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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Nr. 296.
Samstag den 18. Dezember
1886.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichsgesetzblatt Seite 351) wird mit Zustimmung des Bundesraths für die Dauer Eines | Jahres angeordnet was folgt:
§• 1.
Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicher- I heit oder Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt in dem Stadt- j und Landkreise Frankfurt a. M., dem Stadt- und Landkreise H a- ; nau, dem Kreise Höchst und dem Ober-Taunuskreise von der Landes- : Polizeibehörde versagt werden.
§■ 2.
In dem Stadt- und Landkreise Frankfurt a. M., dem Stadt-und Landkreise Hanau, dem Kreise Höchst und dem Ober-Taunuskreise sind das Tragen von Stoß- Hieb- oder Schußwaffen, sowie der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Sprenggeschossen, soweit es sich nicht um Munition des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine handelt, verboten.
Von letzterem Verbote werden Gewehrpatronen nicht betroffen.
Ausnahmen von dem Verbote des Waffentragens finden statt:
1) für Personen, welche kraft ihres Amts oder Berufs zur Führung von Waffen berechtigt sind, in Betreff der letzteren;
2) für die Mitglieder von Vereinen, welchen die Befugniß, Waffen zu tragen, beiwohnt, in dem Umfange dieser Besug- niß;
3) für Personen, welche sich im Besitz eines Jagdscheines befinden, in Betreff der zur Ausübung der Jagd dienenden Waffen; k 4) für Personen, welche einen für sie ausgestellten Waffenschein bei sich führen, in Betreff der in demselben bezeichneten Waffen.
Ueber die Ertheilung des Waffenscheines befindet die Landes-Polizeibehörde. Er wird von derselben kosten- und stempelfrei ausgestellt und kann zu jeder Zeit wieder entzogen werden.
§. 3.
Vorstehende Anordnungen treten mit dem 18. Dezember d. I. in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 1886.
Das Staats - Ministerium.
von Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg, von Boetticher. von Goßler. von Scholz.
Bronsart von Schellendorff.
Vorstehende Anordnung des Königlichen Staatsministeriums wird hierdurch mit dem Hinzufügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, wer dieser Anordnung oder den auf Grund derselben zu erlassenden Verfügungen zuwiderhandelt, der im §. 28 Absatz 4 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichs - Gesetzblatt Seite 351) angedrohten Strafe — Geldstrafe bis zu Eintausend Mark oder Haft oder Gefängniß bis zu 6 Monaten — l verfällt.
Zugleich wird bemerkt, daß Anträge auf Ertheilung von Waffenscheinen im' Stadt- und Landkreise Hanau bei der Königlichen Polizei- Verwaltung bezw. dem Königlichen Landrathe daselbst anzubringen sind.
Caffel, den 17. Dezember 1886.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung:
__Schwärzenberg.
Die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen, den Schutz der Bäume rc. betreffend, werden hiermit zur allseitigen Nachachtung in Erinnerung gebracht:
§. 30 pos. 1 und 5 des Feld- rc. Polizeigesetzes vom 1. April 1880. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. wird bestraft, wer abgesehen von den Fällen des §. 304 des Str.-G.-B. stehende Bäume, Sträucher, Pflanzen oder Feldfrüchte, die zum Schutze von Bäumen dienenden Pfähle oder
sonstigen Vorrichtungen beschädigt. Sind junge stehende Bäume, Fruchtoder Zierbäume oder Ziersträucher beschädigt, so darf die Geldstrafe nicht unter 10 Mk. betragen.
Verordnung vom 21. November 1827 (Ges.-S. S. 27) verordnet zu besserer Sicherstellung der Obst- und anderen Baumpflanzungen an den öffentlichen Wegen und Plätzen wider frevelhafte Beschädigungen
„daß der daran verübte Schaden dem Eigenthümer, falls der Frevel ohne Verzug bei dem Ortsvorstande oder der Gerichtsbehörde zur Anzeige gebracht, der Thäter aber binnen den nächsten sechs Monaten nicht ausgemittelt sein würde, durch diejenige Stadt oder Gemeinde, in deren Feldmark sich die Bäume befinden, vergütet werden solle, vorbehaltlich aller Ansprüche an den demnächst etwa entdeckten Schuldigen."
R.-Polizei-Verordnung vom 4. Oktober 1883: Für die Zukunft sind olle absterbenden Obstbäume sofort nach deren Dürrewerden zu fällen und die trocken gewordenen Aeste an noch nicht abgestorbenen Bäumen sofort auszuschneiden. Beide, Bäume, wie Aeste, sind spätestens in dem dem Fällen der Bäume bezw. dem Entfernen der Aeste folgenden Winter zu verbrennen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei - Verordnung unterliegen zufolge des §. 34 des Feld- und Forstpolizei.Gesetzes vom 1. April 1880 der daselbst vorgesehenen Strafe bis zu 150 Mark oder verhältnißmäßi- ger Hast.
Hanau am 14. Dezember 1886.
Der Königliche Landrath
P. 6428. Gf. Bismarck.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises fordere ich auf, mit allem Eifer auf Beseitigung der Raupennester in ihren Bezirken hinzuwirken.
Es sind nicht allein die Gemeinde-Obstbaumanlagen zu säubern, sondern es müssen auch die Besitzer der in den Gärten und Fluren stehenden Obstbäume angewiesen werden, daß sie die Säuberung der Obstbäume und Hecken von den Raupennestern vornehmen. Dabei ist denselben bekannt zu geben, daß §. 368,2 des Strafgesetzbuches Jeden, welcher das gebotene Raupen unterläßt, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bedroht.
Nicht blos die leicht erkennbaren weißen Gespinnste der Nestraupe sind mit den Spitzen der Aeste, woran sie kleben zu entfernen, sondern auch, soviel als möglich die steinharten Ringelraupen-Eier und die Wulste der Schwammraupe aufzusuchen. Letztere finden sich am unteren Theil der Stämme, die Ringe der Ringelraupe aber an jungen Schossen, wo nur ein geübtes Auge sie erkennt.
Etwaige Unterlassungsfälle sind mir anzuzeigen, damit ich Bestrafung eintreten lassen kann.
Hanau am 13. Dezember 1886.
Der Königliche Landrath
V. 7749. Gf. Bismarck.
Bekanntmachung.
Post- und -Eisenbahnkarte des Deutschen Reichs.
Im Kursbureau des Reichspostamts wird gegenwärtig eine neue Post- und Eisenbahnkarte des deutschen Reichs in 20 Blättern (Maßstab 1 : 450,000) auf Grund der Generalstabskarten bearbeitet. Auf der neuen Karte werden sämmtliche Post- und Telegraphen-Anstalten, die Eisenbahnstationen, die bestehenden Postverbindungen und Eisenbahnlinien sowie alle Kunststraßen und diejenigen nicht kunstmäßig ausgebauten Landstraßen, welche jederzeit fahrbar sind, unter Angabe der Entfernungen zwischen den einzelnen in Betracht kommenden Orten, enthalten sein.
Von der neuen Karte sind jetzt die Blätter III, IV, IX und XIV fertiggestellt.
Es umfaßt:
das Hatt III den nordöstlichen Theil von Mecklenburg und den nordwestlichen Theil von Pommern (von Rostock bis Colberg), das Blatt IV den nordöstlichen Theil von Pommern und