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Nr. 268.
Dienstag den 16. November
1886.
Bekanntmachungen Königl. Lanörathsamts.
Nachdem sich verschiedene Familienväter der Stadt Windecken über den regelmäßigen Wirthshausbesuch und das öffentliche Kartenspielen der jüngeren Lehrer daselbst wiederholt beschwert hatten, habe ich die Gelegenheit eines mir besonders gemeldeten Falles wahrgenommen, um diesen Lehrern Vorhaltungen wegen ihres Benehmens zu machen und ihnen dessen Aenderung zu empfehlen. Im eigenen Interesse der Lehrer machte ich ihnen die Eröffnung in Gegenwart des Herrn Localschulinspectors mündlich und vertraulich; da aber inzwischen die Angelegenheit, ohne mein Verschulden und mannigfach entstellt, in die öffentlichen Blätter gedrungen ist, so beschreite ich zur Vermeidung von Unklarheiten den Weg der öffentlichen amtlichen Verfügung, indem ich mir erlaube die Herren Local- schulinfpectoren auf die in der Hanauer Schulordnung vom 7. Dezember 1853 enthaltene Dienstanweisung für die Lehrer aufmerksam zu machen.
Die Dienstanweisung, auf welche nach Verfügung der Königlichen Regierung sämmtliche Lehrer bei ihrer Anstellung vereidigt werden, enthält im § 6 neben anderen Vorschriften das ausdrückliche Verbot des Wirthshausbesuchs und des Kartenspiels, und auch abgesehen von dieser Vorschrift wird in der Gemeinde das Ansehen des Lehrers nicht gewinnen, der als verheiratheter Mann und bei steten Klagen über ungenügende Besoldung fast regelmäßig, selbst am Hellen Mittage, im Wirthshause zu finden ist.
Wie ich die Lehrer des Kreises kennen gelernt habe, ist deren überwiegende Mehrzahl von ihren Berufspflichten fo durchdrungen, daß ein Hinweis darauf nicht erforderlich ist; aber gerade die Aufrechterhaltung des hohen Maßes von Pflichtgefühl, welches zu meiner Freude den hiesigen Lehrerstand auszeichnet, erheischt, daß Einzelne, welche falsche Wege einschlagen wollen, rechtzeitig gewarnt werden, und ich ersuche die Herren Localschulinspectoren ergebenst, sich dieser Aufgabe, da wo dieselbe an sie herantritt, unterziehen zu wollen.
Hanau, am 15. November 1886.
V. 7156. Der Königliche Landrath
Gf. Bismarck.
An
die Herren Localschulinspectoren des Kreises.
Zugelaufen: Am 10. d. Mts. ein weiß und braun gefleckter Hund mit brauner Ruthe mit weißer Spitze, braunem Kopf mit weißem Stern und 4 weißen Beinen, weiblichen Geschlechts. Empfangnahme bei dem Handelsmann Jsaac Reinhardt zu Wachenbuchen.
Entlaufen: Zehn Hämmel.
Hanau am 16. November 1886.
____________________Aus Königl. Landrathsamt.____________________
Tagesscha«.
Berlin, 15. November. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen gestern den Staatssekretär Grafen v. Bismarck. Heute hörten Allerhöchstdieselben den Vortrag des Reichskanzlers Fürsten v. Bismarck und demnächst denjenigen des Chefs des Civilkabinets.
Berlin, 15. Novbr. Se. Königliche Hoheit der Prinz Ludwig von Bayern ist am Sonnabend Abend von Letzlingen zurückgekehrt und hat im Königlichen Schlosse Wohnung genommen.
Berlin, 15. Novbr. Fürst Bismarck ist mit Gemahlin Nachmittags fünf Uhr nach Friedrichsruh abgereist. (Fr. N.)
> Berlin, 13. Novbr. (K. Z.) Dem Bundesrath ist der Entwurf eines Gesetzes betreffend die Unfallversicherung bei Bauten beschäftigter Personen zugegangen. Der Entwurf umfaßt in zehn Abschnitten 43 Paragraphen. § 1, welcher den Umfang der Versicherung betrifft, bestimmt, daß Arbeiter, welche bei der Ausführung von Bauten beschäftigt oder nicht anderweit aus Grund der Unfallversicherungsgesetzgebung versichert sind, sowie aus Bauausführungen beschäftigte Betriebsbeamte, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 M. nicht übersteigt, gegen die Folgen der bei der Bauausführung sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe dieses Gesetzes versichert werden. Die Ausführung eines Baues gilt als ein Betrieb im Sinne des Gesetzes vom 15. März d. J. Reparaturen und Verbesserungsarbeiten an Wegen, Dämmen, Canälen gelten
als land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe, wenn sie von Unternehmern land- und forstwirthschaftlicher Betriebe für eigene Rechnung auf ihren Grundstücken ausgeführt werden. Bauunternehmer können andere bei der Bauausführung beschäftigte Personen und — sofern ihr Jahresarbeitsverdienst 2000 M. nicht übersteigt — sich selbst versichern. Ueber Träger der Versicherung bestimmt § 5: Die Versicherung erfolgt: 1) Bei Eisenbahn-, Canal-, Wege-, Strom-, Deich- und ähnlichen Bauausführungen, welche nicht unter die Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes oder unter die vom Bundesrath erlassenen Verordnungen fallen, soweit solche von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung derartiger Bauten erstreckt, für seine Rechnung ausgeführt werden, auf Gegenseitigkeit durch diese Gewerbetreibenden. Die letztern werden zu diesem Zweck in Berufsgenossenschaften vereinigt. 2) Bei Bauten, welche von dem Reich oder von einem Bundesstaat für eigene Rechnung ausgeführt werden und nicht zu den Bauten der Reichsund Staatsverwaltungen gehören, durch das Reich, beziehungsweise den Staat, für dessen Rechnung die Bauausführung erfolgt. 3) Bei Bauten, welche in andern als Eisenbahnbetrieben von einem Communeverbande oder einer öffentlichen Corporation für eigene Rechnung ausgeführt werden, durch den Communalverband, beziehungsweise die Corporation, sofern die Landes-Centralbehörde auf deren Antrag erklärt, daß dieser Communalverband beziehungsweise diese Corporation zur Uebernahme der durch die Versicherung entstehenden Lasten für leistungsfähig zu erachten ist. 4) Bei Bauten, welche von andern, die Ausführung von Bauten nicht gewerbsmäßig betreibenden Unternehmern u. f. w. für eigene Rechnung ausgeführt werden, auf Kosten der Unternehmer, beziehungsweise der Bauherrn durch die Berufsgenossenschaft der Baugewerbetreibenden derjenigen Art von Bauten, zu welcher die Bauausführung gehört und in deren Bezirk der Bau ausgeführt wird. Die Mittel zur Deckung der an die Berufsgenoffenschaft zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden im großen und ganzen durch Beiträge aufgebracht, welche auf die Mitglieder jährlich umgelegt werden. Im übrigen schließt sich das Gesetz den vorausgegangenen Gesetzen über die Unfallversicherung verschiedener Arbeitergruppen an. Auch diese Vorlage spricht für die Absicht der Regierung, die Unfallversicherungsgesetzgebung möglichst in vollem Umfange in der nächsten Reichstagssession zum Abschluß zu bringen. Bekanntlich ist dieser Abschluß für die Regierung die Vorbedingung für ein Herantreten an die Altersverforgung der Arbeiter.
Berlin, 15. Novbr. S. M. Kanonenboot „Wolf", Kommandant Kapitän-Lieutenant Jaeschke, ist am 13. November d. I. in Hongkong eingetroffen.
Zinken, 15. Novbr. Bei der Landtagswahl im Wahlbezirk Preußisch Eylau-Heiligenbeil wurde der zum Regierungsrath beförderte Landrath Fornet (konservativ) wiedergewählt.
Kalk, 14. Novbr. In vergangener Nacht wurde plötzlich der Bahnhof Deutzerfeld und die anliegenden Theile der Stadt Kalk tages- hell erleuchtet; ein schon in einem zur Abfahrt bereit stehenden Zuge sich befindlicher Wagen, welcher von einer hiesigen Fabrik mit Salpetersäure in Glasballons beladen war, siand in Hellen Flammen. Der brennende Wagen wurde vom Zuge getrennt und zur Seite geschafft. Trotz des raschen Eingreifens hatten die Wände eines nebenstehenden, mit Kohlen beladenen Wagens auch schon Feuer gefangen, welches jedoch schnell gelöscht wurde. Der mit Salpetersäure beladene Wagen mußte den Flammen überlassen werden. Die Beamten, welche Hülfe brachten, hatten sich kleinere Brandwunden zugezogen. (K. Z.)
Essen a. R., 15. Nov. In Verfolg einer in Düsseldorf statt- gehabten Versammlung von Vertretern der bedeutendsten rheinisch-westfälischen Stabeisen- und Walzwerke, in welcher eine grundsätzliche Einigung über gemeinsame Verkaufsbedingungen u. s. w. erzielt wurde, ist, wie die „Rheinisch-Westfälische Zeitung" meldet, eine Kommission niedergesetzt worden, welche die speziellen Bedingungen der Vereinigung ausarbeiten und einer neu einzuberufenden Versammlung sämmtlicher Werkvertreter baldigst vorlegen soll.
München, 14. Novbr. Die Frau Kronprinzessin ist mit ihren Töchtern heute Nachmittag hier eingetroffen und im Gasthofe zu den vier Jahreszeiten abgestiegen.
Nenstadt a -. H., 14. Novbr. Eine zahlreiche Versammlung