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Nr. 50.

Dienstag den 1. März

1887.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des § 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das von Enz u. Rudolph zu Frankfurt a. M., neue Rothhofstraße 16, gedruckte W ahlflugblatt, mit den Worten beginnend:

Auf zur Wahl!"

Wähler des 1. Nassauischen Wahlkreises

Höchst, Homburg, Usingen.

Wiederum werden wir zur Wahlurne gerufen, der Grund zur Auflösung des Reichstages u. s. w."

und mit den Worten schließend:

Darum gehen wir in die Wahlschlacht für die Sache des Volkes.

Das Arbeiter-Wahlcomitö des 1. Nassauischen Wahlkreises." hierdurch verboten.

Wiesbaden, den 15. Februar 1887.

Der Königliche Regierung s-Präsident.

J. V.: Mollier.

Auf Grund des § 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichs-Ges.- Bl. S. 351 ff.) wird auf Beschluß des Staats-Ministeriums mit Ge- nehmigung des Bundesraths für die Dauer Eines Jahres angeordnet, was folgt:

§ 1. Im Kreise Offenbach dürfen Versammlungen nur mit vor- gängiger Genehmigung der Lokal-Polizeibehörde stattfinden; auf Versamm­lungen zum Zwecke einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstage oder zur Landesvertretung erstreckt sich diese Beschränkung nicht.

§ 2. Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt in dem Kreise Offenbach von dem Kreisamt Offenbach versagt werden.

§ 3. In dem Kreise Offenbach sind das Tragen von Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, sowie der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Sprenggeschossen, soweit es sich nicht um Munition des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine handelt, verboten.

Von letzterem Verbot werden Gewehrpatronen nicht betroffen.

Ausnahmen von dem Verbot des Waffentragens finden statt:

1) für Personen, welche kraft ihres Amts oder Berufs zur Führung von Waffen berechtigt sind, in Betreff der letzteren;

2) für die Mitglieder von Vereinen, welchen die Befugniß, Waffen zu tragen, beiwohnt, in dem Umfange dieser Befugniß;

3) für Personen, welche sich im Besitz eines Jagdwaffenpasses be­finden, in Betreff der zur Ausübung der Jagd dienenden Waffen;

4) für Personen, welche einen für sie ausgestellten Waffenschein bei sich führen, in Betreff der in demselben bezeichneten Waffen.

Ueber die Ertheilung des Waffenscheines befindet sich das Kreisamt Offenbach. Er wird von" demselben kosten- und stempelfrei ausgestellt und kann zu jeder Zeit wieder entzogen werden.

16 § 4. Wer diesen Anordnungen oder den auf Grund derselben erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, wird nach dem Eingangs ge­bannten Gesetzesparagraphen mit Geldstrafe bis zu Eintaufend Mark oder mit Hast oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

§ 5. Vorstehende Anordnungen treten sofort in Kraft.

Darmstadt, den 11. Februar 1887.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der ^ustrz. Finger. Köhler.

Auf Grund der §§ 11 und 12 des Reichsgesetzes gegea die gemein­gefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das im Druck und Verlag der Volksbuchhandlung Hottingen-Zürich erschienene Flugblatt mit der Ueberschrift:An die Wähler des 8. HannoverschenWahlkreises. Auf zur Wahl!" und schließend i mit dem Satze:

Glückauf zur Wahlschlacht, zum Wahlsiege!" hiermit von mir verboten.

Hannover, den 14. Februar 1887.

Der Regierungs-Präsident von Cranach.

Auf Grund der W 11 und 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie wird das die Wahl desSchuhmachers Wilhelm Bock in Gotha" em­pfehlende Flugblatt des,socialistischen Arbeiter-Wahlcomitös" mit der Ueberschrift:Auf zur Wahl!" und endigend mit den Worten: die Flugblätter abholen zu lassen" Druck von Herm. I. Ramm, Leipzig hiermit verboten.

Gotha, den 15. Februar 1887.

Der Stadtrath.

Liebetrau, i. V.

Auf Grund der §§ 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemein­gefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist das Flugblatt mit der Ueberschrift:An die Wähler des Lauenburger Wahlkreises!" welches beginnt:Wähler, binnen wenigen Tagen 2c." und schließt:wählt Hermann Molkenbuhr in Kellinghusen! Mehrere Wähler." unterm heutigen Tage von der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten 'worden.

Schleswig, den 15. Februar 1887.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Frank.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hier­durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die periodische Druck­schrift:Der Reichstagswähler. Parlamentarischer Hausschatz für das deutsche Volk." Verantwortlicher Redakteur: W. Eichhoff Druck und Verlag von M. Ernst (vorm. Gg. Pollner) in München gemäß §. 11 des gedachten Gesetzes Seitens der unter­zeichneten Landes-Polizeibehörde verboten worden ist.

München den 14. Februar 1887.

Königliche Regierung von Ober-Bayern, Kammer des Innern.

Freiherr von Pfeufer, Präsident.

Bekanntmachung.

Ermäßigte Taxe für Briefe nach Australien.

Die über Bremen mittels der deutschen Postdampfer direkt aus dem Seewege nach den Anlaufplätzen der deutschen Dampfer in Austra­lien (Adelaide, Melbourne, Sydney) zu befördernden Briefe unterliegen als Schiffsbriefe der ermäßigten Taxe von 20 Pfennig für je 15 g. Dieselben müssen vom Absender mit der BezeichnungSchiffsbrief über Bremen" versehen und frankirt sein.

Berlin W., 24. Februar 1887.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

von Stephan.

BeLmmtmachungen Königl. Landrathsamts.

Bekanntmachung.

An der Landwirthschastsschule zu Weil bürg soll auch im Jahre 1887 ein Fortbildungskursus für Elementarlehrer abgehalten werden und ist hierzu Termin in der Herbstferienzeit (Ende August bis Ende September) in Aussicht genommen.

Die in dem Kursus zu behandelnden Gegenstände sind folgende:

1. Chemie I. Theil (Sauerstoff, Stickstoff, Kohlenstoff);

2. Pflanzenproduktionslehre;

3. Zoologie (Anatomie uns Physiologie der landwirthschaftlichen Hausthiere);

4. Unterrichtswesen.

Den theilnehmenden Lehrern aus dem Regierungsbezirke Cassel wird