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Nr. 275.

Mittwoch den 24. November

1886.

Amtliches.

Bekanntmachung. Zulässigkeit von Postpacketen im Verkehr mit Gibraltar und mit ver­schiedenen außereuropäischen Britischen Besitzungen.

Fortan können Postpackete im Gewicht bis zu 3 kg gegen ermäßigte Taxen nach Gibraltar, Labuan, Britisch-Guyana, und nach folgenden In­seln von Britisch Westindien: Antigua, Barbados, Dominica, Grenada, Montserrat, Nevis, St. Kitts, St. Lucia, St. Vincent, Tobago, Tortola und Trinidad auf dem Wege über England versandt werden. Ueber die Versendungsbedingungen und Taxen ertheilen die Postanstalten auf Ver­langen Auskunft.

Berlin W., 14. November 1886.

Der Staatsfecretair des Reichs-Postamts.

v. Stephan.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe X zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staatsanleihen von 1850 und 1852.

Die letzten Zinsscheine zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre 1850 Reihe X Nr. 1 bis 7 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1886 bis 31. März 1889 bezw. bis 31. März 1890 werden vom 13. September d. Js. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang ge­nommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie durch die Kreis- kasse in Frankfurt a. M. bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zins­scheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsb escheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangs­bescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbe­scheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats­papiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinan- weisungen nicht einlassen. Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die An­weisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen.

Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung ver­sehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den ge­dachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibung bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen ab­handen gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzial­kassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin den 6. August 1886.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

178 gez. Merleker.

Cassel, den 12. August 1886.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Formulare zu den Verzeich­nissen über die zur Empfangnahme der neuen Zinsscheine nebst Zinsschein- Anweisungen einzureichenden derartigen Anweisungen bei der hiesigen Re- gierungs-Hauptkasse und den sämmtlichen Steuerkassen unseres Bezirks unentgeltlich" zu haben sind.

Königliche Regierung.

A K. 3728 J. V. Schwarzenberg.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Hanau, 22. November 1886. Auszug

aus den in der Kreistagssitzung vom 20. d. M. gepflogenen Verhandlungen.

1. Der Antrag der Stadt Hanau, ihren Namen auf den in den Ort­schaften des Kreises befindlichen Tafeln über die Verpflegungsstationen zu löschen, wird abgelehnt.

2. Das Projekt über Herstellung einer Wegeverbindung zwischen den Kreisen Hanau und Gelnhausen wird begutachtet.

3. In die Einkommensteuer-Einschätzungs-Commission pro 1887 werden gewählt:

Als aktive Mitglieder: 1) Maurermeister Johannes Bernges 4r.-Langendiebach, 2) Bürgermeister Lehr- Langenselbold, 3) Bürgermeister Zeh-Kilianstädten, 4) Bürgermeister Ebert- Bischofsheim, 5) Bürgermeister Stroh- Marköbel, 6) Gutsbesitzer Koch-Bruderdiebacherhof;

Als Stellvertreter: 1) Landwirth Seelmann- But- * terstädterhof, 2) Müller Thielmann - Kilianstädten, 3) Casimir K albh enn juv.-Bergen.

4, Zu Mitgliedern der Klassensteuer-Reklamations-Commission pro 1887 werden gewählt:

1) Bürgermeister Lehr- Langenselbold, 2) Bürgermeister Geibel- Kesselstadt, 3) Bürgermeister Kronenberger-Groß- auheim, 4) Bürgermeister Schroeder-Bruchköbel, 5) Gastwirth Gerk-Fechenheim.

5. Die Gebäudesteuer - Veranlagungs - Commission wird wie folgt neu gewählt:

A. Aktive Mitglieder: 1) Bürgermester Zeh- Kilian­städten, 2) Bau-Unternehmer Bernges 4r.-Langendiebach;

B. Zu Stellvertretern: 1) Gutsbesitzer Koch-Vruder- diebacherhof, 2) Maurermeister Schack-Fechenheim.

6) Dem Anträge der am 1. April er. zu dem Landkreise Frankfurt a. M. übergetretenen Ortschaften auf Ausscheidung derselben aus der gemein­samen Ortskrankenkasse für die Landgemeinden des vormaligen Kreises Hanau und die Stadt Windecken wird zugestimmt.

A 1662 Der Königliche Landrath

G f. B i s m a r ck.

Die Herren Standesbeamten benachrichtige ich ergebenst, daß von der Königlichen Regierung zu Cassel die Standesregister pro 1887 einge­troffen sind. Dieselben sind innerhalb 8 Tagen durch einen zuverlässigen Boten im hiesigen Landrathsamte abholen zu lassen.

Hanau am 23. November 1886.

Der Königliche Landrath

A. 1666. Gf. Bismarck.

Fasetmarkt zu MgenJML

In Folge einer von dem landwirthschaftlichen Bezirksverein gegebenen, die Abhaltung von Faselmärkten im Kreise Offenbach bezweckenden An­regung wird zunächst:

Montag den 29. November d. I., Vormittag 9 Uhr beginnend, ein Faselmarkt M Seligenstadt

vor dem Steinheimer Thor stattfinden.

Indem wir das landwirthschaftliche Publikum innerhalb und außer­halb des Kreises zur Beschickung des Marktes mit schönen Thierexemplaren, zum Besuche und zur Benutzung der günstigen Ankaufsgelegenheit hierdurch einladen, wird bemerkt, daß sämmtliche vorgeführten Bullen von einer Sachverständigen-Commission besichtigt, nach ihrer Güte gewürdigt und daß für die vorzüglichsten Thiere Geldprämien zuerkannt werden, zu welchem Behufe von Seiten des landwirthschaftlichen Bezirksvereins und der Stadt Seligenstadt je 100 M., zusammen 200 M. bewilligt worden sind.

Die Preise werden nur für wirklich preiswürdige Thiere, jedoch ohne Rücksicht darauf gewährt, ob der Bulle auf dem Markt verkauft