Einzelbild herunterladen
 

SSetwtmt««- Vre»:

ILHrNch S M«r!.

-<!tj.4M.Ll>Pfg. «icrt-IjShrlich

, Mark 25 W,. gär auOroärttgt Abonnenten

Bit dem betreffen« k«t Psskausjchlag. Sie tiniclne Stum­

mer 1« Psg.

HanMr lincigfr.

Zugleich AmtNHes §)rgan für Staöt- itnö LanöKvers ^anau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Sitferthnfc

¥reiS:

Sie Isp-Nig- earmonboetle »d beten Raum

10 Wo.

Sie »Halt, geile SC Wo.

TieSfpalHgegeilt

30 Wg.

Nr. 19.

Montag den 24. Januar

1887.

Bekanntmachungen KönigL. LandrathsamtS.

Polizeiliche Vorschrift.

Auf Grund des § 5 der Königlichen Verordnung vom 20. Sep­tember 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landes­theilen und nach ftattgehabter Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister dahier, wird hierdurch nachstehendes Reglement für das hier bestehende Dienstmänner-Jnstitut und für die selbstständigen Dienstmänner erlassen:

A. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Wer ein Dienstmänner-Jnstitut zu errichten, oder wer als selbstständiger Dienstmann aufzutreten beabsichtigt, hat vorher die Ge­staltung der Polizeibehörde einzuholen.

§ 2. Jeder Dienstmann hat wegen etwaiger Veruntreuungen oder Beschädigungen der ihm in seiner Eigenschaft als solcher anvertrauten Sachen dem Auftraggeber bis zum Betrage von 10 Thlr. zu haften und zu dem Zwecke eine Caution von gleichem Betrage im Depositum Königlichen Amts­gerichts dahier zu hinterlegen.

Diese Caution haftet für die Ansprüche, welche die Auftraggeber an den Dienstmann, sei es in Folge freiwilligen Zugeständnisses oder i« Folge gerichtlicher Entscheidung haben.

Bei eintretender Minderung des Cautionsfonds durch Leistung von Schaden-Ersatz ist die Cautionssumme bis zum ursprünglichen Betrage binnen acht Tagen, bei Meidung der Zurückziehung der ertheilten Ge­staltung, wieder zu ergänzen.

Den Unternehmern von Dienstmänner-Jnstituten bleibt es überlassen, für die von ihnen angenommene Mannschaft eine summarisches dem fest­gesetzten Betrag von 10 Thlr. für jeden Mann entsprechende Caution zu hinterlegen, welche bei Annahme weiterer Leute zu erhöhen ist.

§ 3. Die Polizeibehörde ist berechtigt, die dem Dienstmann resp, dem Unternehmer ertheilte Gestaltung sofort zurückzuziehen, wenn derselbe eine Zuwiderhandlung gegen das vorliegende Reglement, Nachlässigkeit oder Vergehen, insbesondere gegen fremdes Eigenthum sich zu Schulden kommen läßt; auch

§ 4. bestimmt sie die Kleidung für den Dienstmann. (Siehe Ver­fügung vom 24. April 1868 nach dem hierunter folgenden Tarif.)

§ 5. Der Dienstmann erhält einen von der Polizeibehörde auszu- stellenden Dienstschein, welcher den vollständigen Namen und das Alter des Dienstmanns, sowie die von ihm zu führende Nummer enthalten muß, zur Legitimation.

b. Verhalten des Dienstmannes.

§ 6. Der Dienstmann hat

1) sich stets eines nüchternen Lebenswandels zu befleißigen, sowie höflich und bescheiden gegen das Publikum zu benehmen;

2) jeder Weisung der Polizeibeamten hinsichtlich seines Verhaltens auf der Straße unweigerlich nachzukommen, auch jede von denselben über seine dienstlichen Verrichtungen erforderte Auskunft wahrheitsgetreu zu ertheilen;

3) den im § 5 erwähnten Dienstschein und ein gedrucktes Reglement mit gedrucktem Tarif, welches von der Polizeibehörde vifirt sein muß, stets bei sich zu führen, auch auf Verlangen bei Uebernahme einer Dienstleistung dem Auftraggeber vorzuzeigen, demselben aber endlich auch bei Zahlung des tarifmäßigen Betrags eine diesen ent­haltende Marke, welche mit der gedruckten Ueberschrift

Selbstständiger Dienstmann"

Name" oder

Dienstmänner-Jnstitut (Name des Inhabers)" versehen sein muß, unaufgefordert einzuhändigen;

4) jeden ihm übertragenen zulässigen Dienst bereitwillig persönlich und auf kürzestem Wege auszuführen und Aufträge nicht etwa wahrheits- widrig unter dem Vorwande abzulehnen, daß er eine Dienstleistung schon übernommen habe;

5) unbestellbare Briefe und Packete, welche ihm von Unbekannten über­geben worden und deßhalb nicht wieder zurückzubringen sind, unver­züglich an die Polizeibehörde dahier abzuliefern;

6) wenn er das Gewerbe als Dienstmann aufgibt, den Dienstschein innerhalb 24 Stunden an die Polizeibehörde zurückzuliefern.

§ 7. Es darf kein Dienstmann eine andere oder größere als die tarifmäßige Vergütung fordern.

§ 8. Jede Uebertretung der vorstehenden Anordnungen, sowie jede

Ueberschreitung des Tarifs wird, insofern solche nicht nach bereits be: stehenden Gesetzen zu ahnden ist, mit einer Strafe von 3 Thlr. bezw. 4 Tagen Gefängniß geahndet.

Hanau, am 18. April 1868.

Der Königliche Landrath.

Tarif

für dir Dienstmänner der Stadt Hanau.

Festgesetzt nach Berathung mit dem Stadtvorstand auf Grund des § 76 der deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.

I. Für bestimmte Gänge.

a) Für den einfachen Botengang innerhalb des Stadtbezirks ^ I (incl. Westbahnhof) mit Ausschluß des Nord- (Hanau- Friedb -) und Ost- (Bebra-Hanauer-) Bahnhofes . . 10

b) Für den einfachen Botengang nach und von dem Nord- (Hanau-Friedb.-) und Ost- (Bebra Hanauer-) Bahnhof . 40 c) Innerhalb des Stadtbezirks (incl. Westbahnhof) mit Trag- last bis zu 5 Kilogramm (10 Pfd.) . . . . 20

d) Innerhalb des Stadtbezirks (incl. Westbahnhof), mit Trag- last über 525 Kilogramm (1050 Pfd.) . . . 30

e) Von und nach dem Nord- (Hanau-Friedb.-) und Ost- (Bebra-Hanauer-) Bahnhof, sowie Kesselstadt-Philippsruhe, mit Traglast bis 5 Kilogramm (10 Pfd.) . . . 50

f) Von und nach dem Nord- (Hanau-Friedb.-) und Ost- (Bebra-Hanauer-) Bahnhof, sowie Kesselstadt-Philippsruhe, mit Traglast von über 525 Kilogramm (1050 Pfd.) 70

II. Für bestimmte Zeit ohne Geräthschaften.

g) Für eine halbe Stunde Arbeit..... 30

h) Für eine ganze Stunde Arbeit..... 40

i) Für einen ganzen Tag von Morgens 7 Uhr bis Abends 7 Uhr.........3

Früherer Beginn und längere Dauer wird nach Taxe g, h bezahlt.

III. Für bestimmte Zeit mit Geräthschaften.

k) Für eine halbe Stunde Arbeit..... 40

1) Für eine ganze Stunde Arbeit..... 60

m) Für den ganzen Tag von Morgens 7 Uhr bis Abends Abends 7 Uhr........3 50

Für längere Tagarbeit tritt Bezahlung nach k, 1 ein. IV. Fuhren mit Handwagen oder Karren.

n) Für eine solche im Stadtbezirke (incl. Westbahnhof), mit Gepäck bis zu 50 Kilogramm (1 Centner) . . . 50

o) Für eine solche nach und von dem Nord- (Hanau-Friedb.) oder Ost- (Bebra-Hanauer-) Bahnhof, sowie Kesselstadt- Philippsruhe, mit Gepäck bis zu 50 Kilogr. (1 Ctr.) . 1

V. Für unbestimmte Arbeiten als: Möbeltransporte, Transporte von musikalischen Instrumenten rc. können, unter Zugrundlegung vorstehenden Tarifs, Accorde abgeschlossen werden.

Ebenso bleiben Gänge über Land vorheriger Accordirung überlassen.

Vorstehender Tarif tritt mit dem 1. April d. I. an Stelle des Tarifs vom 18. April 1868 in Kraft.

Tarifüberschreitungen Seitens der Dienstmänner werden in Gemäß- heit des § 148 pos. 8 der deutschen Gewerbeordnung bezw. des § 2 pos. 4 des Reichsgesetzes vom 12. Juni 1872, die Abänderung einiger Straf- bestimmungen der Gewerbeordnung betreffend, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Falle des Unvermögens mit Haftstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

Hanau, am 16. März 1883.

Der Landrath.

Die Kleidung für die Dienstmänner wird bestimmt wie folgt: Selbstständige Dienstmänner.

Im Sommer:

Grüne Blouse mit rothem Kragen; graue Kappe mit rothem Streifen und mit Messingschild mit der Inschrift:Selbstständiger Dienstmann."