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Nr. 290.
Samstag den 11. Dezember
1886.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Die Weihnachtssendungen betreffend.
Das Reichs-Postamt richtet auch in diesem Jahre an das Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen bald zu beginnen, damit die Packetmassen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beförderung leidet. (
Die Packete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln, Cigarrenkisten rc. sind nicht zu benutzen. Die Aufschrift der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar hergestellt sein. Kann die Aufschrift nicht in deutlicher Weife aus das Packet gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, welches der ganzen Fläche nach fest aufgeklebt werden muß. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Papier. Dagegen dürfen Formulare zu Post-Packetadressen für Packetaufschriften nicht verwendet werden. Der Name des Bestimmungsorts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packetaufschrift muß sämmtliche Angaben der Begleitadreffe enthalten, zutreffendenfalls also den Frankovermerk, den Nachnahmebetrag nebst Namen und Wohnung des Absenders, den Vermerk der Eilbestellung u. s. w., damit im Falle des Verlustes der Begleitadreffe das Packet auch ohne dieselbe dem Empfänger ausgehändigt werden kann. Auf Packeten nach größeren Orten ist die Wohnung des Empfängers, auf Packeten nach Berlin auch der Buchstabe des Postbezirks (C., W., SO. u. s. w.) anzu- geben. Zur Beschleunigung des Betriebes trägt es wesentlich bei, wenn die Packete franfiti aufgeliefert werden. Das Porto für Packete ohne angegebenen Werth nach Orten des Teutschen Reichs-Postgebiets beträgt 1 bis zum Gewicht von 5 Kilogramm: 25 Pf. auf Entfernungen bis 10 Meilen, 50 Pf. auf weitere Entfernungen.
Berlin W., 2. Dezember 1886.
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.
I. V.: Sachse _______
Bekanntmachungen Mnigl. Landrathsamts.
Erlaß des Herrn Minister des Innern, der geistl. rc. Angelegenheiten und der
öffentlichen Arbeiten, betreffend:
Anforderungen, welche iu baulicher und gesundheitlicher Beziehung an die Gast- und Schankwirthschaften zu stellen sind.
§ 1. Gast- und Schankwirthschaften dürfen sowohl in den Städten, wie auch auf dem platten Lande nur auf solchen Grundstücken errichtet werden, welche an öffentlichen Wegen belegen sind und einen Zugang zu den letzteren haben. In Städten ist die Errichtung von Schank- und Gastwirthschasten an unbefestigten und unbeleuchteten Straßen oder Straßen- theilen nicht zu gestatten.
Die Errichtung von Schank- und Gastwirthschaften ist ferner ausgeschloffen:
in Häusern, welche Schlupfwinkel gewerbsmäßiger Unzucht sind, beziehungsweise in welchen der gewerbsmäßigen Unzucht ergebene Frauenspersonen wohnen oder verkehren, in Räumlichkeiten, welche dem Besitzer 'ober dritten Personen zu Wohn- oder Wirthschaftszwecken dienen, oder in welchen noch andere fremdartige Gewerbe betrieben werden, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Pfarrhäusern, Unterrichts- und Kranken- chäusern.
§ 2. Die Gebäude, in welchen Gast- und Schankwirthschaften eingerichtet werden sollen, müssen feuersichere Bedachung haben: der Zugang zu den für dieselben bestimmten Räumen muß ein gefahrloser und bequemer sein, insbesondere ist darauf zu achten, daß etwaige Treppen genügend breit, nicht zu steil, mit einem festen Geländer versehen, und daß die Zugänge zu den Treppen von Außen her nicht schmaler sind, als die Treppenläufe selbst.
Die Thüren zu den Gast- und Schanklokalen müssen eine entsprechende Breite haben und nach Außen aufschlagen.
§ 3. In Gast- und Schankwirthschaften müssen die Gastzimmer, in ersteren auch die Schlafräume, durchaus trocken, mit gedielten Fußböden, sowie mit verschließbaren Thüren und mit gut schließenden, zum Oeffnen eingerichteten Fenstern, welche einen hinreichenden Zutritt von Luft und Licht unmittelbar von der Straße oder vom Hofe aus gestatten und, soweit nöthig, mit sonstigen zur Herstellung eines genügenden Luftwechsels erforderlichen Einrichtungen versehen und überhaupt ihrer ganzen Anlage nach so beschaffen sein, daß sie die menschliche Gesundheit in keiner Weise gefährden.
An den in diesen Zimmern vorhandenen Oefen dürfen Verschluß - Vorrichtungen, welche den Abzug des Rauches nach dem Schornsteine zu verhindern geeignet sind, als Klappen, Schieber oder dergleichen, nicht vorhanden sein.
Sämmtliche Räumlichkeiten sind mit den erforderlichen Ausstattungsgegenständen zu versehen.
Kellergeschosse dürfen als Schlafräume für Gäste überhaupt nicht, als Schanklokale aber nur unter den Bedingungen benutzt werden, daß die Fußböden nicht tiefer als einen Meter unter der Oberkante der vorbeiführenden Straße belegen und daß die bezüglichen Räume gegen das Eindringen und Aufsteigen der Erdfeuchtigkeit geschützt sind.
Die Gast- und Fremdenzimmer müssen ferner allen Anforderungen entsprechen, welche durch die an den betreffenden Orten geltenden baupolizeilichen Vorschriften an solche Räume gestellt werden.
§ 4. In jeder Gast- und Schankwirthschaft muß sich ein Zimmer von mindestens 25 Quadratmetern Bodenfläche zum gemeinschaftlichen Aufenthalte der Gäste befinden, und es müssen ferner in jeder Gastwirthschaft mindestens drei wohl eingerichtete Schlafzimmer für Fremde vorhanden sein.
Für sämmtliche Gast- und Schlafzimmer wird eine lichte Höhe von mindestens 2,80 Metern erfordert.
Für die Schlafzimmer sind mindestens 3 Quadratmeter Bodenfläche und 12 Cubikmeter Luftraum auf jeden einzelnen Gast zu rechnen.
Gast- und Schankwirthschaften dürfen nur auf solchen Grundstücken errichtet werden, welche entweder an eine öffentliche Wafferleitung angeschlossen sind, oder einen eigenen Brunnen mit völlig ausreichender Wassermenge haben.
§ 5. Bei jeder Gast- und Schankwirthschaft muß die nöthige Anzahl mit den erforderlichen Einrichtungen für Abfluß und Luftreinigung versehener Pissoirs und Abtritte vorhanden sein, zu welchen der Zugang nicht durch Wohn- oder Wirthschaftsräume, noch auch über die Straße führen und niemals behindert sein darf. Diese Bedürfnißanstalten dürfen keinen unmittelbaren Zugang zu den Schlafräumen haben, und ihre Einrichtung muß eine derartige sein, daß eine Verunreinigung der Luft in den Gastzimmern ausgeschlossen ist. Im Uebrigen kommen hinsichtlich der Entleerung, Reinhaltung rc. derselben die in dieser Beziehung an dem betreffenden Orte bestehenden polizeilichen Vorschriften zur Anwendung.
Wird veröffentlicht.
Hanau, am 6. Dezember 1886.
Der Königliche Landrath
A. 1288. Gf. Bismarck.
Die mit Berichtserstattung auf meine Verfügung vom 1. d. Mts. V. 7488 Kreisbl. Nr. 283 betr. Erlös an Gemeindeobst im Jahre 1886 noch im Rückstände befindlichen Ortsvorstände werden an die Erledigung innerhalb 3 Tagen hierdurch erinnert.
Hanau am 10. Dezember 1886.
Der Königliche Landrath
V. 7488._______________Gf. Bismarck.____________________
Tagesscha«.
P. Aus dem Reichstage. Berlin, 10. Dezember. Die heutige Plenarsitzung des Reichstages war mit Rücksicht auf die Arbeiten der Kommission zur Vorberathung der Militairvorlage, welche naturgemäß fortdauernd den Mittelpunkt des politischen Interesses bilden, erst um 1 Uhr anberaumt. In derselben wurde, abgesehen von einigen weniger wichtigen Vorlagen, derjenige Theil des Etats der Militairverwaltung vollständig erledigt, welcher nicht in die Budgetkommission verwiesen ist. Schließlich wurde noch der Etat des Reichstages den Anträgen der Bud-