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Nr. 48.

Samstag den 26. Februar

1887.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des § 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichs-G- Bl. S. 351 ff.) wird mit Zustimmung des Bundesraths für den die Städte Stettin, Grabow a. b. O. und Altdamm, sowie die Amtsbezirke Bredow, Warsow, Scheune und Finkenwalde umfassenden Bezirk für die Dauer Eines Jahres angeordnet, was folgt:

§ 1. Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen, bedürfen der vorgängigen schriftlichen Ge­nehmigung der OrtsPolizeibehörde.

Die Genehmigung ist von den Unternehmern mindestens achtund­vierzig Stunden vor dem Beginn der Versammlung nachzusuchen. Auf Versammlungen zum Zwecke einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstage oder der Landesvertretung erstreckt sich diese Beschränkung nicht.

§ 2. Die Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten ohne besondere polizeiliche Genehmigung ist verboten.

§ 3. Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt für den ganzen Bezirk von der Landes Polizeibehörde versagt werden.

§ 4. Das Tragen von Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, sowie der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Spreng­geschossen ist, soweit es sich nicht um Munition des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine handelt, verboten.

Von letzterem Verbot werden Gewehrpatronen nicht betroffen. Aus­nahmen von dem Verbot des Waffentragens finden statt:

1) für Personen, rosige kraft ihres Amts oder Berufs zur Führung von Waffen berechtigt sind, in Betreff der letzteren;

2) für die Mitglieder von Vereinen, welchen die Befugniß, Waffen zu tragen, beiwohnt, in dem Umfange dieser Befugniß;

3) für Personen, welche sich im Besitz eines Jagdscheines befinden, in Betreff der zur Ausübung der Jagd dienenden Waffen;

4) für Personen, welche einen für sie ausgestellten Waffenschein.bei sich führen, in Betreff der in demselben bezeichneten Waffen.

Ueber die Ertheilung des Waffenscheines befindet sich die Landes- Polizeibehörde. Er wird von derselben kosten- und stempelfrei ausgestellt und kann zu jeder Zeit wieder entzogen werden.

§ 5. Diese Anordnung tritt hinsichtlich des § 1 am dritten Tage, im Nebligen aber sofort nach ihrer Verkündigung in Kraft.

Berlin, den 14. Februar 1887.

Königliches Staats-Ministerium.

von Bismarck. von Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg, von Boetticher. von Goßler. von Scholz.

Bronsart von S ch ellendorff.

Auf Grund des § 12 der Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 18/8 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Flugblatt mit derUeber- schrift:Wähler des zweiten Berliner Reichstags-Wahl- kreises l' Mitbürger, Arbeiter, Handwerker!" und dem Vermerk: Re­daktion und Verlag: Albert Ouandt, Tischler und Mitglied des Wahl- cvmitös, Fürbringerstraße 26, Druck: Gebrüder Kiesau, Berlin SV,., nach § 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landes­polizeiwegen verboten worden ist.

Berlin den 14. Februar 1887.

Der Königliche Polizei-Präsident.

Freiherr von Richthofen.

Auf Grund der §§ 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird der im Druck von Gustav Iahn hierselbst ohne Angabe des Verlegers erschienene undDas Wahl-Eomitö der Arbeiter-

Partei" unterzeichneteWahlaufruf an die Wähler des Reichs- tags-Wahlkreises Waldenburg" hierdurch verboten.

Breslau, den 14. Februar 1887.

Königlicher Regierungs-Präsident.

Freiherr Juncker von Ober-Conreut.

Der von Wilhelm Gerhold in Ludwigshafen Namens des social­demokratischen Wahl-Comitös unterzeichnete, in der Mannheimer VereinS- druckerei gedruckte Wahlaufruf, überschrieben:

Wähler! Mitbürger! Arbeiter!

beginnend mit den Worten:

Nur noch wenige Tage" 2C.

und endigend mit den Worten:

daß Ihr keinen Anderen wählt als Herrn Franz Josef Ehrhart, Tapezier in Ludwigshafen",

wurde auf Grund der §§ 1! und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemein­gefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie mit Beschluß vom Heutigen Seitens der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten.

Speyer, den 14. Februar 1887.

Königlich bayerische Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, von Braun, Königl. Regierungs-Präsident.

DMmttmüchrmgen Königl. Landrathsamts.

In Gemäßheit des §. 61 der Ersatz-Ordnung vom 28. September

1875 wird nachstehend der Geschäftsplan für das diesjährige Ersatz- Geschäft bekannt gemacht:

Dienstag den 1. März er.

Musterung der Militairpflichtigen der Gemeinden Bergen mit Enkheim, Bischofsheim, Bruchköbel, Baiersröder-Hof und Dörnigheim.

Donnerstag den 3. März er.

Musterung der Militairpflichtigen der Gemeinden Großkrotzenburg, Hütten- gesäß, Hochstadt, Kesselstadt, Kinzingheimer-Hof, Kilianstädten und Langen- diebach.

Freitag den 4. März er.

Musterung der Militairpflichtigen der Gemeinden Langenselbold, Marköbel, Mittelbuchen, Neuwiedermuß, Niederdorselden, Niederissigheim, Nieder- rodenbach und Neuhof.

Sonnabend den 5. März er.

Musterung der Militairpflichtigen der Gemeinden Oberdorfelden, Ober- rodenbach, Oberissigheim, Ostheim, Philippsruhe, Pulverfabrik, Ravolz- Hausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rüdigheimer-Hos, Rückingen, Wachenbuchen, Windecken, Wolfgang, Wilhelmsbad und Wilhelmsbader-Hof.

Montag den 7. März er.

Musterung der Militairpflichtigen des Jahrganges 1867 von der Stadt Hanau.

Dienstag den 8. März er.

Musterung der Militairpflichtigen des Jahrganges 1866 von der Stadt Hanau.

Mittwoch den 9. März er.

Musterung der Militairpflichtigen der Gemeinden Dottenfelder-Hof, Erb- stadt, Eichen, Fechenheim, Gronau, Gronauer Hof und Großauheim.

Donnerstag den 10. März er.

Musterung der Militairpflichtigen des Jahrganges 1865 und der älteren Jahrgänge, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, von der Stadt Hanau. Loosung und Klassifikation.

Das Ersatz-Geschäft findet im Gasthaus zurMain­lust" in Kesselstadt statt und beginnt Morgens 9'/- Uhr.

Die Militärpflichtigen haben jedoch Behufs Verlesens und Rangirens um 8V2 Uhr pünktlich zu erscheinen.

Gestellungspflichtig sind:

1) Alle diejenigen Militairpflichtigen, welche im Jahr 1867 ge­boren sind und im hiesigen Aushebungsbezirke (Stadt- und Landkreis Hanau) ihren Wohnort haben, oder als Haus- oder