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Nr. 257.
Mittwoch den 3. November
1886.
Amtliches.
Bekanntmachung. Postpacketdienst mit den Straits Settlements, mit Hongkong und verschiedenen chinesischen Plätzen, ferner mit Apia (Samoa-Jnseln) und Tongatabu (Tonga-Inseln).
Mittels der deutschen Postdampfer können fortan Postpackete im Gewichte bis zu 3 kg nach den Straits Settlements und Hongkong, sowie über Hongkong nach Amoy, Canton, Foo-Chow (Futschau), Hankow, Hoihow (Kiung-Schow), Ningpo, Shanghai und Swatow, ferner Postpackete im Gewichte bis zu 5 kg nach Apia (Samo-Jnseln) und Tonga- tabu (Tonga-Inseln) versandt werden.
Das vom Absender im Voraus zu entrichtende Porto beträgt für ein Packet im vorgedachten Gewicht:
nach den Straits Settlements . . 3 Mk. 80 Pf.
„ Hongkong und Shanghai . . 3 „ 40 „
„ Amoy, Canton, Foo-Chow (Futschau),
Hankow, Hoihow (Kiung-Schow) Ningpo und Swatow . . . . 3 „ 60 „
„ Apia und Tongatabu . . . 3 „ 20 „
Bei Packeten nach Apia und Tongatabu ist eine Werthangabe bis zu 400 Mk. zulässig. Im Falle der Werthangabe tritt dem Porto eine Versicherungsgebühr von 16 Pf. für je 160 Mk. hinzu.
Ueber die näheren Versendungsbedingungen ertheilen die Postanstalten auf Verlangen Auskunft.
Berlin W., 26. Oktober 1886.
Der Staatsfecretair des Reichs-Postamts.
v. Stephan.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Im Interesse der Zuverlässigkeit und schnellen Erledigung der Trichinenschau werden auf Grund des § 5 des Reglements zur Reg.- Polizeiverordnung vom 22. August 1879 die seitherigen sechs Schaubezirke vom 15. k. Mts. an zu einem einzigen vereinigt.
Von diesem Tage ab treten an den Hauptschlachtlagen (Montag und Donnerstag) die sämmtlichen amtlich bestellten Fleischbeschauer in einem im Hause Nr. 9 der Schirnstraße dazu hergerichteten Büreau zusammen, um unter Aufsicht die Schau zu bewirken und die Atteste zu ertheilen; an den anderen Wochentagen wird in diesem Büreau stets die dem Bedürfniß entsprechende Zahl von Beschauern anwesend sein. Die zur Untersuchung entnommenen Muskelstückchen sind vom 15. November ab mit den Schaubüchern in genanntem Büreau abzugeben und dort wieder abzuholen.
Im Uebrigen verweise ich auf die hierunter folgenden RegierungsPolizeiverordnungen, insbesondere auf die §§ 1 und 6 der Verordnung vom 22. August 1879.
Hanau, am 30. Oktober 1886.
Der Königliche Landrath
Gf. Bismarck.
Polizei-Verordnung, betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen.
Auf Grund des §11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen und unter Aufhebung der Polizei-Verordnungen vom 25. Mai 1876 (Amtsblatt S. 149) sind vom 25. Mai 1878 (Amtsblatt S. 106) nebst dazu gehörigem Reglement wird unter Hinweisung auf § 367 pos. 7 des Strafgesetzbuches für den Regierungsbezirk Cassel verordnet, wie folgt:
8 1. Ein Jeder, welcher ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, ist verpflichtet, dasselbe von einem der für den Schaubezirk, in welchem er wohnt, bestellten Fleischeschauer mikroskopisch untersuchen zu lassen. Erst dann, wenn auf Grund dieser Untersuchung von dem betreffenden Fleischbeschauer das Attest ausgestellt und ausgehändigt worden, daß das Schwein trichinenfrei befunden ist, darf dasselbe zerlegt und das Fleisch 2c. an Andere überlassen oder zum Genusse für Menschen zubereitet werden.
§ 2. Diejenigen Kaufleute, Händler rc., welche Schweinefleisch oder solches enthaltende Präparate zum Verkauf führen, haben der Polizeibehörde einen amtlichen Nachweis darüber zu erbringen, daß diese Waaren mikroskopisch untersucht und trichinenfrei befunden sind.
Auf Händler, welche lediglich Großhandel mit den genannten Waaren betreiben, findet die Vorschrift dieses § keine Anwendung.
§ 3. Wird durch die, nach Vorschrift des § 1 vorgenommene Untersuchung ein Schwein trichinenhaltig befunden, so hat
1) der betreffende Fleischbeschauer der Ortspolizeibehörde hiervon sofort Anzeige zu machen;
2) hat der Besitzer des Schweines sich bis auf Weiteres jeder Verfügung über dasselbe zu enthalten, was polizeilich überwacht werden wird, während sodann
3) das trichinöse Schwein, soweit nicht dessen Benutzung (§ 4) zugelassen ist, unter Aufsicht der Ortspolizeibehörde in kleine Stücke zerschnitten und stark ausgekocht in 2 Meter tiefe Gruben versenkt, mit ungelöschtem Kalk belegt und mit Erde und Steinen bedeckt wird.
§ 4. Folgende Benutzungsweisen trichinös befundener Schweine find, polizeiliche Aufsicht vorausgesetzt, gestattet:
a. das Ab häuten und das Entfernen der Borsten, sowie die freie Verwerthung der Haut und der Borsten;
b. das einfache Ausschmelzen des Fettes und die beliebige Verwendung desselben;
c. die Verwendung geeigneter Theile zur Bereitung von Seife oder Leim;
d. die chemische Verarbeitung des ganzen Körpers.
§ 5. Für die Ausführung der mikroskopischen Untersuchung des Schweinefleisches und der Präparate desselben auf Trichinen, sowie zur Ausführung der Vorschrift im § 2 dieser Verordnung ist das hierunter folgende Reglement maßgebend.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen den Inhalt dieser Polizei-Verordnung und gegen die Bestimmungen des im § 5 bezeichneten Reglements zur Ausführung dieser Verordnung werden mit einer Geldstrafe von 5 bis 30 Mark für jeden Contraventionsfall oder bei Zahlungsunfähigkeit mit verhältnismäßiger Haft geahndet.
§ 7. Diese Polizei-Verordnung mit dem Ausführungs-Reglement tritt am 15. Oktober d. J. in Kraft.
Cassel, den 22. August 1879.
Königl. Regierung, Abtheilung des Innern.
Reglement zur Ausführung der Vorschrift der Polizei-Verordnung vom 22. August 1879, betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen.
§ 1. Die Befugniß zur amtlichen Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen wird für den Stadtkreis Cassel von dem Polizei- Director, in den Landkreisen von den Landräthen und zwar auf Widerruf ertheilt.
Die bestellten Fleischbeschauer werden von den vorbezeichneten Beamten verpflichtet und ihre Namen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Sie erhalten eine Bestallungsurkunde als öffentliche Fleischbeschauer für einen bestimmten Schaubezirk
§ 2. Ein Jeder, welcher als amtlicher Fleischbeschauer bestellt sein will, hat durch ein Attest nachzuweisen, daß er den zur Ausübung der Fleischschau erforderlichen Unterricht (§ 3) genossen hat und die zur mikroskopischen Untersuchung des Schweinefleisches erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Approbirte Aerzte, Thierärzte und Apotheker sind von diesem Nachweise entbunden.
§ 3. Zur Ertheilung des Unterrichts in der Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen sind sämmtliche Kreisphysiker und Kreisthierärzte berechtigt. Es kann jedoch auch nicht beamteten Aerzten und Apothekern auf deshalbiges Nachsuchen von der Königlichen Regierung die Genehmigung zur Ertheilung dieses Unterrichts ertheilt werden.
Für den ertheilten Unterricht ist eine Gebühr von 4 Mark 50 Pf. zu entrichten.
(Schluß folgt.)