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Donnerstag den 17. Februar
Nr. 40. ™®«^^®™!?^™
Amtliches.
BekauNtmachungeN auf Grund des Reichsgesehes vom 21. Oktsber 1878.
Auf Grund §§11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird die Nummer 1 der als Organ für die Interessen des arbeitenden Volkes bezeichneten „Kölner Wähler-Zeitung" vom 29. Januar 1887, herausgegeben von Carl Meist in Köln und gedruckt bei F. Mermet in Köln, sowie das fernere Erscheinen dieser Druckschrift durch die unterzeichnete Landes-Polizeibehärde verboten.
Köln, den 4. Februar 1887.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
v. Guionneau.
Die Königliche Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, hat mit Beschluß vom Heutigen auf Grund der §§ 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 das im Druck von M. Ernst in München erschienene Flugblatt mit der Ueberschrift: „An die Reichstagswähler des Wahlkreises Landshut! Wähler des arbeitenden Volkes! Bürger! Arbeiter! Handwerker!" verboten.
Landshut, den 4. Februar 1887.
Königliche Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern.
v. Lipo wsky.
Die in Druck der Buchdruckerei des „Badischen Landesboten" von A. H. Dillinger in Karlsruhe erschienene Flugschrift: „Aufruf an die Reichstagswähler", welche beginnt mit den Worten: „Ein folgenschwerer Zeitpunkt im Leben unseres Vaterlandes spielt sich ab" und schließt: „was das Wohl des Volkes von ihm verlangt!" wird auf Grund der §§11 und 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 verboten.
Karlsruhe, den 6. Februar 1887.
Der Großherzoglich badische Landescommissär für die Kreise Karlsruhe und Baden.
In Vertretung: Fr. Wielandt.
Die Nummer 15 des in Offenburg erscheinenden Wochenblattes: „Der Volksfreund" wird auf Grund der §§ 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Freiburg, den 6. Februar 1887.
Der Grobherzogliche Landescommissar für die Kreise Lörrach, Freiburg und Offenburg.
Hebting.
Auf Grund des § 11 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird verfügt:
Die Nummer 1 der „Gleichheit", socialdemokratisches Wochenblatt, Wien, den 25. Dezember 1886, sowie die Einladung zum Abonnement auf diese Zeitschrift mit der Ueberschrift: „Arbeiter" und der Unterschrift: „Redaktion und Administration der „Gleichheit" VL, Gumperdorferstraße 79"
'werden verboten.
Mannheim, den 7. Februar 1887.
Der Großherzoglich badische Landescommissär für die Kreise Mannheim, Heidelberg und Mosbach.
Frech.
Von dem unterzeichneten Stadtrath als Landespolizeibehörde für den Bezirk der Stadt Gotha wird hierdurch die Nummer 4 (vom 1. d. M.) der von W. Bock hier redigirten und verlegten und von W. Vockroth Hier gedruckten Zeitung: „Der Schuhmacher, Organ für die gewerblichen Interessen der Schuhmacher und des Unterstützungsvereins deutscher Schuhmacher und der deutschen Schuhmacher-Fachvereine, sowie
1887.
der Central-Kranken- und Sterberkasse der Schuhmacher und verwandten Berufsgenossen Deutschlands (E. H.)" und das fernere Erscheinen dieser Zeitung auf Grund der §§ 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Gotha, den 6. Februar 1887.
Der Stadtrath.
Der Wahlaufruf:
„An die Wähler des Bremischen Wahlkreises!" mit der Ueberschrift:
„Wähler! Mitbürger I" und den Schlußworten:
Wilhelm Liebknecht", herausgegeben von E. Knöpfel in Bremen, gedruckt von H. Hillger in
Bremen, wird auf Grund von § 11 des Socialistengesetzes vom 21. Oktober 1878 verboten.
Bremen, den 6. Februar 1887.
Die Polizei-Commission des Senats:
Tetens. Schultz.
DaS bei M. Ernst, München, Sennefelderstraße 4, erschienene Flugblatt: „An die Reichstagswähler des Wahlkreises Mühlhausen-Langensalza", welches nach dieser Aufschrift mit den Worten: „Wähler des arbeitenden Volkes" beginnt und mit den Worten: „bei strenger Strafe verboten" schließt, wird auf Grund von § 11 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Erfurt, den 8. Februar 1887.
Der Regierungs-Präfident.
v. Brauchitsch.
BekkNAtmachurrgen Kömgl. LandrathskmLs.
Behufs Ermittelung des Ergebnisses der am 21. d. Mts. stattsin- denden Reichstagswahl habe ich nach Vorschrift des §. 26 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870, Termin aus
Freitag den 25. Februar d. I.,
Vormittags 11 Uhr, im untern Saale des Neustädter Rathhauses hierselbst anberaumt.
Hanau am 12. Februar 1887.
Der Wahlkommissar.
V. 657. Gf. Bismarck, Königl. Landrath.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in der Schafherde der Gemeinde Heldenbergen die Räude ausgebrochen und deshalb bis auf Weiteres Gemarkungssperre verordnet worden ist.
Friedberg den 3. Februar 1887.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
Dr. Braden.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 11. Februar 1887.
Der Königliche Landrath
V. 692. Gf. Bismarck.
G efunden: Vor einiger Zeit ein schwarz -emaillirtes Armband mit Goldeinsaffung. Ein Schlittschuh. Ein carrirtes Taschentuch. Ein kleines Portemonnaie mit etwas Geld.
Zugelaufen: Ein grauer MopShund w. Geschl.
Hanau am 17. Februar 1887.
Aus Königl. Landrathsamt.