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Nr. 49.
Montag den 28. Februar
1887.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund der §§ 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wurde heute von der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten
das Flugblatt mit der Ueberschrift:
„An die Wähler Württembergs!" beginnend mit den Worten: „Der Reichstag wurde am 14. Januar aufgelöst rc. rc. rc."
und mit den Schlußworten: „Das Arbeiter-Wahlcomit6", Druck und Verlag von Georg Baßler in (Stuttgart
Ellwangen, den 10. Februar 18»7.
Königlich württembergische Regierung e für den Jagstkreis.
von Lamparter.
Der im Verlage von E. Kühnel in Braunschweig erschienene, bei A. Vogel u. Co. daselbst gedruckte Wahlaufruf: „An die Wähler des 2ten Braunschweigischen Wahlkreises", datirt „Februar 1887", unterzeichnet „Das Arbeiter-Wahlcomita", beginnend: „Wähler! der Reichstag ist aufgelöst worden" und schließend: „der wähle den Kandidaten der Sozialdemokratie Wilhelm Blos, Schriftsteller in Stuttgart", ist von der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde auf Grund des § 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Helmstedt, den 14. Februar 1887.
Herzoglich braunschweig-lüneburgische Kreis-Direction. Langerfeldt.
Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie wird das von M. Ernst in München gedruckte Wahlflugblatt, beginnend mit den Worten: „An die Wähler im Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen" und schließend mit den Worten: „Arbeiter, Handwerker, Beamte, Bauern ! Auf zur Wahl!" unterzeichnet: „Arnstadt, im Februar 1887. Das Arbeiter-Wahlcomitö: KarlHägerich" — hiermit verboten.
Sondershausen, den 12. Februar 1887.
Der Fürstlich schwarzburgische Landrarh.
J. V.: Schwing.
Auf Grund des § 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das zur Vertheilung gelangte Flugblatt, beginnend:
„An die Wähler des dritten Hamburger Wahlkreises. Mitbürger! Wieder bewerben sich rc."
und schließend mit den Worten:
„aus Kiel", ohne Unterschrift und ohne Angabe des Druckers und Verlegers, nach § 11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten worden ist.
Hamburg, den 14. Februar 1887.
Die Polizeibehörde.
Senator H a ch m a n n, Dr.
Auf Grund des § 12 der Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Flugblatt mit der Ueberschrift: „Arbeiter! Wähler!" und den Eingangsworten: „Der Reichstag ist aufgelöst worden, und somit werden zeitiger, als es voraus- zusehen war, die Wähler des III. Reichstags-Wahlkreises" rc. Verleger: Brandt, Michaelkirchstr. 4, Berlin, Druck von Schoenfeld und Harnisch, Dresden, — nach § 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.
Berlin den 16. Februar 1887.
Der Königliche Polizei-Präsident.
Freiherr von Richthofen.
Auf Grund der §§ 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 werden die bei Fritz Herbert in Stettin gedruckten zwei Flugblätter:
1) „An die Wähler des Kreises Randow-Greifen- Hagen. Arbeiter, Bürger, Landleute!"
2) „Arbeiter, Handwerker!" unterzeichnet
„Mehrere Arbeiter und Handwerker" — hiermit verboten.
Stettin, den 15. Februar 1887.
Der Regierungs-Präsident In Vertretung: Freiherr von Puttkamer.
Auf Grund des Z 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Flugblatt mit der Ueberschrift : „An die Wähler des Wahlkreises Calbe-Aschers- leb en -Quedlinb u r g", Verlag von R. Greiner in Aschersleben, Druck von der Busch'schen Druckerei Ermsleben, — nach § 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.
Magdeburg, den 15. Februar 1887.
Der Königliche Regierungs-Präsident.
________________________ von Wedell.___________________________
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Nach §. 9 des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 können die Funktionen der Wahlvorsteher bei der Wahlhandlung in den Wahlbezirken nur von Personen ausgeübt werden, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden.
Da der Wahlvorsteher im Wahlbezirk Langenselbold, Bürgermeister Lehr, die Funktionen des Amtsanwalts ausübt, gehört derselbe zu den unmittelbaren Staatsbeamten.
Auf Grund des §. 31 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 habe ich die Berufung desselben als Wahlvorsteher zurückgezogen und ernannt
1. als Wahlvorsteher für den Wahlbezirk Langenselbold den Beigeordneten Jonas Rauscher,
2. als dessen Stellvertreter in Verhinderungsfällen das Gemeinderathsglied Thomas Lerch.
Es wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Hanau am 26. Februar 1887.
Der Königliche Landrath
V. 913 Gf. Bismarck.
Seit einiger Zeit wird vielfach die Wahrnehmung gemacht, daß die Vorschriften bezüglich der Gruben zur Gewinnung von Thon, Lehm, Mergel, Sand rc. außer Acht gelassen werden. Diese Nichtbeachtung hat vor wenigen Tagen wieder einem Sandgräber das Leben gekostet.
Ich fordere die Herren Bürgermeister und Gensdarmen des Kreises unter Hinweis auf die R.-P.-V. vom 27. August 1868 (Amtsblatt S. 519) hiermit auf, alle derartige Gruben sorgsam zu überwachen und jeden Uebertretungsfall mir zur Anzeige zu bringen.
Hanau am 23. Februar 1887.
Der Königliche Landrath
p. 1218. Gf. Bismarck.
Der Taglöhner Jean Alt hier hat um Paß nach Amerika nachgesucht.
Hanau am 28. Februar 1887.
Der Königliche Landrath
Gf. Bismarck.
Gefunden: Ein neues Springseil. Ein Halblitergemäß. Im Gasthaus zur goldenen Gerste liegen geblieben: eine schwarze Mustertasche, inwendig mit hellblauer Seide gefüttert. Ein Hundemaulkorb nebst Halsband. Ein weißes Taschentuch.
Vom Wasenmeister am 24. d. Mts. eingefangen: Ein schwarzer Dachshund mit gelb und weißen Abzeichen.