Einzelbild herunterladen
 

lemtemeetl.

Prris: gibrNch 9 M«r!. HoIbj.lM.SOPfg. Vierteljährlich t Mark 25 Wg. Wir aueiröttige Kbcnnenten Mit bem betreuen« den.PoftaufschlaA Dir einzelne r-ium-- Hier 10 Pfg.

Haiiaucr Artiger.

IirgksrcH ArntkicHes Grgan für Kiaöt- tmö Lanökveis Kcrncru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

9»fetti»t* drei»:

Sie ispaltige «armondzeile «». deren Raum

10 $fg.

Die Lspalt. Heile so Via-

Die »^>aItigeZei!e SO Pfg

Nr. 302.

Montag den 27. Dezember

1886.

Aborm ements-Einla dung.

Mit dem 1. Januar 1887 beginnt ein neues Abonnement auf den Hanauer Anzeiger", zugleich amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Hanau.

Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, ferner Geschäfts- und Privat - Anzeige«. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.

Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der Hananer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.

Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeldlich.

Die Expedition des Hananer Anzeigers.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgeseches vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des 8 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Flugblatt mit der Ueberschrift:Odpowiedz Denuncyjantom und der Unterschrift: RedakcyjaPrzedswitu, ohne Angabe des Druckers und Verlegers, nach '§ 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.

Berlin, den 17. Dezember 1886.

Der Königliche Polizei-Präsident.

Frhr. v. Richthofen.

Auf Grund des § 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Flugblatt mit der Ueberschrift:Arbeiter Berlins!" und dem Schluß:Vorwärts zu rastloser Thätigkeit und zum endlichen befreienden Siege! Hoch lebe die Socialdemokratie!" Druck und Verlag der Schweizerischen Genossen­schaftsdruckerei in Hottingen-Zürich, nach § 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.

Berlin, den 20. Dezember 1886.

Der Königliche Polizei-Präsident.

Frhr. v. Richthofen.

Auf Grund des 8 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nichtperisdische Druckschrift:Socialdemokratisches Liederbuch. Neunte Auflage. Hottingen-Zürich. Verlag der Volksbuchhandlung 1886. Schweizerische Genssienschaftsbuchdruckerei Hottingen-Zürich", sammt dem Anhänge:Deklamationen" gemäß § 11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten worden ist.

München, den 17. Dezember 1886.

Königliche Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern.

Frhr. v. Pfeufer, Präsident.

Bekanntmachungen Königl. Lnndrathsamts.

Die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen, den Schutz der Bäume rc. betreffend, werden hiermit zur allseitigen Nachachtung in Er­innerung gebracht:

§. 30 pos. 1 und 5 des Feld- rc. Polizeigesetzes vom 1. April 1880. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. wird bestraft, wer abgesehen von den Fällen des §. 304 des Str.-G.-B. stehende Bäume, Sträucher, Pflan­zen oder Feldfrüchte, die zum Schutze von Bäumen dienenden Pfähle oder sonstigen Vorrichtungen beschädigt. Sind junge stehende Bäume, Frucht­oder Zierbäume oder Ziersträucher beschädigt, so darf die Geldstrafe nicht unter 10 Mk. betragen.

Verordnung vom 21. November 1827 (Ges.-S. S. 27) verordnet zu besserer Sicherstellung der Obst- und anderen Baumpflanzungen an den öffentlichen Wegen und Plätzen wider frevelhafte Beschädigungen

daß der daran verübte Schaden dem Eigenthümer, falls der Frevel ohne Verzug bei dem Ortsvorstande oder der Gerichts­behörde zur Anzeige gebracht, der Thäter aber binnen den nächsten sechs Monaten nicht ausgemittelt sein würde, durch diejenige Stadt oder Gemeinde, in deren Feldmark sich die Bäume befinden, vergütet werden solle, vorbehaltlich aller An­sprüche an den demnächst etwa entdeckten Schuldigen."

R.-Polizei-Verordnung vom 4. Oktober 1883: Für die Zukunft sind alle absterbenden Obstbäume sofort nach deren Dürrewerden zu fällen und die trocken gewordenen Aeste an noch nicht abgestorbenen Bäumen sofort auszuschneiden. Beide, Bäume, wie Aeste, sind spätestens in dem dem Fällen der Bäume bezw. dem Entfernen der Aeste folgenden Winter zu verbrennen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung unterliegen zu­folge des §. 34 des Feld- und Forstpolizei-Gesetzes vom 1. April 1880 der daselbst vorgesehenen Strafe bis zu 150 Mark oder verhältnißmäßi- ger Haft.

Hanau am 14. Dezember 1886.

Der Königliche Landrath

P. 6428. Gf. Bismarck.

Die nachfolgenden Polizeiverordnungen werden hiermit in Erinne­rung gebracht:

Polizei-Verordnung vom 27. November 1815: Sobald die Straßen der Stadt mit Schnee bedeckt sind, müssen Zug- und Reitpferde mit Schellen versehen sein.

Polizei-Verordnung vom 5 Februar 1823: Bei Thauwetter muß das Eis auf den Straßen aufgehackt und fortgeschafft werden.

Polizei-Verordnung vom 30. Dezember 1879:

§ 1. Jeder Besitzer oder Verwalter eines privaten oder öffentlichen Gebäudes hat soweit die Hofraithe mit Einschluß der Höfe und Gärten an Straßen oder öffentlichen Plätzen liegt, den Bürgersteig nach jedem Schneefall sorgfältig vom Schnee reinigen und bei eingetretenem Glatt­eis in seiner ganzen Breite mit Sand, Asche oder einem andern geeig­neten Material bestreuen zu lassen.

An Kreuzstraßen müssen die Uebergänge über die Fahrbahn in der Breite von 1,25 Meter (4 Fuß) von den anstoßenden Hausbesitzern resp. Hausverwaltern ebenfalls bestreut werden.

Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 8 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten Stunde nachher, ent­steht es aber in Nacht, in der ersten Stunde mit Tagesanbruch gestreut sein.

§ 2. Hinsichtlich der öffentlichen Plätze und der darüber gehenden Wege liegt die Verbindlichkeil des Bestreuens bei Glatteis derjenigen Be­hörde ob, welche für Reinigung dieser Plätze zu sorgen hat.

Jngleichen haben diejenigen Behörden, denen die Unterhaltung der öffentlichen Brunnen obliegt, so oft als nöthig vor denselben aufeisen und streuen zu lassen.

§ 3. Bei eintretendem Thauwetter haben die Hausbesitzer resp, die Hausverwalter das Eis in den Floßrinnen und vor den Häusern auf­hauen und baldthunlichst abfahren zu lassen; das Eis darf nicht auf die