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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Die SixaitigkZeil« *>$fg.
Nr. 6.
Samstag den 8. Januar
1887.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.s
Auf Grund des § 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie von 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nichtperiodische Druckschrift: II. Biblijoteka Robotnika Polskiego II. Wiedza to Potega— Potega t o Wiedza. Odczyt przez Wilhelma Liebknechta. Tloniaczenie z Drugiego Niemeckiego Wydauia. Genewa. Wydawnictwo .Walki Klas“ Organizacyja „Proletariat“. — W. Drukarni Przedswitu In prin erie de L’Aurore.“ (Ueber- setzung der verbotenen Druckschrift „Wissen ist Macht. Macht ist Wissen"), nach § 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.
Berlin den 31. Dezember 1886.
Der Königliche Polizei - Präsident. Freiherr von Richthofen.
Auf Grund des § 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nichtperiodische Druckschrift: „K. Marx i Fr. Engels Manifest Komu- nistyczny 1847 (Zasady Nowozytnego Socyjalizinu) Przelozyl Witold Piekarski 188^. Warszawa Naklatiein komitetu Robotniczego partyi soc.-rew. Proletaryjat W. Drukarni Pizedswitu w Genewie", nach § 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landes- polizeiwegen verboten worden ist.
Berlin den 31. Dezember 1886.
Der Königliche Polizei - Präsident.
Freiherr von Richthofen.
Auf Grund des § 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nichtperiodische Druckschrift: „III. Biblioteczka Robotnika Polskiego III Pawel Lafargue Re li gij a Kapitatu przeklad z francuskiego Genewa Wydawnictwo „Walki Klas“ Organizacyja „Proletaryjat“. — W. druckarni, Przedswitu 1886“ nach § 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.
Berlin den 31. Dezember 1886.
Der Königliche Polizei - Präsident.
Freiherr von Richthofen.
Auf Grund der §§ 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist die in der Genoffenschaftsdruckereizu Hottingen-Zürich gedruckte nichtperiodische Druckschrift, betitelt: „Warum verfolgt man uns? Zur Naturgeschichte des Sozialistengesetzes. Puttkamer und den Vutkämerlingen gewidmet", unterm heutigen Tage von der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten worden.
Schleswig den -5. Dezember 1886.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Frank.
Auf Grund des § 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nichtperiodische Druckschrift: „Glück auf! Neujahrsgruß, den Wählern der Reichstagswahlkreise München gewidmet. Von Ehrlich Gradraus. Der Reinertrag ist den Familien der gefangenen Sozialisten zur Milderung der größten Noth bestimmt. Druck und Verlag von M. Ernst in München", gemäß § 11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landes- Polizeibehörde verboten worden ist.
München den 28. Dezember 1886.
Königl. Regierung von Ober-Bayern, Kammer des Innern.
In Vertr.: von Kopp, Königl. Regierungs-Direktor.
Getmmtmachungen Königl. Lanorathsamts.
Auf Grund der bei der letzten Volkszählung gewonnenen Materialien wird von dem Königlichen statistischen Bureau eine neue Auflage des „Gemeindelexikons für das Königreich Preußen" vorbereitet, welche binnen Kurzem in einzelnen Heften für jede Provinz der Oeffentlichkeit übergeben werden soll. Die neue Auflage wird in tabellarischer Form, nach Regierungsbezirken und Kreisen geordnet, neben den Angaben über die Bevölkerungsziffern die konfessionellen Verhältnisse, die Zahl der Wohnge- bäude u. s. w. auch über die Zubehörigkeit der einzelnen Städte, Landgemeinden und Gutsbezirke zu den verschiedenen Verwaltungs- und Gerichtsbezirken, sowie zu den Landwehrbataillonen und den Kirchspielen die erforderlichen Mittheilungen enthalten, und außerdem für jede Kommunal- einheit deren Areal, die land- und forstwirthschaftlich genutzte Fläche mit Unterscheidung der Hauptkulturarten und die durchschnittlichen Grundsteuerreinerträge der letzteren übersichtlich nachweisen. Bei dieser Reichhaltigkeit seines Inhaltes wird das Gemeindelexikon ein besonders wichtiges und werthvolles Hülfsmittel für den geschäftlichen Gebrauch und Verkehr bilden.
Der Preis der einzelnen Hefte wird nach vorläufiger Festsetzung und zwar:
für die Provinz Hannover, ca. 20 Druckbogen (320 Seiten) 4 M.;
„ „ Hohenzollernsche Lande ca. lsAi ®rudbog. (28 Seiten) 0,40 M.; „ „ Provinz Hessen-Nassau, ca. 11 Druckbog. (176 Seiten) 2,20 M.;
„ „ „ Westfalen nebst dem Fürstenthümern Waldeck und Pyr- mont, ca. 12^4 Druckbogen (196 Seiten) 2,60 M.; „ „ „ Schlesien, ca. 373 s Druckbogen (598 Seiten) 7,60 M.; „ „ „ Westpreußen, ca. 15°/8 Druckbog. (246 Seiten) 3,20 M.;
„ den Stadtkreis Berlin und Provinz Brandenburg, ca. 20 Druckbog.
(320 Seiten), 4 M.; „ die Provinz Ostpreußen, ca. 255/s Druckbog. (410 Seiten), 5,20 M.; „ „ „ Posen, ca. 19D2 Druckbog. (312 Seiten), 4 M.;
„ „ „ Pommern, ca. 18^4 Druckbog (292 Seiten), 3,80 M.;
„ „ „ Sachsen, ca. 15^4 Druckbog. (252 Seiten), 3,20 M.;
„ „ „ Rheinland, ca. 21^8 Druckbog. (342 Seiten), 4,40 M.;
„ „ „ Schleswig - Holstein, ca. 11 Druckbog. (176 Seiten),
2,20 M., betragen, während bei Entnahme des Gesammtwerkes eine Preisermäßigung auf 40 M. eintritt.
Ich kann die Anschaffung dieses Werkes zumal den Herren Bürgermeistern nur dringend empfehlen.
Hanau, 4. Januar 1887.
Der Königliche Landrath.
I. V.: L. v. Deines.
Ausschreiben
an sämmtliche Herren Ortsvorstände des Kreises!
In Folge höherer Anordnung werden Sie unter Hinweis auf den § 126 der Instruktion zur Ausführung der §§ 19 bis 21 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Amtsblatt pro 1881 Nr. 17), darauf aufmerksam gemacht, daß dieAusfuhr der zu einer räudekranken Heerde gehörigen Schafe nach dem Aus lande, nach den bestehenden Vorschriften un= zulässig und fernerhin nicht zu gestatten ist.
Hanau am 7. Januar 1887.
Der Königliche Landrath.
V. 18. J. V.: Baabe.
Die Herren Ortsvorstände werden unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 9. Oktober 1886 — Nr. 238 des Kreisblattes — wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß sofort nach dem Eintreffen einer Schafheerde oder auch nur einzelner Schafe in ihren Gemarkungen von den betreffenden Schafbesitzern die Ursprungs-Attefte einzufordern und zur Prüfung hierher einzusenden sind.
Hanau am 7. Januar 1887.
Der Königliche Landrath.
V. 14/87. I. V.: Baabe.