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Kugteich Amittches Gvgan für Stcröt- und Landkreis Kanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Nr. 299.
Mittwoch den 22. Dezember
1886.
Abonnements-Einladung.
Mit dem 1. Januar 1887 beginnt ein neues Abonnement auf den
„Hanauer Anzeiger", zugleich amtliches Organ für StaM- und Landkreis Hanau.
Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, ferner Geschäfts- und Privat - Anzeigen. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.
Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der „Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.
Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.
Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.
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Die Expedition des Hanauer Anzeigers.
Amtliches.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe XX zu den Staatsschuldscheinen von 1842 und der Zinsscheine Reihe IX zu den Prioritäts-Aktien Serie
I und II der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
Die Zinsscheine Reihe XX Nr. 1 bis 8 zu den Staatsschuldscheinen vom Jahre 1842 sowie die Zinsscheine Reihe IX Nr. 1 bis 8 zu den Prioritätsaktien Serie I und II der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1887 bis 31. Dezember 1890 riebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 6. Dezember d. I. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie durch die Kreis- kaffe in Frankfurt a. M. bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichniffe zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren , Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats- fpapiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen. Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen.
Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den ge- Mten Provinzialkaffen und den von den Königlichen Regierungen in den ; Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben. ' Der Erreichung der Schuldverschreibung bedarf es zur Erlangung | «r neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen ab- |
Handen gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzial- kassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Es wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß die den Zinsscheinen Reihe IX zu den vorbezeichneten Prioritätsaktien beigegebene Anweisung zur Abhebung des Zinsschein Reihe X auf Grund des § 2 des Nachtragsstatutes vom 27. Juni 1845 (Gesetzsammlung Seite 460) Zinsscheine für die zehn Jahre 1891 bis 1900 verspricht.
Berlin den 11. November 1886.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
I. 2411 gez. Sydow..
Cafsel, den 17. November 1886.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Formulare zu den Verzeich- nissen über die zur Empfangnahme der neuen Zinsscheine nebst Zinsschein- Anweisungen einzureichenden derartigen Anweisungen bei der hiesigen Re- gierungs-Hauptkasse und den sämmtlichen Steuerkaffen unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind.
Königliche Regierung. 01 K. 5751 Magdeburg.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Die nachfolgenden Polizeiverordnungen werden hiermit in Erinnerung gebracht:
Polizei Verordnung vom 27. November 1815: Sobald die Straßen der Stadt mit Schnee bedeckt sind, müssen Zug- und Reitpferde mit Schellen versehen sein.
Polizei-Verordnung vom 5. Februar 1823: Bei Thauwetter muß das Eis auf den Straßen aufgehackt und fortgeschafft werden.
Polizei-Verordnung vom 30. Dezember 1879:
§ 1. Jeder Besitzer oder Verwalter eines privaten oder öffentlichen Gebäudes hat soweit die Hofraithe mit Einschluß der Höfe und Gärten an Straßen oder öffentlichen Plätzen liegt, den Bürgersteig nach jedem Schneefall sorgfältig vom Schnee reinigen und bei eingetretenem Glatteis in seiner ganzen Breite mit Sand, Asche oder einem andern geeigneten Material bestreuen zu lassen.
An Kreuzstraßen müssen die Uebergänge über die Fahrbahn in der Breite von 1,25 Meter (4 Fuß) von den anstoßenden Hausbesitzern resp. Hausverwaltern ebenfalls bestreut werden.
Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 8 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten Stunde nachher, entsteht es aber in Nacht, in der ersten Stunde mit Tagesanbruch gestreut sein.
§ 2. Hinsichtlich der öffentlichen Plätze und der darüber gehenden Wege liegt die Verbindlichkeit des Bestreuens bei Glatteis derjenigen Behörde ob, welche für Reinigung dieser Plätze zu sorgen hat.
Jngleichen haben diejenigen Behörden, denen die Unterhaltung der öffentlichen Brunnen obliegt, so oft als nöthig vor denselben aufeisen und streuen zu lassen.
§ 3. Bei eintretendem Thauwetter haben die Hausbesitzer resp, die Hausverwalter das Eis in den Floßrinnen und vor den Häusern aufhauen und baldthunlichst abfahren zu lassen; das Eis darf nicht auf die Fahrbahn der Straße geworfen resp, dort abgelagert werden. Aus dem Innern der Hofraithen darf kein Schnee oder Eis auf die Straße getragen werden, es sei denn, daß gleichzeitig das Abfahren desselben erfolgt. Str. bis zu 9 Mk.
Hanau, am 21. Dezember 1886.
Der Königliche Landrath
P. 6608. I. V.: L. v. Deines.
Bekanntmachung.
Wir machen darauf aufmerksam, daß an unserer Gerichtstafel, an der zu öffentlichen Bekanntmachungen bestimmten Stelle der Gemeinde Großauheim und in dem Anzeiger des Amtsblattes der Königlichen