 1887.

Der Regierungs-Präsident. von B rauchitsch.

Das von W. Vockroth in Gotha gedruckte Flugblatt, welches mit den Worten:Wähler von Stadt und Land!" beginnt und mit den Worten:auf ihren Leim zu gehen" schließt, wird hierdurch auf Grund von §. 11 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestre­bungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.

Erfurt den 20. Februar 1887.

Der Regierungs-Präsident. von Brauchitsch.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die ge­meingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist das sozialistische Wahlflugblatt mit der Ueberschrift:An die Wähler des 6. Schleswig-Holsteinischen Wahlkreises" und den EingangswortenMitbürger! wiederum bewirbt sich" u. s. w., gedruckt in der Vereinsbuchdruckerei Hottingen-Zürich, unterm heutigen Tage von der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten worden.

Schleswig den 19. Februar 1887.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Frank.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die ge­meingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das bei der Volksbuchhandlung Hottingen-Zürich gedruckte und verlegte, an die Wähler des 17. Hannover schen Wahl- kr eises gerichtete Wahlflugblatt, welches mit den Worten: Wähler! Am 21. Februar d. I. ist Reichstagswahl!" beginnt und mit den Worten:Glückauf zur Wahlschlacht, zum Wahlsiege!" schließt und in welchem zur Wahl des Schuhmachermeisters Heinrich Baerer in Linden bei Hannover aufgefordert wird, hiermit verboten.

Stade den 18. Februar 1887.

Der Regierungs-Präsident. Franzius.

Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund von §.11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die Druckschrift:

Reichstagswähler des 7. sächsischen Wahlkreises", beginnend mit den Worten:Plötzlich und Vielen unerwartet ist der Deutsche Reichstag am 14. Januar aufgelöst worden"; und unter­zeichnet:Das sozialdemokratische Wahl Comitö", Verleger Julius Zschiersche, genannt Gerhardt, in Großenhain; Druck von J. Walther's Buchdruckerei in Burgstädt

verboten.

Dresden den 19. Februar 1887.

Königlich sächsische Kreishauptmannschaft.

von Koppenfels.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das zur Vertheilung gelangte Flugblatt, beginnend:

An die Wähler des 1. Hamburger Wahlkreises.

Der 21. Februar soll rc." und schließend mit den Worten:

Es lebe das freie Deutschland"

ohne Unterschrift und ohne Angabe des Druckers und Verlegers, nach §11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landes Polizei­behörde verboten ist.

Hamburg den 19. Februar 1887.

Die Polizeibehörde. Hachmann.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hier­durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das zur Vertheilung ge­langte Flugblatt, beginnend:

An die Wähler des 2. Hamburger Wahlkreises!

Der 21. Februar soll rc." und schließend mit den Worten:

Es lebe das freie Deutschland"

ohne Unterschrift und ohne Angabe des Druckers und Verlegers, nach §.