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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 300.

Donnerstag den 23. Dezember

1886.

Abonnements-Einladung.

Mit dem 1. Januar 1887 beginnt ein neues Abonnement auf den Hanauer Anzeiger", zugleich amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Hanau.

Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, ferner Geschäfts- und Privat - Anzeigen. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.

Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der Hananer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.

Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeltich.

Die Expedition des Hanauer Anzeigers.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Post- und Eisenbahnkarte des Deutschen Reichs.

Im Kursbureau des Reichspostamts wird gegenwärtig eine neue Post- und Eisenbahnkarte des deutschen Reichs in 20 Blättern (Maßstab 1 : 450,000) auf Grund der Generalstabskarten bearbeitet. Auf der neuen Karte werden sämmtliche Post- und Telegraphen-Anstalten, die Eisenbahnstationen, die bestehenden Postverbindungen und Eisenbahnlinien sowie alle Kunststraßen und diejenigen nicht kunstmäßig ausgebauten Landstraßen, welche jederzeit fahrbar sind, unter Angabe der Ent­fernungen zwischen den einzelnen in Betracht kommenden Orten, ent­halten sein.

Von der neuen Karte sind jetzt die Blätter III, IV, IX und XIV fertiggestellt.

Es umfaßt:

das Blatt III den nordöstlichen Theil von Mecklenburg und den nordwestlichen Theil von Pommern (von Rostock bis Colberg), das Blatt IV den nordöstlichen Theil von Pommern und den nordwestlichen Theil von Westpreußen (von Cöslin bis Elbing),

das Blatt IX den größten Theil der Provinz Posen nebst Theilen der angrenzenden Provinzen (von Glockau bis Marienwerder),

das Blatt XIV die Provinz Schlesien mit Ausnahme des nord­westlichen Theils.

Der Verlag der Karte ist dem Berliner Lithographischen Institut von Julius Moser (Berlin W. Potsdamer Straße 110) übertragen, von welchem die Karte zum Preise von 2 Mk. für das unausgemahlte Blatt und von 2 Mk. 25 Pf. für jedes Blatt mit farbiger Angabe der Grenzen im Wege des Buchhandels zu beziehen ist.

Der Preis der ganzen Karte beträgt 35 Mk. für das unausge- malte und 40 Mk. für das ausgemalte Exemplar.

Die besonderen Kartenfelder, welche von einzelnen Gegenden wegen erheblicher Dichtigkeit der Verkehrsanstalten rc. in größerem Maßstabe angefertigt worden sind, werden den betreffenden Hauptblättern der Karte ohne Preiserhöhung beigegeben.

Berlin W., 10. Dezember 1886.

Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.

von Stephan.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Die nachfolgenden Polizeiverordnungen werden hiermit in Erinne­rung gebracht:

Polizei Verordnung vom 27. November 1815: Sobald die Straßen der Stadt mit Schnee bedeckt sind, müssen Zug- und Reitpferde mit Schellen versehen sein.

Polizei-Verordnung vom 5. Februar 1823: Bei Thauwetter muß das Eis auf den Straßen aufgehackt und fortgeschafft werden.

Polizei-Verordnung vom 30. Dezember 1879:

§ 1. Jeder Besitzer oder Verwalter eines privaten oder öffentlichen Gebäudes hat soweit die Hofraithe mit Einschluß der Höfe und Gärten an Straßen oder öffentlichen Plätzen liegt, den Bürgersteig nach jedem Schneefall sorgfältig vom Schnee reinigen und bei eingetretenem Glatt­eis in seiner ganzen Breite mit Sand, Asche oder einem andern geeig­neten Material bestreuen zu lassen.

An Kreuzstraßen müssen die Uebergänge über die Fahrbahn in der Breite von 1,25 Meter (4 Fuß) von den anstoßenden Hausbesitzern resp. Hausverwaltern ebenfalls bestreut werden.

Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 8 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten Stunde nachher, ent­steht es aber in Nacht, in der ersten Stunde mit Tagesanbruch gestreut sein.

§ 2. Hinsichtlich der öffentlichen Plätze und der darüber gehenden Wege liegt die Verbindlichkeit des Bestreuens bei Glatteis derjenigen Be­hörde ob, welche für Reinigung dieser Plätze zu sorgen hat.

Jngleichen haben diejenigen Behörden, denen die Unterhaltung der öffentlichen Brunnen obliegt, so oft als nöthig vor denselben aufeisen und streuen zu laffen.

§ 3. Bei eintretendem Thauwetter haben die Hausbesitzer resp, die Hausverwalter das Eis in den Floßrinnen und vor den Häusern auf­hauen und baldthunlichst abfahren zu lasten; das Eis darf nicht auf die Fahrbahn der Straße geworfen resp, dort abgelagert werden. Aus dem Innern der Hofraithen darf kein Schnee oder Eis auf die Straße getra­gen werden, es sei denn, daß gleichzeitig das Abfahren desselben erfolgt. Str. bis zu 9 Mk.

Hanau, am 21. Dezember 1886.

Der Königliche Landrath.

P. 6608. I. V.: L. v. Deines.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden mit Rücksicht auf die eingetretene Schneeanhäufung auf den §. 1 ju 7 des Kurhefsischen Gesetzes vom 31. Oktober 1833 aufmerksam gemacht, wonach Landfolge­dienste und zwar Fuhr- und Handdienste gefordert werden können zur Verhütung, Entfernung oder Verminderung von Gefahren und Nachthei­len, welche durch außerordentliche Naturereignisse herbeigeführt werden, namentlich an den Landstraßen und Flüssen durch ungewöhnliche Schnee- und Eis-Anhäufungen und Wasterfluthen rc., sowie auch sonst zu polizei­lichen Zwecken in außerordentlichen Fällen.

Hanau am 22. Dezember 1886.

Der Königliche Landrath.

I. V.: L. v. Deines, Kreisdeputirter.

Der Metzger Johannes S ch u l t h e i s 4r zu Langenselbold beab­sichtigt auf seinem Karte L. L. Nr. 379 daselbst belegenen Grundstücke Brandversicherung Nr. 278 eine Schlächterei anzulegen.

Gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Einsprüche bei Meidung des Ausschlusses innerhalb 14 Tagen bei dem Unterzeichneten anzubringen sind.

Zeichnung und Beschreibung der Anlage liegen im Büreau des Un­terzeichneten zur Einsicht offen.

Hanau am 18. Dezember 1886.

Der Vorsitzende des Kreisausschuffes des Landkreises Hanau.

A. 1871. I. V.: L. v. Deines.