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Zugleich Amtliches Organ für SLcröt- und Landkreis Kanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 263.

Mittwoch den 10. November

1886.

Bekanntmachungen Königl. Lansrathsamts.

Den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern des Kreises habe ich heute das für die

Klassensteuer-Veranlagung pro 1887/88 erforderliche Formularpapiere zu den Klassensteuerrollen und der Ein- kommens-Nachweisung geheftet und mit blauem Umschläge versehen, sowie die bei Aufstellung der neuen Einkommens-Nachweisung zu benutzende Einkommens-Nachweisung des Vorjahrs zugesandt.

Die Aufnahme des Personenstandes, mit welcher das Veranlagungs­geschäft beginnt, hat ausnahmslos am 12 November stattzu- finden. Hierfür, sowie für die nachfolgende Einschätzung sind die Vor­schriften der Instruktion vom 29. Mai 1873 (Amtsblatt Seite 85), vom 19 Juli 1875 (Amtsblatt Seite 205), ferner vom 3. Januar 1877 (Amtsblatt Seite 34) sowie die Geschäfts-Anweisung vom 16. März 1877 maßgebend. Die Herren Bürgermeister mache ich speziell dafür verantwortlich, daß die Personenstands-Aufnahme, welche die Grundlage der Veranlagung bildet, richtig und vollständig erfolgt.

Demnächst hat

1) die Aufstellung der Einkommens-Nachweisung sowie der beiden Klassen­steuer-Rollen auf Grund des bei der Personenstands-Aufnahme oder auf sonstige Weise gewonnenen Materials bis zu den Rubriken 19 bezw. 8 zu erfolgen;

2) die Aufstellung der im § 33 der Anweisung vom 19. Juli 1875 Vor­geschriebenen Schuldennachweisung zu geschehen, sowie

3) die Wahl der Mitglieder der Einschätzungs-Commission, welche

a, in Bergen und Langenselbold außer dem Ortsvorstand aus 7,

b, in der Sadt Windecken und den übrigen Landgemeinden aus 5, c, in den Gutsbezirken aus 3 Mitgliedern bestehen, stattzufinden, wobei darauf zu achten ist, daß die verschiedenen Klaffen der Steuer­pflichtigen möglichst gleichmäßig bei der Commission vertreten werden.

Einer Anzeige hierher, daß und wer in die Commission gewählt ist, bedarf es nicht.

Die Einschätzung zur Klassensteuer unter Ausfüllung der Spalten 827 der Klassensteuer-Rollen bezw. 1922 der Einkommens-Nach­weisung ist überall am

Mittwoch den 1. Dezember d. J.

zu bewirken, die voraeschriebenen Bescheinigungen sind auf dem Titelblatte zu vollziehen.

Bei der Einschätzung sind die den Bürgermeistern rc. mitgetheilten Revisionsbemerkungen der Königl. Regierung zur 1886/87er Klassensteuer- Veranlagung zu beachten.

Bis zum 5. Dezember d. I. sind sodann

1) die ordnungsmäßig summirten beiden Klassensteuer-Rollen und die Einkommens-Nachweisung pro 1887/88, nebst Einkommens-Nachweisung pro 1886/87;

2) die Schuldennachweisung, mit der vorgeschriebenen Bescheinigung versehen;

3) das Protokoll über die Verpflichtung der Commissions-Mitglieder (cfr. § 8 der Instruktion vom 29. Mai 1873);

4) dieBemerkungen zur Klassensteuerrolle" (cfr. § 44 der Anweisung vom 19. Juli 1875);

5) der Gewerbsteuerrollen-Auszug

zur Prüfung und Vorrevision an mich einzusenden, nachdem die unter 2 bis 5 gedachten Verhandlungen der neuen Einkommens-Nachweisung wie bisher vorgeheftet worden sind.

Hanau, am 21. Oktober 1886.

Der Königliche Landrath

St. 2026 G f. Bismarck.

Unter Aufhebung der Bekanntmachung der vormaligen Abtheilung des Innern hiesiger Königlicher Regierung vom 21. Dezember 1877, be­treffend den Erlaß ortspolizeilicher Vorschriften (Amtsblatt von 1877, Nr. 81, S. 402), bestimme ich hierdurch auf Grund des § 144 Abs. 2 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195 ff.) über die Art der Verkündigung orts- und kreis- polizeilicher Vorschriften, sowie über die Form, von deren Beobachtung

die Gültigkeit derselben abhängt, für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes:

I. Eine jede orts- oder kreispolizeiliche Vorschrift muß

a. bie UeberschriftPolizei-Verordnung" haben;

b. im Eingang auf den § 5 der Verordnung über die Polizei-Ver­waltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529, sowie je nach der anordnenden Behörde auf einen der §§ 142, 143 oder 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195 ff.) Bezug nehmen;

c. das Gebiet angeben, für dessen Umfang sie in Gültigkeit treten soll (vergl. jedoch unten den Schlußsatz von IV.)

II. Außerdem muß im Eingänge

a. bei kreispolizeilichen, d. h. bei allen vom Landrathe in Gemäßheit des § 142 a. a. O. zu erlassenden Vorschriften der Zustimmung des Kreisausschusses;

b. bei ortspolizeilichen Vorschriften in den Städten, soweit sie nicht zum Gebiete der Sicherheitspolizei gehören, der erfolgten Zustimmung des Stadtrathes (bezw. Magistrats) resp, der Ergänzung dieser Zu­stimmung durch den Bezirks-Ausschuß

Erwähnung geschehen.

Wird in Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, eine Polizei-Bor­schrift der unter II b bezeichneten Art vor Einholung der Zustimmung des Stadtrathes (Magistrats) erlassen, so ist auf den § 143 Abs. 2 a. a. O. ausdrücklich Bezug zu nehmen. Gehört aber eine Polizei-Vor­schrift der unter 11 b bezeichneten Art dem Gebiete der Sicherheits-Polizei an, fo ist statt der erfolgten Zustimmung die voraufgegangene Berathung mit dem Stadtrathe (Magistrat) zu erwähnen.

Bedarf die Polizei-Vorschrift mit Rücksicht auf die gewählte höchste Strafandrohung meiner Genehmigung, so ist dieser Genehmigung ebenfalls im Eingänge Erwähnung zu thun.

III. Jede orts- und kreispolizeiliche Vorschrift muß gegen deren Uebertretung oder Nichtbefolgung eine Strafandrohung innerhalb des gesetzlich zulässigen Betrages dergestalt enthalten, daß als Geldstrafe ent­weder eine bestimmte Summe, oder ein Mindest- und Höchst-Betrag, oder nur der letztere angegeben wird.

Sind die Handlungen oder Unterlassungen, auf welche die Polizei- Vorschrift sich bezieht, bereits in einem Reichs- oder Landesgesetze sei es unbedingt oder für den Fall eines etwa zu erlassenden polizeilichen Ver- oder Gebots mit Strafe bedroht, so genügt statt dieser besonderen eine allgemeine Strafandrohung unter Hinweis auf den betreffenden Ge­setzes-Paragraphen.

IV. Jede kreis- oder ortspolizeiliche Vorschrift ist durch Abdruck in dem Kreisblatte des betreffenden Kreises bezw. dem für amtliche Be­kanntmachungen bestimmten Lokalblatte zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Eine Ausnahme machen diejenigen Polizei-Vorschriften, welche sich nur auf eine eng begrenzte Oertlichkeit, z. B. einen Weg, eine Brücke eine öffentliche Anlage u. dgl. m., beziehen; bei diesen genügt statt des Abdrucks die Aufstellung einer die Polizei-Vorschrift enthaltenden Tafel an Ort und Stelle bezw. die Anheftung eines entsprechenden Placats; auch bedarf es für derartige Polizei-Vorschriften der oben unter I. c. ge­forderten Angabe nicht.

V. Sofern in der Polizei-Vorschrift nicht Anderes ausdrücklich bestimmt wird, tritt dieselbe mit dem Beginn des vierten Tages nach Ablauf desjenigen Tages, an welchem die betreffende Nummer des Kreis- rc. Blattes ausgegeben worden ist, in Kraft. Erfolgt die Bekanntmachung durch Aufstellung einer Tafel oder mittelst Anheftens, so beginnt die Rechtskraft unter dem gleichen Vorbehalte nach dieser Aufstellung oder Anheftung.

Cassel den 12. Oktober 1886.

Der Regierungs-Präsident. J. V. S ch w arzen berg.

Im Anschluß an diese die Rechtsgültigkeit bedingenden Bestimmungen ordne ich für der Erlaß kreis- und ortspolizeilicher Vorschriften ferner folgendes an:

1) Bevor zur Veröffentlichung einer neuen Orts-Polizei-Verordnung