Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

Nt»nneme«tr- Pr-i-;

Jcdrlich S Kart HL!dj.E.S0Pfg.

SPfrrMlätrliä * Mark 25 P-g. Für aaiwärrig«

Kbcnacnten

D.' dein brrreffen* » Paikaufschlaz. Dir erazekne ^kuma m« 10 iWü.

Zugleich Amtliches ^rgan für Siclöt- und LcrnöKveis Kcrucru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Jnfertl»«»-

Pre»:

Die IfpaIHge Tarmondzeile »» deren Raum

10 Psg.

Die Sspalt. Seile 20 Psg.

Die SspaltigeZeile 30 Psg

^ Nr. 281.

Mittwoch den 1. Dezember

1886.

Amtliches.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe XX zu den Staatsschuldscheinen von 1842 und der Zinsscheine Reihe IX zu den Prioritäts-Aktien Serie I und II der Niederschlesifch-Märkischen Eisenbahn.

Die Zinsscheine Reihe XX Nr. 1 bis 8 zu den Staatsschuld­scheinen vom Jahre 1842 sowie die Zinsscheine Reihe IX Nr. 1 bis 8 zu den Prioritätsaktien Serie I und II der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1887 bis 31. Dezember 1890 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 6. Dezember d. I. ab von der Kontrolle der Staats­papiere Hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang ge­nommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie durch die Kreis­kasse in Frankfurt a. M. bezogen werden. Wer die Empfangnahme. bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zins- fcheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsb escheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangs­bescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Enipfangsbe- scheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats­papiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinan­weisungen nicht einlassen. Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die An­weisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen.

Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung ver­sehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den ge­dachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Erreichung der Schuldverschreibung bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen ab­handen gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzial­kassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.

Es wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß die den Zinsscheinen Reihe IX zu den vorbezeichneten Prioritätsaktien beigegebene Anweisung zur Abhebung des Zinsschein Reihe X auf Grund des § 2 des Nach­tragsstatutes vom 27. Juni 1845 (Gesetzsammlung Seite 460) Zinsscheine für die zehn Jahre 1891 bis 1900 verspricht.

Berlin den 11. November 1886.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

I. 2411 gez. Sydow.

Cassel, den 17. November 1886.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Formulare zu den Verzeich­nissen über die zur Empfangnahme der neuen Zinsscheine nebst Zinsschein- Anweifungen einzureichenden derartigen Anweisungen bei der hiesigen Re­gierun gs-Hauptkasse und den sämmtlichen Steuerkassen unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind.

Königliche Regierung.

' I K. 5751 Magdeburg.

AERMMÜMMMU MMflL. ^KNörarhsamts.

Gefunden: Ein schwarzes Halstuch mit seidenen Fransen. Ein evang. Gesangbuch mit der InschriftHeinrich Launhardt". Ein Portemonnaie mit etwas Geld und weiterem Inhalt. Ein Eiswolltuch. Eine Schachtel mit Bleifedern, Roth- rc. Stiften. Ein Wagenrad. Ein Tha­

lerstück (auf dem hiesigen Standesamt liegen geblieben). Ein rothes Bedeck.

Verloren: Ein goldenes Medaillon mit Kette. Ein Porte­monnaie mit 10 Mark.

Zugelaufen: Ein schwarzer junger Hund mit vier weißen Pfoten.

Hanau am 1. Dezember 1886.

Aus Königl. Landrathsamt.

t EinVerdienst" der Socialdemokratie.

Mit der Kranken- und Unfallversicherung hat wie die Rede hervorhebt, mit welcher der Reichstag am Donnerstag eröffnet wurde das Deutsche Reich anderen Staaten voran auf socialpolitischem Gebiete zuerst Wege beschritten, die sich als gangbar erweisen. Diese Gesetzgebung gründet sich auf das in der Kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881 enthaltene Programm, welches die positive Förderung des Wohles der Arbeiter dem Reichstage an's Herz legte und worin der Kaiser erklärte, er würde mit um so größerer Befriedigung auf alle Erfolge, mit denen Gott seine Regierung sichtlich gesegnet hat, zurückblicken,wenn es ihm gelänge, dereinst das Bewußtsein mitzunehmen, dem Vaterlande neue und dauernde Bürgschaften seines inneren Friedens und den Hilfs­bedürftigen größere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen." Der Verlauf der Verhandlungen ist noch in Aller Gedächtniß: das Verdienst an dem Zustandekommen der Kranken- und Unfallversicherungsgesetze haben allein die Conservativen, die deutsche Reichspartei, das Centrum und die Nationalliberalen; von den vorgeschrittenen Liberalen stimmten indeß auch einige Secessionisten für das Krankenversicherungsgesetz. Bekämpft und abgelehnt wurde letzteres von den Fortschrittsmännern, den übrigen Secessionisten und den Socialdemokraten: im Namen der letzteren erklärte der Abgeordnete Dietz bei der Schlußabstimmung am 31. Mai 1883, daß seine Parteigenossen, weil nicht mit dem Gesetz einverstanden, dagegen stimmen würden. Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884, sowie die anderen Gesetze, welche die Ausdehnung desselben auf die Transportgewerbe (28. Mai 1885) und auf die land- und forstwirthschaftlichen Betriebe (5. Mai 1886) bezweckten, wurden Schritt für Schritt den Freisinnigen und Socialdemo­kraten abgerungen. Seitdem diese Gesetze bestehen, hat es auch nicht an abfälligen Kritiken seitens dieser beiden Parteien gefehlt: dieArbeiter­freundlichkeit", welche namentlich die socialdemokratischenVertreter der Arbeiter" hiermit an den Tag legten, hat sich kaum jemals in einem helleren Lichte gezeigt.

Daß indeß die Kranken- und Unfallversicherungsgesetzgebung in den Arbeiterkreisen selbst als größte Wohlthat empfunden wird, geht auf das Schlagendste aus dem mehr als dreisten Versuch der Socialdemokraten hervor, sich nunmehr das alleinige Verdienst um das Zustandekommen derselben zuzuschreiben. In einem Flugblatt, welches jüngst im Holsteini­schen unter der ländlichen Bevölkerung verbreitet wurde, wird den Arbeitern zur Empfehlung der Socialdemokratie vorgeredet, daß nur dem Einfluß der letzteren das Kranken- und Unfallversicherungsgesetz zu verdanken sei;wir", d. h. die Socialdemokraten, werden sehr bald auch die Unfallversicherung für die land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter erreichen".

Ein besseres Zeugniß für die Wirkung jener Gesetzgebung kann es wohl nicht geben, als daß die Socialdemokraten, nachdem sie das Zu­standekommen derselben bekämpft und zu verhindern versucht haben, sich den Anschein geben, als ob sie den Anstoß zu einer Gesetzgebung, mit der offenbar die von ihnen umworbenen Arbeiter zufrieden sind, gegeben haben und als ob ihnen allein der Verdienst daran gebührt. Ebenso aber kann es auch keine schamlosere Irreführung der arbeitenden Klassen geben, wie sie hiermit von denen versucht wird, welche sich stets als die wahren Freunde und Helfer der Arbeiter auszugeben pflegen.

UK g e K s ch a u.

Berlin, 30. Novbr. Se. Majestät der Kaiser haben im Manien des Reichs auf den Vorschlag des Bundesrath den Königlich preußischen Geheimen Ober-Justizrath und vortragenden Rath im Jusüzministerium, Schmidt in Berlin, zum Mitglied des Bundesamts für das Heimathwesen zu ernennen geruht.