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Nr. 258.

Donnerstag den 4. November

1886.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Reglement

zur Ausführung der Vorschrift der Polizei-Verordnung vom 22. August 1879, betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen.

(S ch l u ß.)

§ 5. Zum Zwecke der Ausführung der Trichinenschau werden Schaubezirke gebildet.

Der Kreislandrath hat zu bestimmen, ob eine Ortschaft einen oder

mehrere Schaubezirke bilden soll, oder ob mehrere Ortschaften zu einem Schaubezirke zu vereinigen sind.

In den Gemeinden, in welchen nach Bestimmung des Kreislandraths mehrere Schaubezirke zu bilden sind, erfolgt die Bildung derselben durch die Ortspolizeibehörde.

In der Stadt Cassel hat der Polizei-Director die Eintheilung der Schaubezirke zu treffen.

Für jeden dieser Schaubezirke, welche nicht zu enge zu begrenzen sind, werden zwei oder nach Bedürfniß mehrere Fleischbeschauer bestellt.

§ 8. Jeder Fleischbeschauer hat ein Schaubuch nach folgenden Rubriken zu führen:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Nr.

Tag des Schlachtens.

Bezeichnung des geschlachteten Schweines, nach Alter, Geschlecht und Ra^e.

Namen und Wohnort des auf die Fleischschau Antragenden, bezw. dessen Auftraggebers.

Tag der mikroskopischen Untersuchung.

Ergebniß, der mikroskopischen Unter­suchung.

Bemerkung.

§ 9. Metzger, Wirthe und dergleichen Gewerk

»etreibende haben ein Fleischbuch

nach folgenden R

ubriken zu führen:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Nr.

Tag des Schlachtens.

Bezeichnung des geschlachteten Schweines, nach Ra^e, Alter und Geschlecht.

Angabe des Ortes, aus welchem das Schwein stammt, und Namen des Verkäufers.

Tag der mikroskopischen Untersuchung.

Attest des Fleischbeschauers über das Ergebniß der mikros­kopischen Untersuchung.

Bemerkungen.

In dieses Fleischbuch haben sie die ausgeschlachteten Schweine am Tage des Schlachtens einzutragen und dasselbe in den ersten 4 Rubriken ausgefüllt einem der für den Bezirk, in dem sie wohnen, bestellten Fleisch­beschauer bei der mikroskopischen Untersuchung mit vorzulegen, welcher sein Attest über das Ergebniß der Untersuchung unter Beisetzung seines Namens, des Ortes und des Tages der Untersuchung sofort in die 5. und 6. Rubrik einzutragen hat.

§ 10. Den Nichtgewerbtreibenden, welche ein Schwein schlachten oder schlachten lassen, bleibt es freigestellt, ein gleiches Fleischbuch zu halten. Wollen sie dies nicht, so müssen sie sich von dem Fleischbeschauer über jedes ausgeschlachtete Schwein ein besonderes Attest, welches ebenfalls den Tag des Schlachtens, die Bezeichnung des Schweines nach Geschlecht und Alter, die Angabe des Orts seiner Herstammung oder des früheren

Eigenthümers und den Tag der mikroskopischen Untersuchung enthalten muß, ausstellen laffen.

§ 11. Die Schau- und Fleischbücher, sowie die vorbemerkten be­sonderen Atteste sind der Ortspolizeibehörde zur Controls jederzeit auf Erfordern vorzuzeigen und dürfen ohne deren Genehmigung, welche niemals früher als 6 Monate nach der letzten Eintragung ertheilt wird, nicht vernichtet werden.

§ 12. Kaufleute, Händler rc., welche Schweinefleisch oder Präpa­rate aus solchem feil halten, ausgenommen diejenigen, welche ausschließlich Großhandel mit diesen Waaren treiben, müssen ein Buch führen, in welches jeder Bezug solcher Waaren spätestens 24 Stunden nach dem Eingang und zwar nach folgenden Rubriken eingetragen wird:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Nr.

Tag des Eingangs der Waare.

Benennung der bezogenen Waare.

Gewicht der Waare.

Ort, woher und Firma, von der die Waare bezogen wurde.

Angabe über Zeit und Ort der vorgenommenen Untersuchung.

Resultat der Untersuchung.

Bemerkungen.

Dieses Buch muß der Ortspolizeibehörde oder deren Abgeordneten auf Verlangen jederzeit vorgezeigt werden.

§ 13. Spätestens 3 Tage nach dem Eingang der Waaren und jedenfalls vor dem Auslegen derselben zum Verkauf muß der Kaufmann, Händler rc. im Besitze des Nachweises darüber sein, daß dieselben auf Trichinen untersucht und frei von solchen gefunden worden sind.

§ 14- Dieser Nachweis wird erbracht:

a. entweder durch ein Attest der Polizeibehörde desjenigen Ortes, wo das Schwein geschlachtet ist, dahin gehend, daß dort die Verpflichtung zur Untersuchung der geschlachteten Schweine auf Trichinen allgemein besteht, oder daß die Schweine, von denen die Präparate herrühren, auf Trichinen untersucht und trichinen- frei befunden worden sind;

b. oder durch ein amtliches Attest der Polizeibehörde, beziehentlich eines bestellten, als solchen sich ausweisenden Sachverständigen des Absendungsortes, daß die Präparate dort auf Trichinen untersucht und frei davon befunden worden sind, oder

c. durch ein gleiches Attest eines bestellten Sachverständigen am Verkaufsorte.

§ 15. Die im § 14 erwähnten Atteste sind, soweit sie nicht den einzelnen Stücken angeheftet sind, dem Controlbuche (s. § 14) als Anlagen beizufügen. _____________

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des § 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. Sep­tember 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landes­theilen wird unter Aufhebung der Polizei-Verordnungen vom 11. Oktober 1879 (Amtsblatt S. 457) für den hiesigen Regierungsbezirk verordnet, was folgt:

Die §§ 4, 6, 7 des Reglements zur Ausführung der Polizei- Verordnung vom 22. August 1879, betreffend die mikroskopische Unter­suchung des Schweinefleisches auf Trichinen (Amtsblatt S. 404), werden hiermit aufgehoben und an deren Stelle die nachstehenden §§ gesetzt:

§ 4. Die bestellten Fleischbeschauer müssen im Besitze der nöthigen