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Nr. 255.
Samstag den 30. Oktober
1886.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Versendung von Waarenproben mit Flüssigkeiten mit der Briefpost.
Vom 1. November ab werden, zunächst versuchsweise, Waarenpro- ben mit Flüssigkeiten im inneren Deutschen Verkehr, sowie im Verkehr Deutschlands mit Argentinien, Belgien, Britisch Indien, Chile, Dänemark, Egypten, Frankreich nebst Kolonien, Griechenland, Japan, Italien, Luxemburg, Niederland, Niederländisch Indien, Norwegen, Oesterreich-Ungarn, Peru, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, Serbien, Spanien und der Türkei zur Beförderung mit der Briefpost zugelassen.
Diese Sendungen müssen hinsichtlich der Verpackung den nachstehenden besonderen Bedingungen entsprechen. Die Flüstigkeiten dürfen nur in Fläschchen von durchsichtigem, aber genügend widerstandsfähigen Material (starkem Glase) versandt werden, welche in Kästchen von Holz oder starker Pappe verpackt sind. Die Zwischenräume zwischen Fläschchen und Kästchen müssen in ausreichender Menge mit Sägespähnen oder anderen Stoffen ausgefüllt sein, welche geeignet sind, im Falle des Zerbrechens des Fläsch- chens die Flüssigkeit vollständig aufzusaugen. Die Kästchen wiederum sind in eine Hülse von Metall, Leder oder starkem Holz einzuschließen. Der Verschluß muß im Uebrigen so hergestellt sein, daß der Inhalt der Sendung als in Waarenproben bestehend geprüft werden kann.
Hinsichtlich der übrigen Bedingungen und der Taxen finden die allgemeinen Vorschriften für Waarenprobensendungsn gleichmäßig Anwendung.
Berlin W., 20. Oktober 1886.
Der Staatssecretair des Reichs-Postamts.
_______ v. Stephan. ____________
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern des Kreises habe ich heute das für die
Klassensteuer-Veranlagung pro 1887/88 erforderliche Formularpapiere zu den Klaffensteuerrollen und der Ein- kommens-Nachweisung geheftet und mit blauem Umschläge versehen, sowie die bei Aufstellung der neuen Einkommens-Nachweisung zu benutzende Einkommens-Nachweisung des Vorjahrs zugesandt.
Die Aufnahme des Personenstandes, mit welcher das Veranlagungsgeschäft beginnt, hat ausnahmslos am 12. November stattzu- finden. Hierfür, sowie für die nachfolgende Einschätzung sind die Vorschriften der Instruktion vom 29. Mai 1873 (Amtsblatt Seite 85), vom 19. Juli 1875 (Amtsblatt Seite 205), ferner vom 3. Januar 1877 (Amtsblatt Seite 34) sowie die Geschäfts-Anweisung vom 16. März 1877 maßgebend. Die Herren Bürgermeister mache ich speziell dafür verantwortlich, daß die Personenstands-Aufnahme, welche die Grundlage der Veranlagung bildet, richtig und vollständig erfolgt.
Demnächst hat
1) die Aufstellung der Einkommens-Nachweisung sowie der beiden Klassen- steuer-Rollen auf Grund des bei der Personenstands-Aufnahme oder auf sonstige Weise gewonnenen Materials bis zu den Rubriken 19 bezw. 8 zu erfolgen;
2) die Aufstellung der im § 33 der Anweisung vom 19. Juli 1875 vorgeschriebenen Schuldennachweisung zu geschehen, sowie
3) die Wahl der Mitglieder der Einschätzungs-Commission, welche
a, in Bergen und Langenselbold außer dem Ortsvorstand aus 7,
b, in der Sadt Windecken und den übrigen Landgemeinden aus 5,
c, in den Gutsbezirken aus 3 Mitgliedern bestehen, stattzufinden, wobei darauf zu achten ist, daß die verschiedenen Klaffen der Steuerpflichtigen möglichst gleichmäßig bei der Commission vertreten werden.
Einer Anzeige hierher, daß und wer in die Commission gewählt ist, bedarf es nicht.
Die Einschätzung zur Klassensteuer unter Ausfüllung der Spalten 8—27 der Klassensteuer-Rollen bezw. 19—22 der Einkommens-Nachweisung ist überall am
Mittwoch den 1. Dezember d. J.
M bewirken, die vorgeschriebenen Bescheinigungen sind auf dem Titelblatte zu vollziehen. ‘
Bei der Einschätzung sind die den Bürgermeistern ic. mitgetheilten Revisionsbemerkungen der Königl. Regierung zur 1886/87er Klassensteuer- Veranlagung zu beachten.
Bis zum 5. Dezember d. I. sind sodann
1) die ordnungsmäßig summirten beiden Klassensteuer-Rollen und die Einkommens-Nachweisung pro 1887/88, nebst Einkommens-Nachweisung pro 1886/87;
2) die Schuldennachweisung, mit der vorgeschriebenen Bescheinigung versehen;
3) das Protokoll über die Verpflichtung der Commissions-Mitglieder (cfr. § 8 der Instruktion vom 29. Mai 1873);
4) die „Bemerkungen zur Klassensteuerrolle" (cfr. § 44 der Anweisung vom 19. Juli 1875);
5) der Gewerbsteuerrollen-Auszug
zur Prüfung und Vorrevision an mich einzusenden, nachdem die unter 2 bis 5 gedachten Verhandlungen der neuen Einkommens-Nachweisung wie bisher vorgeheftet worden sind.
Hanau, am 21. Oktober 1886.
Der Königliche Landrath
St. 2026 Gf. Bismarck.
Die Herren Bürgermeister werden veranlaßt, die in der Nr. 253 des Kreisblattes enthaltene Verfügung vom 21. d. Mts. bezüglich der Beseitigung der Gemeinde-Rückstände ihren Gemeinde-Erhebern zum Durchlesen zuzustellen, auch dafür zu sorgen, daß genannte Verfügung in der nächsten Sitzung des Gemeinderaths resp. Ausschusses vorgelesen, auch auf geeignete Weise zur Kenntniß der Gemeindeglieder gebracht wird.
Hanau am 28. Oktober 1886.
Der Königliche Landrath
A. 1425 Gf. Bismarck.
In Folge einer Verfügung des Herrn Regierungs-Präsidenten werden die Herren Bürgermeister hierdurch veranlaßt, die Personen, welche sich zur Gewerbesteuer anmelden, auf die gesetzliche Unfallversicherungspflicht besonders aufmerksam zu machen, sofern solche nicht bereits einer Genoffenschaft als Mitglieder angehören.
Hanau am 27. Oktober 1886.
Der Königliche Landrath
V. 6699. Gf. Bismarck.
Verloren: Am hiesigen Westbahnhofe: Zwei Einhundert Markscheine; dem Wiederbringer eine Belohnung. Ein Sommer - Ueberzieher. Ein Portemonnaie mit ca. 8 Mark; dem Wiederbringer eine Belohnung.
Gefunden: Ein Paar weiße wildlederne Handschuhe.
Hanau am 30. Oktober 1886.
____________________Aus Königl. Landrathsamt. ______________
Die Eltern resp. Pflegeeltern solcher Kinder, welche im laufenden Jahre impfpflichtig sind, aber in den öffentlichen Jmpfterminen zur Impfung nicht sistirt wurden, werden unter Hinweis auf die hierunter folgenden §§ 1 bis 5, 12 und 14 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874 aufgefordert, bis zum 31. October c. bei hiesigem Standesamt, soweit solches noch nicht geschehen, den Nachweis zu führen, daß die Impfung erfolgt ist, resp, daß dieselbe wegen Krankheit nicht stattfinden konnte.
Hanau, am 14. September 1886.
Der Oberbürgermeister Rauch.
§ 1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden:
1) jedes Kind vor dem Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§ 10) die natürlichen Blattern überstanden hat.
2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist.
§ 2. Ein Jmpfpflichtiger (§ 1), welcher nach ärztlichem Zeugnißt ohne Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft