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Nr. 39.
Mittwoch den 16. Februar
1887.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
In Gemäßheit des §. 61 der Ersatz-Ordnung vom 28. September
1875 wird nachstehend der Geschästsplan für das diesjährige Ersatz-
Geschäft bekannt gemacht:
Dienstag den 1. März er.
Musterung der Militairpflichtigen der Gemeinden Bergen mit Enkheim, Bischofsheim, Bruchköbel, Baiersröder-Hof und Dörnigheim.
Mittwoch den 2. März er.
Musterung der Militairpflichtigen der Gemeinden Dottenfelder-Hof, Erb- stadt, Eichen, Fechenheim, Gronau, Gronauer Hof und Großauheim.
Donnerstag den 3. März er.
Musterung der Militairpflichtigen der Gemeinden Großkrotzenburg, Hütten- gesäß, Hochstadt, Kesselstadt, Kinzingheimer-Hof, Kilianstädten und Langen- diebach.
Freitag den 4. März er.
Musterung der Militairpflichtigen der Gemeinden Langenselbold, Marköbel, Mittelbuchen, Neuwiedermuß, Niederdorfelden, Niederissigheim, Nieder- rodenbach und Neuhof.
Sonnabend den 5. März er.
Musterung der Militairpflichtigen der Gemeinden Oberdorfelden, Ober- rodenbach, Oberissigheim, Ostheim, Philippsruhe, Pulverfabrik, Ravolz- Haufen, Roßdorf, Rüdigheim, Rüdigheimer-Hos, Rückingen, Wachenbuchen, Windecken, Wolfgang, Wilhelmsbad und Wilhelmsbader-Hof.
Montag den 7. März er.
Musterung der Militairpflichtigen des Jahrganges 1867 von der Stadt Hanau.
Dienstag den 8. März er.
Musterung der Militairpflichtigen des Jahrganges 1866 von der Stadt Hanau.
Mittwoch den 9. März er.
Musterung der Militairpflichtigen des Jahrganges 1865 und der älteren Jahrgänge, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, von der Stadt Hanau und Loosung.
Donnerstag den 10. März er.
Klassifikation und Geschäft.
Das Ersatz-Geschäft findet im Gasthaus zur „Mainluft" in Keffelstadt statt und beginnt Morgens 9l/i Uhr.
Die Militärpflichtigen haben jedoch Behufs Berlefeus und Nangircns um S1/» Uhr pünktlich zu erscheinen.
Gestellungspflichtig find:
1) Alle diejenigen Militairpflichtigen, welche im Jahr 1867 geboren sind und im hiesigen Aushebungsbezirke (Stadt- und Landkreis Hanau) ihren Wohnort haben, oder als Haus- oder Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten sich aufhalten, sofern sie nicht bereits in den Militairdienst eingetreten oder mit einem Aüs- stand versehen sind.
2) Alle die im Jahre 1865 und 1866 geborenen Mannschaften, welche nicht bereits bei einem Truppentheil eingestellt, oder mit einem Ersatz-Reserve- resp. Ausmusterungsschein von der Ober-Ersatz-Commission versehen sind.
3) Diejenigen älteren Jahrgänge, welche definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben.
Die Loosungsscheine sind mitzubringen und abzuliefern.
Wenn Militairxflichtiae, welche nach §. 24 der Ersatz-Ordnung hier gestellungspflichtig sind, sich noch nicht zur Stammrolle angemeldet haben, so werden sie hiermit ausgesordert, dies sofort bei dem betr. Ortsvor- stande zu ihun. Die Ortsvorstände haben sogleich Anzeige hierher zu erstatten.
Ausprüche auf Zurückstellungen oder Befreiung vom Militairdieuste müssen spätestens im Musterungs-Termine erhoben und begründet werden. Ausdrücklich wird darauf
hingewiesen, daß gemäß §. 31 Nr. 1 der Ersatz-Ordnung spätere Reklamationen zur Berücksichtigung nur insofern gelangen dürfen, als die Veranlassung zu denselben erst nach Beendigung des Musterungs-Geschäfts entstanden ist.
Die Herren Ortsvorstände haben bei Aufstellung der Reklamations- nachweisungen darauf zu achten und event, klar zu legen, ob die Bestimmungen des §. 31,3 der Ersatz-Ordnung Anwendung zu finden haben, ferner, daß auch sämmtliche erwerbsfähige Geschwister, welche auf die Beurtheilung der Reklamation von Einfluß sind, bei der Reklamationsver- hanvlung im Musterungs- resp. Aushebungs- Lokal mit zur Stelle sind. Das Lebensalter der Geschwister des Reklamirten ist in den Verhandlungen nach Geburtstag und Jahr einzutragen, ebenso ist bei den ver- heiratheten Geschwistern der Tag und das Jahr der Verheirathung anzu- geben.
Die erhobenen Reklamationen sind bis zum 15. d. Mts. hierher einzusenden.
Militairpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen zu stellen.
An der am 9. März er. stattfindenden Loosung Theil zu nehmen, bleibt den Militairpflichtigen überlassen.
Die Klassifikation der Reservisten und Landwehrmannschasten, sowie der Ersatz-Reserve I. Klasse und derjenigen Mannschaften, welche bei den Ersatz-Geschäften reklamirt haben, jedoch aus einem anderen Grunde zur Ersatz-Reserve disignirt sind, findet am 10. März cr. statt.
Hierzu haben sich Diejenigen einzufinden, welche für den Fall der Einberufung auf Berücksichtigung Ansprüche erheben.
Die desfallsigen Gesuche sind vor dem Ersatz-Geschäft bei den Ortsvorständen anzubringen, letztere haben die Reklamationen bis zum 20. d. Mts. hierher einzusenden.
Die Klassifikations-Anträge sind nach demselben Formular wie die Reklamationen zu erörtern.
Vorstehendes haben die Herren Ortsvorstände in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekanntmachen zu lassen, auch die Vorladung der Militairpflichtigen prompt zu bewirken, und für rechtzeitige Gestellung derselben vor der Ersatz-Commission Sorge zu tragen, sowie sich im Musterungstermine persönlich einzufinden.
Die Militairpflichtigen sind anzuweisen, mit vollständig reinem Körper und sauberem Hemde zu erscheinen.
Hanau am 14. Februar 1887.
Der Civil-Vorsitzende ver Ersatz-Commission des AushebungsBezirkes Hanau.
M. 526. Gf. Bismarck.
Der Reichstag ist ausgelöst, weil die Mehrheit dem von dem Kaiser und Seinen Verbündeten vorgelegten Gesetzentwürfe über die Friedenspräsenzstärke des Teutschen Heeres die Zustimmung versagt hatte.
Das Deutsche Volk soll am 21. Februar an der Wahlurne darüber entscheiden, auf Wessen Seite es treten will.
Unter Entstellung der Wahrheit wird der Versuch gemacht, bei den Wählern über die Bedeutung der abgelehnten Vorlage und über die Absichten der verbündeten Regierungen falsche Anschauungen hevorzurufen.
Insbesondere wird das Wort „Septennat" dazu gemißbraucht, um die irrthümliche Meinung zu erregen, als ob die aktive Dienstpflicht von drei auf sieben Jahre verlängert werden solle.
Die Regierungsvorschläge verfolgen aber einzig und allein den Zweck, den Stärkebestand des stehenden Heeres während eines Zeitraums von sieben Jahren gesetzlich zu sichern. Dies und nichts anders ist unter Septennat zu verstehen. Die aktive Dienstpflicht, d. h. die Zeit, während welcher der Einzelne bei der Fahne zu dienen hat, soll keinerlei Veränderung erfahren.
Auf Täuschung berechnet ist ferner die Behauptung, daß die Beschlüsse des Reichstags über die Militärvorlage nur den Vorwand zur Auflösung gegeben hätten, und daß die Neuwahlen zur Erreichung anderer Zwecke und Ziele dienen sollen. Die Zuversicht des Kaisers und Seiner Verbündeten ist nur darauf gerichtet, daß aus den Neuwahlen