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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Nr. 278.
Samstag den 27. November
1886.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nichperiodische Druckschrift: „Sozialdemokratische Bibliothek X. Arbeiterprogramm. Ueber den besonderen Zusammenhang der gegenwärtigen Geschichtsperivde mit der Idee des Arbeiterstandes. Von Ferdinand Lassalle, Hottingen-Zürich. Verlag der Volksbuchhandlung 1887", nach §.11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.
Berlin den 13. November 1886.
Der Königliche Polizei-Präsident. Freiherr von Richthofen.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Flugblatt mit der Ueberschrift: Arbeiter, Bürger! den Anfangsworten: „Seit acht Jahren steht Berlin u. s. w." und dem Schlußsatz: „Hoch die internationale revolutionäre Sozialdemokratie!", angeblich im Druck und Verlag der Schweizerischen Genossenschafts-Druckerei in Hottingen-Zürich hergestellt, nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.
Berlin den 16. November 1886.
Der Königliche Polizei-Präsident. Freiherr von Richthofen.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe XX zu den Staatsschuldscheinen von 1842 und der Zinsscheine Reihe IX zu den Prioritäts-Aktien Serie
I und II der Niederschlesifch -Märkischen Eisenbahn.
Die Zinsscheine Reihe XX Nr. 1 bis 8 zu den Staatsschuldscheinen vom Jahre 1842 sowie die Zinsscheine Reihe IX Nr. 1 bis 8 zu den Prioritätsaktien Serie I und II der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1887 bis 31. Dezember 1890 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 6. Dezember d. J. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie durch die Kreiskasse in Frankfurt a. M. bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen. Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkaffen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen.
Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkaffen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibung bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen ab
handen gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkaffen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Es wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß die den Zinsscheinen Reihe IX zu den vorbezeichneten Prioritätsaktien beigegebene Anweisung zur Abhebung des Zinsschein Reihe X auf Grund des § 2 des Nachtragsstatutes vom 27. Juni 1845 (Gesetzsammlung Seite 460) Zins scheine für die zehn Jahre 1891 bis 1900 verspricht.
Berlin den 11. November 1886.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
I. 2411 gez. Spdow.
Cassel, den 17. November 1886.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Formulare zu den Verzeich- nissen über die zur Empfangnahme der neuen Zinsscheine nebst Zinsschein- Anweisungen einzureichenden derartigen Anweisungen bei der hiesigen Re- gierungs-Hauptkasse und den sämmtlichen Steuerkassen unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind.
Königliche Regierung.
01 K. 5751 Magdeburg.
NR. Die Eröffnungsrede des Reichstags.
In unmittelbarem Anschluß an das Bekanntwerden der Thronrede ist es, abgesehen von der allgemeinen Bemerkung, daß der Inhalt und die Form derselben alle diejenigen Mittheilungen bestätigt, welche wir darüber, wie über die Aufgaben der nächsten Reichstagssession zu machen in der Lage waren, nur angängig, einige der bemerkenswerthesten Punkte derselben hervorzuheben.
Zunächst stehen Eingang und Ende, wie dies aus einem Zwischensatz in dem die Militärvorlage betreffenden Satze erhellt, in unmittelbarem Zusammenhänge. Die Erhaltung des Friedens für Deutschland, zur Zeit wie dauernd, ist der Grundton, welcher sich durch beide Sätze der Thronrede durchzieht; während aber in dem Schlußsätze die Wege auswärtiger Politik bezeichnet werden, welche zur Erreichung dieses Zieles dienen, hebt der dritte, die Militärvorlage betreffende Satz hervor, daß die auf die Erhaltung des Friedens gerichtete Politik nur erfolgreich sein kann, wenn sie sich auf eine der Entwickelung der Heereseinrichtungen der Nachbarstaaten entsprechende nationale Wehrkraft stützen kann. Daß das Bedürfniß einer Stärkung dieser Stütze nicht ein zukünftiges, sondern ein höchst gegenwärtiges ist, beweist endlich der Vorschlag, daß die in Aussicht genommene Erhöhung der Friedenspräsenzstärke nicht erst mit dem Ablauf des Septennats, sondern mit dem denkbar frühesten Termine, dem 1. April nächsten Jahres, eintreten soll. Diesen positiven Gedanken der Thronrede, bei denen noch die scharfe Betonung der Unabweisbarkeit der militärischen Forderungen und die in ihrer Knappheit doch erschöpfende Skizzirung der Grundzüge der deutschen Orientpolitik hervorzuheben ist, gesellt sich an Bedeutung die Erklärung von mehr negativem Charakter bei, daß, wie wir längst meldeten, vorerst die Initiative zu Steuervorlagen nicht ergriffen werden soll, bis das Bedürfniß nicht auch in dem Volke Anerkennung gefunden hat. Zur besseren Illustration dieses Bedürfnisses wird zugleich nachdrücklich hervorgehoben, daß ohne die Durchführung der Steuerreform auch die für Durchführung der Invaliden- und Altersversorgung erforderlichen Mittel fehlen, daß somit die längere Stagnation der ersteren auch das Stocken der Sozialreform zur Folge haben muß. Wer die Verantwortung für das Stocken der Steuerreform trägt, wird sonach auch die Verantwortung für die Verzögerung der Sozialreform nicht von sich weisen können, während umgekehrt nur diejenigen in Wahrheit als Freunde positiver Steuerreform gelten können, welche zugleich bereit sind, die Steuerreform zu fördern.
Wie in den Beziehungen nach Außen die Erhaltung des Friedens der leitende Gedanke, die Stärkung der Wehrkraft nur Mittel zu diesem Zwecke ist, so bleibt die positive Sozialreform auf Grund der Kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881 der Leitstern der inneren Politik, die Steuerreform dagegen Mittel zur Erreichung dieses Zieles, nicht Selbstzweck, und es klingt daher die Thronrede in diesem, wie in dem Zwecke des Zusammenhanges der äußeren Politik mit der Wehrkraft an jene be-