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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 304.

Mittwoch den 29. Dezember

1886.

Abonnements-Einladung.

Mit dem 1. Januar 1887 beginnt ein neues Abonnement auf den

Hanauer Anzeiger", zugleich amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Hanau.

Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, ferner Geschäfts- und Privat - Anzeigen. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.

Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.

Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeldlich.

Die Expedition des Hanauer Anzeigers.

Amtliches. -

Bekanntmachung.

Post-Dampfschiffverbindung zwischen Dänemark, den Faröer und Island.

Nach einer Mittheilung der Königlich Dänischen Postverwaltung wird die Post-Dampfschiffverbindung zwischen Kopenhagen und Reykjavik auf Island über Granton (Schottland) und Thorshavn (Faröer) wäh­rend des Jahres 1887 sich, wie folgt, gestalten:

aus Kopenhagen 15. Januar, 1. März, 19. April, 6. Mai, 28. Mai, 14. Juni, 1. Juli, 17. Juli, 2. August, 28. Au­gust, 27. September, 6. November;

in Reykjavik 26. Januar, 14. März, 30. April, 27. Mai, 7. Juni, 25. Juni, 25. Juli, 28. Juli, 21. August, 16. Sep­tember, 10. Oktober, 20 November;

aus Reykjavik 3. Februar, 22. März, 7. Mai, 8. Juni, 29. Juni, 1. Juli, 31. Juli, 5. August, 28. August, 24. Sep­tember, 16. Oktober, 29. November;

in Kopenhagen 15. Februar, 6. April, 19. Mai, 24. Juni, 11.

Juli, 24. Juli, 21. August, 27. August, 19. September, 14.

Oktober, 28. Oktober, 12. Dezember.

Berlin W., 21. Dezember 1886.

Der Staatssecretair des Reichs-Postamts.

In Vertretung:

Sachse.

Bekanntmachung. Postpacketverkehr mit Malta.

Von jetzt ab können Postpackete im Gewichte bis zu 3 kg nach Malta versandt werden. Das vom Absender im Voraus zu entrichtende Porto beträgt für jedes Packet 2 Mark. Ueber die Versen­dungsbedingungen ertheilen die Postanstalten auf Verlangen Auskunft.

Berlin W., 23. Dezember 1885.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

___________________von Stephan.___________________ Bekanntmachungen Königl. Landrathsamis.

Die nachfolgenden Polizeiverordnungen werden hiermit in Erinne­rung gebracht:

Polizei-Verordnung vom 27. November 1815: Sobald die Straßen

der Stadt mit Schnee bedeckt sind, müssen Zug- und Reitpferde mi Schellen versehen sein.

Polizei-Verordnung vom 5. Februar 1823: Bei Thauwetter muß das Eis auf den Straßen aufgehackt und fortgeschafft werden.

Polizei-Verordnung vom 30. Dezember 1879:

§ 1. Jeder Besitzer oder Verwalter eines privaten oder öffentlichen Gebäudes hat soweit die Hofraithe mit Einschluß der Höfe und Gärten an Straßen oder öffentlichen Plätzen liegt, den Bürgersteig nach jedem Schneefall sorgfältig vom Schnee reinigen und bei eingetretenem Glatt­eis in seiner ganzen Breite mit Sand, Asche oder einem andern geeig­neten Material bestreuen zu lassen.

An Kreuzstraßen müssen die Uebergänge über die Fahrbahn in der Breite von 1,25 Meter (4 Fuß) von den anstoßenden Hausbesitzern resp. Hausverwaltern ebenfalls bestreut werden.

Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 8 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten Stunde nachher, ent­steht es aber in Nacht, in der ersten Stunde mit Tagesanbruch gestreut sein.

§ 2. Hinsichtlich der öffentlichen Plätze und der darüber gehenden Wege liegt die Verbindlichkeit des Bestreuens bei Glatteis derjenigen Be­hörde ob, welche für Reinigung dieser Plätze zu sorgen hat.

Jngleichen haben diejenigen Behörden, denen die Unterhaltung der öffentlichen Brunnen obliegt, so oft als nöthig vor denselben aufeisen und streuen zu lassen.

§ 3. Bei eintretendem Thauwetter haben die Hausbesitzer resp, die Hausverwalter das Eis in den Floßrinnen und vor den Häusern auf­hauen und baldthunlichst abfahren zu lassen; das Eis darf nicht auf die Fahrbahn der Straße geworfen resp, dort abgelagert werden. Aus dem Innern der Hofraithen darf kein Schnee oder Eis auf die Straße getra­gen werden, es sei denn, daß gleichzeitig das Abfahren desselben erfolgt. Str. bis zu 9 Mk.

Hanau, am 21. Dezember 1886.

Der Königliche Landrath.

P. 6608. I. V.: L. v. Deines.

Die mit der Einsendung der Verzeichnisse des Pferde- und Rind­viehbestandes pro 2. November 1886 noch im Rückstand befindlichen Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden an baldigste Erledigung erinnert, damit die Feststellung der Verzeichnisse hier erfolgen kann.

Hanau, am 23. Dezember 1886.

Der Königliche Landrath

V. 7980. J.V.: L.v. Deines.

Die dahier wohnhafte Fräulein Mathilde Mittermayer, ca. 65 Jahre alt, kleiner Statur, hat sich am Abende des 24. Dezember d. I. in einem Anfälle von Geistesstörung von hier entfernt. Dieselbe trug bei ihrem Weggehen schwarzes Kleid und braunen Mantel.

Es besteht die Vermuthung, daß dieselbe verunglückt ist und bitten wir um gefällige Mittheilung, falls dieselbe aufgefunden werden sollte.

Aschaffenburg den 26. Dezember 1886.

Der rechtsk. Bürgermeister M e d i c u s.

Wird veröffentlicht

Hanau am 28. Dezember 1886.

Der Königliche Landrath.

P. 6739. I. V.: L. v. Deines.

Da es in den Vorjahren noch vorgekommen ist, daß während der Neujahrsnacht geschossen wurde, so weise ich darauf hin, daß dies nicht nur nach den §§ 367 pos. 8 und 368 pos. 7 des Strafgesetzbuches bestraft wird, sondern außerdem nach dem im Hanauer Anzeiger Nr. 296 enthaltenen Erlasse des Königl. Ministerium vom 16. d. M. erhöhte Strafe zur Folge hat.

Hanau, am 28. Dezember 1886.

Der Königliche Landrath

I. V.: L. von Deines.