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Jährlich 9 Mart. HalSs, 4W. 5OPfg.

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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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10 Wg.

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Nr. 287.

Mittwoch den 8. Dezember

1886.

Amtliches. Bekanntmachung. Die Weihnachtssendungen betreffend.

Das Reichs-Postamt richtet auch in diesem Jahre an das Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen bald zu be­ginnen, damit die Packetmaffen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beförderung leidet.

Die Packete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln, Cigarrenkisten rc. sind nicht zu benutzen. Die Auf- schrift der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar her­gestellt sein. Kann die Aufschrift nicht in deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, welches der ganzen Fläche nach fest aufgeklebt werden muß. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Papier. Dagegen dürfen Formulare zu Post-Packetadressen für Packetaufschriften nicht verwendet werden. Der Name des Bestimmungsorts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packetaufschrift muß sämmtliche Angaben der Begleitadreffe enthalten, zu­treffendenfalls also den Frankovermerk, den Nachnahmebetrag nebst Namen und Wohnung des Absenders, den Vermerk der Eilbestellung u. s. w., damit im Falle des Verlustes der Begleitadreffe das Packet auch ohne dieselbe dem Empfänger ausgehändigt werden kann. Auf Packeten nach größeren Orten ist die Wohnung des Empfängers, auf Packeten nach Berlin auch der Buchstabe des Postbezirks (0., W., SO. u. f. w.) anzu- geben. Zur Beschleunigung des Betriebes trägt es wesentlich bei, wenn die Packete franstet aufgeliefert werden. Das Porto für Packete ohne angegebenen Werth nach Orten des Teutschen Reichs-Postgebiets beträgt bis zum Gewicht von 5 Kilogramm: 25 Pf. auf Entfernungen bis 10 Meilen, 50 Pf. auf weitere Entfernungen.

Berlin W., 2. Dezember 1886.

Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.

______________________ J. V.: Sachse.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe XX zu den Staatsschuldscheinen von 1842 und der Zinsscheine Reihe IX zu den Prioritätsaktien Serie I und II der Niederschlesifch-Märkifchen Eisenbahn.

Die Zinsscheine Reihe XX Nr. 1 bis 8 zu den Staatsschuld­scheinen vom Jahre 1842 sowie die Zinsscheine Reihe IX Nr. 1 bis 8 zu den Prioritätsaktien Serie I und II der Niederschlesifch-Märkifchen Eisenbahn über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1887 bis 31. Dezember 1890 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 6. Dezember d. I. ab von der Kontrolle der Staats­papiere Hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang ge­nommen oder durch die Regierungs-Hauptkaffen, sowie durch die Kreis- kaffe in Frankfurt a. M. bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zins- scheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangs­bescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbe­scheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats­papiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinan­weisung en ni ch t eini a ssen. Wer die Zinsscheine durch eine >der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die An­weisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen.

Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung ver­

sehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den ge­dachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibung bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen ab­handen gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzial- kaffen mittels besonderer Eingabe einzureichen.

Es wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß die den Zinsscheinen Reihe IX zu den vorbezeichneten Prioritätsaktien beigegebene Anweisung zur Abhebung des Zinsschein Reihe X auf Grund des § 2 des Nach­tragsstatutes vom 2 7. Juni 184 5 (Gesetzsammlung Seite 460) Zinsscheine für die zehn Jahre 1891 bis 1900 verspricht.

Berlin den 11. November 1886.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

I. 2411 gez. Sydow.

Cassel, den 17. November 1886.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Formulare zu den Verzeich­nissen über die zur Empfangnahme der neuen Zinsfcheine nebst Zinsschein- Anweisungen unzureichenden derartigen Anweisungen bei der hiesigen Re- gierungs-Hauptkasse und den sämmtlichen Steuerkaffen unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind.

Königliche Regierung.

01 L. 5751___________Magdeburg._____________________

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Die Herren Bürgermeister, welche mit der Erledigung meiner Kreisblattsverfügung vom 21. Januar d. I. D. 442 in Nr. 24 des Kreisblattes, betr. die zur Zwangsvollstreckung überwiesenen Rückstände rc., noch im Rückstände sind, werden an die Erledigung derselben binnen 2 Tagen bei Meidung einer Ordnungsstrafe von 5 Mark wiederholt erinnert.

Hanau, am 6. Dezember 1886.

Der Königliche Landrath

A. 1660. Gf. Bismarck.

Uebersicht

über die Wirksamkeit der Natural-Verpflegungs-Stationen im Landkreise Hanau während des Monats November.

1) Windecken: Zahl der Unterstützten 45. An diese wurden ver­abfolgt: 1 Portion Brod, 17 desgl. Mittagessen, 27 desgl. Abend­essen, 27 Nachtquartiere, 21 Portionen Frühstück, im Geldwerth von zusammen 19 Mk. 17 Pf.

2) Langenselbold: Zahl der Unterstützten 100. An diese wurden verabreicht: 2 Portionen Brod, 29 desgl. Mittageffen, 69 desgl. Abendessen, 67 desgl. Frühstück, 69 Nachtquartiere, zusammen im

Werthe von 48 Mk. 14 Pf.

Hanau, am 6. Dezember 1886.

Der Königliche Landrath

A. 1740. Gf. Bismarck.

Die Herren Standesbeamten mache ich wiederholt darauf aufmerk- am, daß die Standesregister für 1887 eingegangen sind und durch zu­verlässige Boten hier abgeholt werden können.

Hanau am 6. Dezember 1886.

Der Königliche Landrath

A. 1773. Gf. Bismarck.

TagesschaA.

P. Aus dem Reichstage. Berlin, 7. Dezember. Der Reichstag hielt heute eine nur kurze Sitzung. Zunächst kam der Gesetz­entwurf, betreffend die Errichtung eines Seminars für orien­talische Sprachen, zur Berathung. Der Gesetzentwurf fand, wenn