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Nr. 254.
Freitag den 29. Oktober
1886.
Amtliches.
BeZanutmachungeu auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Gemäß §. 6 al. 2 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch bekannt gemacht, daß von der unterzeichneten Landes - Polizeibehörde auf Grund des §.11 desselben Gesetzes nachstehend genannte, in deutscher Sprache abgefaßte nicht periodische Druckschrift verboten worden ist: „Sozialrevolutionaire Lichtstreifen über Ehe und Familie von Friedrich Stackelberg, Nice 1883."
Köln den 19. Oktober 1886.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Guionneau.
Auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird verfügt: die Nummern 18 und 19 der dahier im Verlag von Alexander Krapp, unter verantwortlicher Redaktion von J. Willig erscheinenden Zeitung „Pionier, Südwestdeutsche Volks-Zeitung" werden verboten.
Mannheim den 23. Oktober 1886.
Der Großherzoglich badische Landeskommissär für die Kreise Mannheim, Heidelberg und Mosbach.
__________________________Frech.___________________________
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Polizeiliche Vorschrift.
Auf Grund des § 5 der Königlichen Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen und nach stattgehabter Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister dahier, wird hierdurch nachstehendes Reglement für das hier bestehende Dienstmänner-Jnstitut und für die felbstständigen Dienstmänner erlassen:
A. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Wer ein Dienstmänner-Jnstitut zu errichten, oder wer als selbstständiger Dienstmann aufzutreten beabsichtigt, hat vorher die Gestaltung der Ortspolizeibehörde einzuholen.
§ 2. Jeder Dienstmann hat wegen etwaiger Veruntreuungen oder Beschädigungen der ihm in seiner Eigenschaft als solcher anvertrauten Sachen dem Auftraggeber bis zum Betrage von 10 Thlr. zu haften und zu dem Zwecke eine Caution von gleichem Betrage im Depositum Königlichen Amtsgerichts dahier zu hinterlegen.
Diese Caution haftet für die Ansprüche, welche die Auftraggeber an den Dienstmann, sei es in Folge freiwilligen Zugeständnisses oder in Folge gerichtlicher Entscheidung haben.
Bei eintretender Minderung des Cautionsfonds durch Leistung von Schaden-Ersatz, ist die Kautionssumme bis zum ursprünglichen Betrage binnen acht Tagen, bei Meidung der Zurückziehung der ertheilten Gestaltung, wieder zu ergänzen.
Den Unternehmern von Dienstmänner-Jnstituten bleibt es überlassen, für die von ihnen angenommene Mannschaft eine summarische, dem festgesetzten Betrag von 10 Thlr. für jeden Mann entsprechende Caution zu hinterlegen, welche bei Annahme weiterer Leute zu erhöhen ist.
§ 3. Die Polizeibehörde ist berechtigt, die dem Dienstmann resp, dem Unternehmer ertheilte Gestaltung sofort zurückzuziehen, wenn derselbe eine Zuwiderhandlung gegen das vorliegende Reglement, Nachlässigkeit oder Vergehen, insbesondere gegen fremdes Eigenthum sich zu Schulden kommen läßt; auch
§ 4. bestimmt sie die Kleidung für den Dienstmann. (Siehe Verfügung vom 24. April 1868 nach dem hierunter folgenden Tarif.)
§ 5. Der Dienstmann erhält einen von der Polizeibehörde auszu- stellenden Dienstschein, welcher den vollständigen Namen und das Alter des Dienstmanns sowie die von ihm zu führende Nummer enthalten muß, zur Legitimation.
b. Verhalten des Dienstmannes.
§ 6. Der Dienstmann hat
1) sich stets eines nüchternen Lebenswandels zu befleißigen, sowie höflich und bescheiden gegen das Publikum zu benehmen;
2) jeder Weisung der Polizeibeamten hinsichtlich seines Verhaltens auf der Straße unweigerlich nachzukommen, auch jede von denselben über seine dienstlichen Verrichtungen erforderte Auskunft wahrheitsgetreu zu ertheilen;
3) den im § 5 erwähnten Dienstschein und ein gedrucktes Reglement mit gedrucktem Tarif, welches von der Polizeibehörde visirt sein muß, stets bei sich zu führen, auch auf Verlangen bei Uebernahme einer Dienstleistung dem Auftraggeber vorzuzeigen, demselben aber endlich auch bei Zahlung des tarifmäßigen Betrags eine diesen enthaltende Marke, welche mit der gedruckten Ueberschrift
„Selbstständiger Dienstmann"
„Name" oder
„Dienstmänner-Jnstitut (Name des Inhabers)"
versehen sein muß, unaufgefordert einzuhändigen;
4) jeden ihm übertragenen zulässigen Dienst bereitwillig persönlich und auf kürzestem Wege auszuführen und Aufträge nicht etwa wahrheits- widrig unter dem Vorwande abzulehnen, daß er eine Dienstleistung schon übernommen habe;
5) unbestellbare Briefe und Packete, welche ihm von Unbekannten übergeben worden und deßhalb nicht wieder zurückzubringen sind, unverzüglich an die Polizeibehörde dahier abzuliefern;
6) wenn er das Gewerbe als Dienstmann aufgiebt, den Dienstschein innerhalb 24 Stunden an die Polizeibehörde zurückzuliefern.
§ 7. Es darf kein Dienstmann eine andere oder größere als die tarifmäßige Vergütung fordern.
§ 8. Jede Uebertretung der vorstehenden Anordnungen, sowie jede Ueberschreitung des Tarifs wird, insofern solche nicht nach bereits bestehenden Gesetzen zu ahnden ist, mit einer Strafe von 3 Thlr. bezw. 4 Tagen Gefängniß geahndet.
Hanau, am 18. April 1868.
Der Königliche Landrath.
Tarif
für die Dienstmänner der Stadt Hanau. Festgesetzt nach Berathung mit dem Stadtvorstand auf Grund des § 76 der deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.
I. Für bestimmte Gänge.
a) Für den einfachen Botengang innerhalb des Stadtbezirks -46 L (incl. Westbahnhof) mit Ausschluß des Nord- (Hanau- Friedb.-) und Ost (Bebra-Hanauer-) Bahnhofes . . — 10
b) Für den einfachen Botengang nach und von dem Nord- (Hanau-Friedb.-) und Ost- (Bebra-Hanauer-) Bahnhof . — 40
c) Innerhalb des Stadtbezirks (incl. Westbahnhof), mit Trag- last bis zu 5 Kilogramm (10 Pfd.) . . . . — 20
d) Innerhalb des Stadtbezirks (incl. Westbahnhof), mit Trag- last über 5—25 Kiligromm (10—50 Pfd.) . . . — 30
e) Von und nach dem Nord- (Hanau-Friedb.-) und Ost- (Bebra-Hanauer-) Bahnhof sowie Kesselstadt-Philippsruhe, mit Traglast bis 5 Kilogramm (10 Pfd.) . . . — 50
f) Von und nach dem Nord- (Hanau-Friedb.-) und Ost- (Bebra-Hanauer-) Bahnhof, sowie Kesselstadt-Philippsruhe, mit Traglast von über 5—25 Kilogramm (10 — 50 Pfd.) — 70
II. Für bestimmte Zeit ohne Geräthfchaften.
g) Für eine halbe Stunde Arbeit.....— 30
h) Für eine ganze Stunde Arbeit.....— 40
i) Für einen ganzen Tag von Morgens 7 Uhr bis Abends 7 Uhr.........3 —
Früherer Beginn und längere Dauer wird nach Taxe g, h bezahlt. III. Für bestimmte Zeit mit Geräthfchaften.
k) Für eine halbe Stunde Arbeit.....— 40
1) Für eine ganze Stunde Arbeit.....— 60
m) Für den ganzen Tag von Morgens 7 Uhr bis Abends 7 Uhr....... . 3 50
Für längere Tagarbeit tritt Bezahlung nach k, 1 ein. IV. Fuhren mit Handwagen oder Karren.
n) Für eine solche im Stadtbezirke (incl. Westbahnhof), mit
Gepäck bis zu 50 Kilogramm (1 Centner) —. . . — 50