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Nr. 289.

Freitag den 10. Dezember

1886.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die 31 Oktovseiten um­fassende nichperiodische Druckschrift:Gesetz und Autorität" mit dem Druckvermerk:International Publishing Company, 35 Newington Green Road, London«, nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.

Berlin den 2. Dezember 1886.

Der Königliche Polizei-Präsident. Freiherr von Richthofen.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wirb hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Flugblatt mit der Ueberschrift:Arbeiter, Handwerker, Kleingewerbtreibende! Wähler des 1. Berliner Reichstags-Wahlkreises!" Druck von Paul Grünke, Berlin 0., Rüdersdorferstraße 19. Verantwortlicher Verleger R. Frank, Berlin W., Mauerstraße 9, nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.

Berlin den 4. Dezember 1886.

Der Königliche Polizei-Präsident.

Freiherr von Richthofen.

Bekanntmachung.

Die Weihnachtssendungen betreffend.

Das Reichs-Postamt richtet auch in diesem Jahre an das Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen bald zu be­ginnen, damit die Packetmassen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beförderung leidet.

Die Packete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln, Cigarrenkisten rc. sind nicht zu benutzen. Die Auf­schrift der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar her­gestellt sein. Kann die Aufschrift nicht in deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, welches der ganzen Fläche nach fest ausgeklebt werden muß. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Papier. Dagegen dürfen Formulare zu Post-Packetadressen für Packetaufschriften nicht verwendet werden. Der Name des Bestimmungsorts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packetaufschrift muß sämmtliche Angaben der Begleitadresse enthalten, zu- treffendenfalls also den Frankovermerk, den Nachnahmebetrag nebst Namen und Wohnung des Absenders, den Vermerk der Eilbestellung u. s. w., damit im Falle des Verlustes der Begleitadresse das Packet auch ohne dieselbe dem Empfänger ausgehändigt werden kann. Auf Packeten nach größeren Orten ist die Wohnung des Empfängers, auf Packeten nach Berlin auch der Buchstabe des Postbezirks (C., W., SO. u. s. w.) anzu- geben. Zur Beschleunigung des Betriebes trägt es wesentlich bei, wenn die Packete frankirt aufgeliefert werden. Das Porto für Packete ohne angegebenen Werth nach Orten des Teutschen Reichs-Postgebiets beträgt bis zum Gewicht von 5 Kilogramm: 25 Pf. auf Entfernungen bis 10 Meilen, 50 Pf. auf weitere Entfernungen.

Berlin W., 2. Dezember 1886.

Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.

J. V.: Sachse ___

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Gefunden: Ein Goldstück. Eine kleines Portemonnaie mit etwas Geld. Ein Gummirad. Ein Paar schwarze Tamenhandschuhe.

Zugelaufen: Eine Gans.

Hanau am 10. Dezember 1886.

Aus Königl. Landrathsamt.

Erlaß des Herrn Minister des Innern, der geistl. rc. Angelegenheiten und der öffentlichen Arbeiten, betreffend:

Anforderungen,

welche tu baulicher und gesundheitlicher Beziehung an die Gast- und Schunkwirthschaften zu stellen sind.

§ 1. Gast- und Schankwirthschaften dürfen sowohl in den Städten, wie auch auf dem platten Lande nur auf solchen Grundstücken errichtet werden, welche an öffentlichen Wegen belegen sind und einen Zugang zu den letzteren haben. In Städten ist die Errichtung von Schank- und Gastwirthschaften an unbefestigten und unbeleuchteten Straßen oder Straßen- theilen nicht zu gestatten.

Die Errichtung von Schank- und Gastwirthschaften ist ferner aus­geschloffen :

in Häusern, welche Schlupfwinkel gewerbsmäßiger Unzucht find, beziehungsweise in welchen der gewerbsmäßigen Unzucht ergebene Frauens­personen wohnen oder verkehren, in Räumlichkeiten, welche dem Besitzer oder dritten Personen zu Wohn- oder Wirthschaftszwecken dienen, oder in welchen noch andere fremdartige Gewerbe betrieben werden, in unmittel­barer Nähe von Kirchen, Pfarrhäusern, Unterrichts- und Kranken­häusern.

§ 2. Die Gebäude, in welchen Gast- und Schankwirthschaften eingerichtet werden sollen, müssen feuersichere Bedachung haben: der Zu­gang zu den für dieselben bestimmten Räumen muß ein gefahrloser und bequemer sein, insbesondere ist darauf zu achten, daß etwaige Treppen genügend breit, nicht zu steil, mit einem festen Geländer versehen, und daß die Zugänge zu den Treppen von Außen her nicht schmaler sind, als die Treppen läuft selbst.

Die Thüren Hu den Gast- und Schanklokalen müssen eine ent­sprechende Breite haben und nach Außen aufschlagen.

§ 3. In Gast- und Schankwirthschaften müssen die Gastzimmer, in ersteren auch die Schlafräume, durchaus trocken, mit gedielten Fuß­böden, sowie mit verschließbaren Thüren und mit gut schließenden, zum Oeffnen eingerichteten Fenstern, welche einen hinreichenden Zutritt von Luft und Licht unmittelbar von der Straße oder vom Hofe aus gestatten und, soweit nöthig, mit sonstigen zur Herstellung eines genügenden Luft­wechsels erforderlichen Einrichtungen versehen und überhaupt ihrer ganzen Anlage nach so beschaffen sein, daß sie die menschliche Gesundheit in keiner Weise gefährden.

An den in diesen Zimmern vorhandenen Oefen dürfen Verschluß - Vorrichtungen, welche den Abzug des Rauches nach dem Schornsteine zu verhindern geeignet sind, als Klappen, Schieber oder dergleichen, nicht vorhanden sein.

Sämmtliche Räumlichkeiten sind mit den erforderlichen Ausstattungs­gegenständen zu versehen.

Kellergeschosse dürfen als Schlafräume für Gäste überhaupt nicht, als Schanklokale aber nur unter den Bedingungen benutzt werden, daß die Fußböden nicht tiefer als einen Meter unter der Oberkante der vor­beiführenden Straße belegen und daß die bezüglichen Räume gegen das Eindringen und Aufsteigen der Erdfeuchtigkeit geschützt sind.

Die Gast- und Fremdenzimmer müssen ferner allen Anforderungen entsprechen, welche durch die an den betreffenden Orten geltenden bau­polizeilichen Vorschriften an solche Räume gestellt werden.

§ 4. In jeder Gast- und Schankwirthschaft muß sich ein Zimmer von mindestens 25 Quadratmetern Bodenfläche zum gemeinschaftlichen Aufenthalte der Gäste befinden, und es müssen ferner in jeder Gastwirth­schaft mindestens drei wohl eingerichtete Schlafzimmer für Fremde vor­handen sein.

Für sämmtliche Gast- und Schlafzimmer wird eine lichte Höhe von mindestens 2,80 Metern erfordert.

Für die Schlafzimmer sind mindestens 3 Quadratmeter Bodenfläche und 12 Cubikmeter Luftraum aus jeden einzelnen Gast zu rechnen.

Gast- und Schankwirthschaften dürfen nur auf solchen Grundstücken errichtet werden, welche entweder an eine öffentliche Wasserleitung ange­schlossen sind, oder einen eigenen Brunnen mit völlig ausreichender Wasser­menge haben.