Einzelbild herunterladen
 

beimemeatl« Preis:

SLdrUch 9 M-rl. H»Wi.tW.LüM. LicrieljabrUch

1 Start 25 Ug. FLr auelDixriige Sbonncuter.

mit bem Betrefjen» ben 4Svitauf|c^laß. DieeiuW^e ißum« Wer 10i-to-

-Minier liptiyr

Jitfersten»« tret»;

Sie Ifpaltige Äarmonbieile »b. beten Kaum

10 Sf8-

Sie A»-ilt. fleile «o W

Nr. 295.

JugkeicH Amtliches Krgan für Klaöt- und Lcrnökr^eis Kcrrrcrrr.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristtscher Beilage.

SteSfvaltigeäeile 30 Pf,

Freitag den 17. Dezember

1886.

Adonnements-Einladung.

Mit dem 1. Januar 1887 beginnt ein neues Abonnement auf den

Harmuer Anzeiger", zugleich amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Hanan.

Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, ferner Geschäfts- und Privat - Anzeigen. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.

Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der Hananer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die lfpaltige Zeile nur 10 Pf.

Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeldlich.

__________Die Expedition des Hanauer Anzeigers.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Die am 28. November 1886 ausgegebene zweite Probenummer der Pfälzischen Freien Presse", verantwortlicher Redakteur Adam Frank, Verlag von F. Niederheithmann, Druck von H. Zimmermann, sämmtlich angeblich in Kaiserslautern, wird hiermit auf Grund des §.11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemo- kratie verboten.

Speyer, den 2. Dezember 1886.

Königlich bayerische Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, von Braun,

Königlicher Regierungs - Präsident.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen, den Schutz der Bäume rc. betreffend, werden hiermit zur allseitigen Nachachtung in Er­innerung gebracht:

§. 30 pos. 1 und 5 des Feld- rc. Polizeigesetzes vom 1. April 1880. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. wird bestraft, wer abgesehen von den Fällen des §. 304 des Str.-G.-B. stehende Bäume, Sträucher, Pflan­zen oder Feldfrüchte, die zum Schutze von Bäumen dienenden Pfähle oder sonstigen Vorrichtungen beschädigt. Sind junge stehende Bäume, Frucht­oder Zierbäume oder Ziersträucher beschädigt, so darf die Geldstrafe nicht unter 10 Mk. betragen.

Verordnung vom 21. November 1827 (Ges.-S. S. 27) verordnet zu besserer Sicherstellung der Obst- und anderen Baumpflanzungen an den öffentlichen Wegen und Plätzen wider frevelhafte Beschädigungen

daß der daran verübte Schaden dem Eigenthümer, falls der Frevel ohne Verzug bei dem Ortsvorstande oder der Gerichts­behörde zur Anzeige gebracht, der Thäter aber binnen den nächsten sechs Monaten nicht ausgemittelt sein würde, durch diejenige Stadt oder Gemeinde, in deren Feldmark sich die Bäume befinden, vergütet werden solle, vorbehaltlich aller An­sprüche an den demnächst etwa entdeckten Schuldigen."

R.-Polizei-Verordnung vom 4. Oktober 1883: Für die Zukunft find alle absterbenden Obstbäume sofort nach deren Dürrewerden zu fällen und die trocken gewordenen Aeste an noch nicht abgestorbenen Bäumen sofort auszuschneiden. Beide, Bäume, wie Aeste, sind spätestens in dem

dem Fällen der Bäume bezw. dem Entfernen der Aeste folgenden Winter zu verbrennen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei - Verordnung unterliegen zu­folge des §. 34 des Feld- und Forstpolizei-Gesetzes vom 1. April 1880 der daselbst vorgesehenen Strafe bis zu 150 Mark oder verhältnißmäßi- ger Haft.

Hanau am 14. Dezember 1886.

Der Königliche Landrath

P. 6428. Gf. Bismarck.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises fordere ich auf, mit allem Eifer auf Beseitigung der Raupennester in ihren Bezirken hinzuwirken.

Es sind nicht allein die Gemeinde-Obstbaumanlagen zu säubern, sondern es müssen auch die Besitzer der in den Gärten und Flure« stehen­den Obstbäume angewiesen werden, daß sie die Säuberung der Obstbaume und Hecken von den Raupennestern vornehmen. Dabei ist denselben bekannt zu geben, daß §. 368,2 des Strafgesetzbuches Jeden, welcher das gebotene Raupen unterläßt, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bedroht.

Nicht blos die leicht erkennbaren weißen Gespinnste der Nestraupe sind mit den Spitzen der Aeste, woran sie kleben zu entfernen, sondern auch, soviel als möglich die steinharten Ringelraupen-Eier und die Wulste der Schwammraupe auszusuchen. Letztere finden sich am unteren Theil der Stämme, die Ringe der Ringelraupe aber an jungen Schossen, wo nur ein geübtes Auge sie erkennt.

Etwaige Unterlassungsfälle sind mir anzuzeigen, damit ich Bestra­fung eintreten lassen kann.

Hanau am 13. Dezember 1886.

Der Königliche Landrath

V. 7749. Gf. Bismarck.

Bekanntmachung.

Belohnung bis 1500 Mark.

Eintausend und fünfhundert Mark.

In der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember d. I. ist zu Frankfurt a. M. aus dem Hause Bockenheimer Landstraße 114 unter er­schwerenden Umständen eine eiserne Kassette, etwa 26 cm lang, 12 cm hoch und 16 cm breit, enthaltend eine größere Geldsumme in Münzen und Papier (erstere in kleinem gelben Lederbeutelchen), eine Metallmarke mit der Inschrift:Unions-Club" und Briefschaften gestohlen worden.

Alle Diejenigen, welche über den Diebstahl oder den Verbleib der gestohlenen Gegenstände Auskunft geben können, werden ersucht, der unter­zeichneten Staatsanwaltschaft oder der nächsten Polizeibehörde ungesäumt davon Mittheilung zu machen.

Seitens des Bestohlenen ist auf die Ermittelung des Diebes eine Belohnung bis zu 1000 Mark und auf die Herbeischaffung der Brief­schaften eine weitere Belohnung bis zu 500 Mark ausgesetzt worden.

Frankfurt a. M., den 9. Dezember 1886.

Königliche Staatsanwaltschaft. 11617

Wird veröffentlicht.

Hanau am 11. Dezember 1886.

Der Königliche Landrath

P. 6401. Gf. Bismarck.

NR. Ein merkwürdiger Gegensatz

besteht zur Zeit zwischen Deutschlands auswärtiger Politik und derjenigen unserer westlichen und östlichen Nachbarn. Während bei den letzteren auch die Beziehungen nach außen von der Simmung des Souveräns, in Rußland also des Alleinherrschers, in Frankreich der Vertretung des souveränen Volkes abhängen und demzufolge mannigfachen, im Voraus schwer zu berechnenden Wechseln unterliegen, verfolgt die deutsche aus-