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Nr. 270.
Donnerstag den 18. November
1886.
Amtliches.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe X zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staatsanleihen von 1850 und 1852.
Die letzten Zinsscheine zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre 1850 Reihe X Nr. 1 bis 7 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1886 bis 31. März 1889 bezw. bis 31. März 1890 werden vom 13. September d. Js. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie durch die Kreiskasse in Frankfurt a. M. bezogen werden. Wer die Empfangnahme, bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zins- scheinanweisungen mit einem Verzeichnisie zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsb escheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen. Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen.
Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkasien und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibung bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder «an eine der genannten Provinzialkasien mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin den 6. August 1886.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
I. 178 gez. Merleker.
Caffel, den 12. August 1886.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Formulare zu den Verzeichnisien über die zur Empfangnahme der neuen Zinsscheine nebst Zinsschein- Anweisungen einzureichenden derartigen Anweisungen bei der hiesigen Re- gierungs-Hauptkasie und den sämmtlichen Steuerlasten unseres Bezirks „unentgeltlich" zu haben sind.
Königliche Regierung.
CI K. 3728______I. V. Schwarzenberg._______________
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Verloren: Ein seidener Regenschirm; dem Wiederbringer eine gute Belohnung.
Gefunden: Ein Marken - Consumbuch Nr. 478. Ein Mützen- Ueberzug. Ein schwarzes Corsett mit blauer Verzierung. Ein gelber Ring mit Stein. Ein Scheerenschleifer-Karren.
Hanau am 18. November 1886.
Alls Königl. Landrathsamt.
t Soeialreform in Belgien.
Von allen Ländern mit großem Industriebetrieb war Belgien bisher das einzige, welches einer sogen. Fabrikgesetzgebung gänzlich ermangelte. Es war von der Entwickelung, die sich in dieser Beziehung in anderen |
Ländern und namentlich in England vollzog, vollständig unberührt geblieben. England erließ die ersten gesetzlichen Bestimmungen „zur Bewahrung der Gesundheit und Sittlichkeit von Lehrlingen und sonst in Baumwollen- und anderen Fabriken beschäftigten Personen" schon im Jahre 1802 und seitdem haben in England unter fortwährenden und langwierigen Kämpfen zwischen Arbeitern und Arbeitgebern die Grundsätze des staatlichen Schutzes der Arbeiter in Bestimmungen über die Arbeit von Kindern und Frauen und über Einführung von Betriebseinrichtungen zur Abwehr der die Arbeiter bedrohenden Gefahren immer größere Fortschritte gemacht. Den ersten englischen Gesetzen folgten Gesetze in Preußen, Frankreich und Schweden, in mehreren Schweizer Cantonen und Oesterreich- Ungarn; die preußische Gesetzgebung ging 1869 auf das Deutsche Reich über; auch Spanien, Dänemark und die Niederlande trafen zum Schutz der Arbeiter ähnliche Bestimmungen, nur Belgien huldigte nach wie vor in dieser Beziehung den Grundsätzen des reinen Manchesterthums, welches jedwede Art von Staatseinmischung für nachtheilig und falsch erklärt.
Erst die traurigen Ereignisse in den Kohlen-Bergwerken von Charleroi und Umgegend haben Belgien daran erinnert, daß es das Versäumte nachholen und mit den verderblichen Grundsätzen des Manchesterthums auf diesem Gebiete brechen muß. Die Arbeiteraufstände im Frühjahr waren die Veranlassung, daß eine „Königliche Arbeitscommission" sich eifrig der Untersuchung der Lage der Arbeiter widmete, und das Ergebniß ihrer Thätigkeit liegt nun in verschiedenen Gesetzentwürfen vor, deren Vorlegung soeben der König bei Eröffnung der belgischen Kammern in der Thronrede angekündigt hat. Dieselben beziehen sich auf die Errichtung von Schiedsgerichten, auf die Regelung von Frauen- und Kinderarbeit, auf die Schaffung von Arbeiter-Berufsgenossenschaften, auf die Herstellung angemessener Arbeiter-Wohnungen, auf die Bildung von Versorgungsund Hilfskassen und auf die Bekämpfung der Trunksucht.
Das Programm ist, soweit man aus der bloßen Aufzählung schließen kann, ein sehr reichhaltiges und will nicht nur die Regelung von Fragen in Angriff nehmen, welche in der Fabrikgesetzgebung anderer Staaten schon ihre — wenn auch nicht vollkommene — Lösung gefunden haben, sondern strebt offenbar auch nach einer weiteren Ausdehnung der socialen Fürsorge des Staates für das sittliche und körperliche Wohl der Arbeiter. Dazu gehört die geplante Errichtung von Arbeiterwohnungen und die Bekämpfung der Trunksucht, Fragen, die auch für andere Staaten brennende geworden sind. In wie weit etwa die deutsche Socialreform, unter der wir hauptsächlich die Arbeiterversicherung verstehen, der belgischen als Anhaltpunkt gedient hat, läßt sich aus den vorliegenden Angaben nicht ersehen. In der Thronrede heißt es jedoch wörtlich, es solle die freie Bildung von Arbeiterberufsgenossenschaften begünstigt werden: das scheint etwas ganz anderes zu sein, als unsere Berufsgenossenschaften, welche von Arbeitgebern gebildet werden zu dem Zwecke der materiellen Schadloshaltung der Arbeiter bei Unfällen. Ebenso wird man abwarten müssen, was unter der Bildung von Versorgungs- und Hilfskassen zn verstehen ist. Unterstützungs- und Pensionskassen, welche den Mitgliedern gewisse — wenn auch niemals lebenslängliche — Unterstützungen, bezw. den Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Aussicht stellen, haben auch bisher in Belgien bestanden.
Wie sich nun aber auch die socialpolitische Gesetzgebung in Belgien im Einzelnen gestalten wird, die Thatsache bleibt von Bedeutung, daß Belgien anerkennt, mit dem Grundsatz des Gehenlaffens und staatlicher Nichteinmischung in die Verhältnisse der Arbeiter nicht mehr auskommen zu können. Von den durch jenen Grundsatz hervorgerufenen Schäden wird es aber um so besser und gründlicher geheilt werden, je mehr es sich bei den beabsichtigten gesetzlichen Regelungen die Erfahrungen anderer Länder zu Nutze macht, welche dafür sprechen, daß dem staatlichen Zwang größere Erfolge zur Seite stehen, als dem Vertrauen in die Freiwilligkeit und in das Privatintereffe.
t Die Krankenversicherung.
Als neben den Orts-, Betriebs- und Jnnungskrankenkassen durch das Gesetz vom 15. Juni 1883 unter gewissen Bedingungen auch die freien Hilfskassen für die Versicherung in Krankheitsfällen als zulässig erklärt wurden, wurde von socialdemokratischen wie fortschrittlichen Agitatatoren