ÄltnntwrxH» PrrU:
ISHrlich 9 Wart. e«lti.4tR.50*fg.
KirrteljLhrUch
» M-r! »ö Wg. ^Lr «vSwsrtig« Ldonnenlcn tan dem betreff»»«- beu «seilautW“<a. Di»»!i>ze!ne Stu-s<
«er in *k.
Hmaner ÄiBfiyr.
Zug reich Amtliches Krgan für Ktaöt- mhö Lcrnökveis Kcrrrcru.
Jnflitt • H^ ereil:
Sie Ifpalrtje Warmendreile «k deren Raum
10 Vfg.
Sie »Uralt, geile *0 ¥f».
SieSffialtigeSeite so »fg
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Nr. 2 )1 .
Montag den 13. Dezember
1886.
Amtliches.
Bekanntmachung. Die Weihnachtssendungen betreffend.
Das Reichs-Postamt richtet auch in diesem Jahre an das Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen bald zu beginnen, damit die Packetmaffen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beförderung leidet.
Die Packete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln, Cigarrenkisten 2c. sind nicht zu benutzen. Die Aufschrift der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar hergestellt sein. Kann die Aufschrift nicht in deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, welches der ganzen Fläche nach fest aufgeklebt werden muß. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Papier. Dagegen dürfen Formulare zu Post-Packetadressen für Packctaufschriften nicht verwendet werden. Der Name des Bestimmungsorts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packetaufschrift muß sämmtliche Angaben der Begleitadreffe enthalten, zutreffendenfalls also den Frankovermerk, den Nachnahmebetrag nebst Namen und Wohnung des Absenders, den Vermerk der Eilbestellung u. s. w., damit im Falle des Verlustes der Begleitadreffe das Packet auch ohne dieselbe dem Empfänger ausgehändigt werden kann. Auf Packeten nach größeren Orten ist die Wohnung des Empfängers, auf Packeten nach Berlin auch der Buchstabe des Postbezirks (C., W., SO. u. s. w.) anzu- geben. Zur Beschleunigung des Betriebes trägt es wesentlich bei, wenn die Packete fraukirt aufgeliefert werden. Das Porto für Packete ohne angegebenen Werth nach Orten des Teutschen Reichs-Postgebiets beträgt bis zum Gewicht von 5 Kilogramm: 25 Pf. auf Entfernungen bis 10 Meilen, 50 Pf. auf weitere Entfernungen.
Berlin W., 2. Dezember 1886.
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.
J. V.: Sachse.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe XX zu den Staatsschuldscheinen von 1842 und der Zinsscheine Reihe IX zu den Prioritäts-Aktien Serie I und II der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
Die Zinsscheine Reihe XX Nr. 1 bis 8 zu den Staatsschuldscheinen vom Jahre 1842 sowie die Zinsscheine Reihe IX Nr. 1 bis 8 zu den Prioritätsaktien Serie 1 und II der Niederschlesisch-Märkischen ; Eiseubahn über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1887 bis 31. Dezember 1890 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 6. D e z e m b e r d. J. a b von der Kontrolle der Staats- papiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie durch die Kreis- kasse in Frankfurt a. M. bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei ’ der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen ! Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zins- ! scheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 s unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke l als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Tie Marke oder Empfangsbe- scheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats- spapicre sich mit den Inhabern der Zinsscheinan- , Weisungen nicht einlassen. Wer die Zinsscheine durch eine der ; °ün genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselden die An- ■ Weisungen mit einem hoppelten Verzeichnisse einzureichen.
Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibung bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Es wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß die den Zinsscheinen Reihe IX zu den vorbezeichneten Prioritätsaktien beigegebene Anweisung zur Abhebung des Zinsschein Reihe X auf Grund des § 2 des Nachtragsstatutes vom 27. Juni 1845 (Gesetzsammlung Seite 460) Zinsscheine für die zehn Jahre 1891 bis 1900 verspricht.
Berlin den 11. November 1886.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
I. 2411 gez. S yd o w.
Cassel, den 17. November 1886.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Formulare zu den Verzeichnissen über die zur Empfangnahme der neuen Zinsscheine nebst Zinsschein- Anweisungen einzureichenden derartigen Anweisungen bei der hiesigen Re- gierungs-Hauptkasse und den sämmtlichen Steuerkassen unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind.
Königliche Regierung.
01 K. 5751 Magdeburg.
Bekanntmachungen Königl Landrüthsamts.
Die mit Berichtserstattung auf meine Verfügung vom 1. d. Mts. V. 7488 Kreisbl. Nr. 283 betr. Erlös an Gemeindeobst im Jahre 1886 noch im Rückstände befindlichen Ortsvorstände werden an die Erledigung innerhalb 3 Tagen hierdurch erinnert.
Hanau am 10. Dezember 1886.
Der Königliche Landrath
V. 7488. Gf. Bismarck.
Gefunden: Ein Regenschirm. Ein dolchartiges Messer. Ein schwarz - wollenes Frauen - Halstuch. Eine braun-wollene gehäckelte Knabenmütze. Eine schwarze Perlenkette.
Verloren: Ein Portemonnaie mit ca. 20 Mark. Ein desgl. mit 4 Mark und einem goldenen Trauring mit K. H. 1886.
Hanau am 13. Dezember 1886.
Aus Königl. Landrathsamt.
Bekanntmachung.
Wir machen darauf aufmerksam, daß an unserer Gerichtstafel, an der zu öffentlichen Bekanntmachungen bestimmten Stelle der Gemeinden Langenselbold und Hüttengesäß und in dem Anzeiger des Amtsblattes der Königlichen Regierung zu Cassel bezüglich einiger in der Gemarkung von Langenselbold nnd Hüttengesäß belegener Grundstücke ein Aufgebot von uns erlassen ist.
Langenselbold, den 10. Dezember 1886.
Königliches Amtsgericht.
11579 Hinkelbein.
tt Erfahrungen mit zweijähriger Dienstzeit.
Bei der Berathung der Militärvorlage im Reichstag ist sowohl von den Freisinnigen wie vom Centrum die Einführung der zweijährigen Dienstzeit gefordert und damit begründet worden, daß die persönliche Last, welche für den Einzelnen mit einer dreijährigen Dienstzeit verbunden ist, bei den heutigen Erwerbsverhältnissen zu groß sei und daß eine zweijährige Ausbildung wenigstens bei der Infanterie vollkommen genüge. Diese Forderungen und Ansichten wurden von der Fortschrittspartei schon bei der Frage der Militär-Reorganisation im Abgeordnetenhause in den Jahren 1862—1865, wie auch seitdem wiederholt von der Fortschritts-