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Nr. 12.
Samstag den 15. Januar
1887.
' Bekauntmachungen Wnistl. Landrmhsamts.
Nachdem die Auflösung des Reichstages am 14. d. Mts. stattge- funden hat, soll nach einem Erlasse des Herrn Ministers des Innern sofort mit den Vorbereitungen zur Neuwahl begonnen werden. Die Herren Bürgermeister der Landgemeinden und die Herren Gutsvorsteher werden demnach hierdurch angewiesen, unverzüglich nach Vorschrift des § 8 des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 — Bundesgesetzblatt S. 145 — und des § 1 des dazu ergangenen Reglements vom 28. Mai 1870 — Bundesgesetzblatt S. 275 — die Wählerlisten aufzustellen.
Das Formular zu den Wählerlisten, welches im Bundesgesetzblatt von 1870 S. 283 vorgeschrieben ist, wird die Waisenhaus-Buchdruckern hier den Herren Bürgermeistern rc. direkt zusenden. Sie wollen sich, sofern solches ausbleiben oder das zugesandte Quantum nicht ausreichen sollte, sofort an besagte Druckerei wenden.
Zur Vermeidung von Irrthümern mache ich noch besonders darauf aufmerksam,
1) daß in die Wählerlisten alle männlichen deutschen Reichsangehörigen einzutragen sind, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt und in dem betreffenden Orte ihren Wohnsitz haben, soweit sie nicht nach § 2 und 3 des obengedachten Wahlgesetzes von der Berechtigung zum Wählen aus- geschloffen sino bczw. ihre Wahlberechtigung ruht,
2) daß die Namenseintragung in alphabetischer Reihenfolge zu geschehen hat,
3) daß nur die Rubriken 1 bis einschließlich 6 der Liste ausgefüllt werden dürfen, und
4) daß die Wählerlisten in doppelter Anfertigung aufgestellt werden müssen.
Bis spätestens zum 20. d. Mts. ist mir anzuzeigen, daß die Aufstellung der Wählerlisten in der vorgeschriebenen Weise erfolgt ist und ist mir bei dieser Veranlassung gleichzeitig ein geeignetes Wahllokal zu bezeichnen.
Unfehlbar vom 24. d. Mts. ab sind die Wählerlisten auf die Dauer von acht Tagen offen zu legen und ist vorher in dem resp. Verwaltungsbezirke bekannt zu machen,
„daß die Liste der zur Wahl eines Abgeordneten für den Reichstag berechtigten Einwohner vom 24. Januar bis zum 31. Januar d I. im Geschäftslokale des Ortsvorstandes zu Jedermanns Einsicht ausliege. und daß innerhalb acht Tagen nach dem Beginn der Auslegung es Jedem freistehe, gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Liste seine Einwendungen schriftlich anzu- bringen oder zu Protokoll zu geben, aber auch die Beweismittel für seine Behauptungen, falls solche nicht allgemein bekannt sind, beizubringen habe."
Alle daraufhin innerhalb der bestimmte« achttägigen Frist etwa erhobenen Einwendungen sind, wenn dieselben nicht sofort für begründet erachtet werden, mir zur Entscheidung einzureichen. Im Uebrigen ist genau nach Vorschrift der §§ 4 und 5 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 zu verfahren.
In Betreff der Abgrenzung der Wahlbezirke, Ernennung der Wahlvorsteher u. s. w. wird in den nächsten Nummern des Kreisblattes weitere Verfügung ergehen.
Hanau am 15. Januar 1887.
Der Königliche Landrath.
J. V.: L. v. Deines.
‘ Bekanntmachung.
Gemäß § 23 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 — Amtsblatt Nr. 46, S. 269 — sowie der Jnstrultion vom 16. Mai 1876, die Führung der Stammrolle betreffend (Amtsblatt S. 109) haben die Herren Ortsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen.
Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1867 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersatz-Behörden noch nicht ertheilt ist, hoben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. I. bei dem Drtsvorstande, bei Meidung der im Gesetze angedrohten Strafen und Nachtheile, zur Rekrutirungs-Stammrolle zu melden.
Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen stehende Militärpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen, bezw. wo sich die Lehranstalt befindet.
Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den activen Dienst eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheines beim Unterzeichneten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.
Für solche Militärpflichtige, welche ohne an einem anderen Orte im deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalt zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabriksherrn die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Meidung der im Gesetze angedrohten Strafe.
Jeden angemeldeten Militärpflichtigen resp. deren Anmelder haben die Herren Ortsvorstände auf die Bestimmung der pos, 8 des § 23 der Ersatz-Ordnung ausdrücklich aufmerksam zu machen.
Diese lautet:
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle, sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
In der Stammrolle sind nicht blos die angemeldeten Militärpflichtigen einzutragen, sondern auch alle sich im Orte aufhaltenden Militärpflichtige zu ermitteln.
In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs-Stamm- rollen werden die Herren Orts- und Gutsvorstände auf die Eingangs beregte Instruktion besonders aufmerksam gemacht.
Die Stammrollen der Jahrgänge 1864, 1865, 1866 und 1867 nebst Belägen sind bis zum 15. Februar d. I. einzureichen.
Hanau den 3. Januar 1887.
Der Civil-Vorsitzende des Aushebungs Bezirkes Hanau.
I. V.: L. v. Deines.
Durch Polizei-Verordnung vom 20. Oktober 1884 ist angeordnet, daß wer in Frankfurt a. M. einen Hund zum Anspanner, und Ziehen verwenden will, durch ein nur für das laufende Jahr der Ausstellung gültiges Attest des Kreis-Thierarztes des landräthlichen Bezirks seines Wohnortes oder des Kreis-Thierarztes in Frankfurt a. M. nach- zuweisen hat, welche nach dem Gewichte zu bestimmende Last der betreffende Hund zu ziehen geeignet ist.
Es wird dieses mit dem Anfügen veröffentlicht, daß nach Mittheilung des Königl. Polizei-Präsidiums zu Frankfurt a. M. der dortige Kreis-Thierarzt am Donnerstag den 27. d. Mts., Mittags zwischen 11 und 1 Uhr, in der an der Ostendstraße belegenen Landwirthschaft- lichen Halle sich bereit halten wird, die ihm dort etwa zugeführten Hunde, welche vollständig angeschirrt und in dem zu ziehenden Wagen oder Karren eingespannt sein müssen, auf ihre Leistungsfähigkeit zu prüfen und das fragliche Attest auszustelleen.
Hanau am 13. Januar 1887.
Der Königliche Landrath.
?. 244._________________I. V.: Baabe.__
Bekauntmachung.
Behufs Vornahme der Wahl der Abgeordneten für die Gewerbesteuergesellschaften der Klasse A II (Handeltreibende) und der Klasse C (Gast-, Schank- und Speisewirthe) für die Etatsjahre 1887/88 bis einschließlich 1889/90 habe ich Termin auf
Montag den 24. Januar d. I.
und zwar für die Klasse A II auf Vormitta gS 10 Uhr und für die Klasse 0 auf Nachmittags 4 Uhr in dem unteren Rathhaussaal anberaumt.