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Nr. 253.
Donnerstag den 28. Oktober
1886.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Versendung von Waarenproben mit Flüssigkeiten mit der Briefpost.
Vom 1. November ab werden, zunächst versuchsweise, Waarenproben mit Flüssigkeiten im inneren Deutschen Verkehr, sowie im Verkehr Deutschlands mit Argentinien, Belgien, Britisch Indien, Chile, Dänemark, Egypten, Frankreich nebst Kolonien, Griechenland, Japan, Italien, Luxemburg, Niederland, Niederländisch Indien, Norwegen, Oesterreich-Ungarn, Peru, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, Serbien, Spanien und der Türkei zur Beförderung mit der Briefpost zugelassen.
Diese Sendungen müssen hinsichtlich der Verpackung den nachstehenden besonderen Bedingungen entsprechen. Die Flüssigkeiten dürfen nur in Fläschchen von durchsichtigem, aber genügend widerstandsfähigen Material (starkem Glase) versandt werden, welche in Kästchen von Holz oder starker Pappe verpackt sind. Die Zwischenräume zwischen Fläschchen und Kästchen müssen in ausreichender Menge mit Sägespähnen oder anderen Stoffen ausgefüllt sein, welche geeignet sind, im Falle des Zerbrechens des Fläsch- chens die Flüssigkeit vollständig aufzusaugen. Die Kästchen wiederum sind in eine Hülse von Metall, Leder oder starkem Holz einzuschließen. Der Verschluß muß im Uebrigen so hergestellt sein, daß der Inhalt der Sendung als in Waarenproben bestehend geprüft werden kann.
Hinsichtlich der übrigen Bedingungen und der Taxen finden die allgemeinen Vorschriften für Waarenprobensendungsn gleichmäßig Anwendung.
. Berlin W., 20. Oktober 1886.
Der Staatssecretair des Reichs-Postamts.
_______________v. Stephan. __________
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Unter Aufhebung der Bekanntmachung der vormaligen Abtheilung des Innern hiesiger Königlicher Regierung vom 21. Dezember 1877, betreffend den Erlaß ortspolizeilicher Vorschriften (Amtsblatt von 1877, Nr. 81, S. 402), bestimme ich hierdurch auf Grund des § 144 Abs. 2 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195 ff.) über die Art der Verkündigung orts- und kreis- polizeilicher Vorschriften, sowie über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes:
I. Eine jede orts- oder kreispolizeiliche Vorschrift muß
a. die Ueberschrift „Polizei-Verordnung" haben;
b. im Eingang auf den § 5 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529), sowie — je nach der anordnenden Behörde — auf einen der §§ 142 und 143 oder 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195 ff.) Bezug nehmen;
c. das Gebiet angeben, für dessen Umfang sie in Gültigkeit treten soll (vergl. jedoch unten den Schlußsatz von IV.)
II. Außerdem muß im Eingänge
a. bei kreispolizeilichen, d. h. bei allen vom Landrathe in Gemäßheit des § 142 a. a. O. zu erlassenden Vorschriften der Zustimmung des Kreisausschusses;
b. bei ortspolizeilichen Vorschriften in den Städten, soweit sie nicht zum Gebiete der Sicherheitspolizei gehören, der erfolgten Zustimmung des Stadtrathes (bezw. Magistrats) resp, der Ergänzung dieser Zustimmung durch den Bezirks-Ausschuß Erwähnung geschehen.
Wird in Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, eine Polizei-Vorschrift der unter II b bezeichneten Art vor Einholung der Zustimmung des Stadtrathes (Magistrats) erlassen, so ist auf den § 143 Abs. 2 a. a. O. ausdrücklich Bezug zu nehmen. Gehört aber eine Polizei-Vorschrift der unter II b bezeichneten Art dem Gebiete der Sicherheits-Polizei an, so ist statt der erfolgten Zustimmung die voraufgegangene Berathung mit dem Stadtrathe (Magistrat) zn erwähnen.
Bedarf die Polizei-Vorschrift mit Rücksicht auf die gewählte höchste Strafandrohung meiner Genehmigung, so ist dieser Genehmigung ebenfalls im Eingänge Erwägung zu thun.
III. Jede orts- und kreispolizeiliche Vorschrift muß gegen deren Uebertretung oder Nichtbefolgung eine Strafandrohung innerhalb des gesetzlich zulässigen Betrages dergestalt enthalten, daß als Geldstrafe entweder eine bestimmte Summe, oder ein Miudest- und Höchst-Betrag, oder nur der letztere angegeben wird.
Sind die Handlungen oder Unterlassungen, auf welche die Polizei- Vorschrift sich bezieht, bereits in einem Reichs- oder Landesgesetze — sei es unbedingt oder für den Fall eines etwa zu erlassenden polizeichen Ver- oder Gebots — mit Strafe bedroht, so genügt statt dieser besonderen eine allgemeine Strafandrohung unter Hinweis auf den betreffenden Ge- setzes-Paragraphen.
IV. Jede kreis- oder ortspolizeiliche Vorschrift ist durch Abdruck in dem Kreisblatte des betreffenden Kreises bezw. dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Lokalblatte zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Eine Ausnahme machen diejenigen Polizei-Vorschriften, welche sich nur auf eine eng begrenzte Oertlichkeit, z. B. einen Weg, eine Brücke, eine öffentliche Anlage u. dgl. m., beziehen; bei diesen genügt statt des Abdrucks die Aufstellung einer die Polizei-Vorschrift enthaltenden Tafel an Ort und Stelle bezw. die Anheftung eines entsprechenden Placats; auch bedarf es für derartige Polizei-Vorschriften der oben unter 1. c. geforderten Angabe nicht.
V. Sofern in der Polizei-Vorschrift nicht Anderes ausdrücklich bestimmt wird, tritt dieselbe mit dem Beginn des vierten Tages nach Ablauf desjenigen Tages, an welchem die betreffende Nummer des Kreis- rc. Blattes ausgegeben worden ist, in Kraft. Erfolgt die Bekanntmachung durch Aufstellung einer Tafel oder mittelst Anheftens, so beginnt die Rechtskraft unter dem gleichen Vorbehalte nach dieser Aufstellung oder Anheftung.
Cassel den 12. Oktober 1886.
Der Regierungs-Präsident. I. V. Schwarzenberg.
Im Anschluß an diese die Rechtsgültigkeit bedingenden Bestimmungen ordne ich für den Erlaß kreis- und ortspolizeilicher Vorschriften ferner Folgendes an:
1) Bevor zur Veröffentlichung einer neuen Orts-Polizei-Verordnung geschritten wird, ist der Entwurf derselben dem Kreis-Landrathe zur Prüfung vorzulegen und dessen Erklärung abzuwarten. Von den für die Stadt Cassel, Hanau, Fulda und Marburg erlassenen Ortspolizei-Verordnungen sowie von jeder kreispolizeilichen Vorschrift ist eine Abschrift an mich einzureichen.
2) Die die Polizei-Verordnung erlassende Behörde hat sorgfältig zu erwägen, in welcher Weise die Anordnung am geeignetsten in den Kreisen des betheiligten Publikums Verbreitung finden kann. Sie hat sich insbesondere in der Regel nicht auf das die Rechtsgültigkeit bedingende geringste Maß der Veröffentlichung zu beschränken, sondern je nach der Eigenart des besonderen Falles neben einander verschiedene Formen der Veröffentlichung (z. B. Abdruck und Anschlag, Abdruck und Ausruf u. s. w.) zu wählen, oder die Veröffentlichung in gewissen Zwischenräumen zu wiederholen.
Cassel am 12. Oktober 1886. A II Nr. 13609
Der Negierungs-Präsident
I. V.: (gez.) Schwarzenberg.
An
sämmtliche Königliche Landräthe des
Regierungsbezirks.
Indem ich die Aufmerksamkeit der Ortspolizeibehörden auf die vorstehende Bekanntmachung Hinlenke, empfehle ich deren genaueste Befolgung. ,
Die in Nr. 162 des Kreisblattes de 1884 abgedruckte RegierungsBekanntmachung vom 21. Dezember 1877 (Amtsblatt S. 402) ist durch die obige Anordnung des Herrn Regierungs-Präsidenten außer Kraft gesetzt und somit meine Bekanntmachung vom 15. Juli 1885 V 6818 in Nr. 164 des Kreisblatts abfällig geworden.
Hanau am 26. Oktober 1886.
Der Königliche Landrath
A. 1336 Gf. Bismarck.